Grundsätzlich ist so zu planen und auszuführen, dass keine Gefahr für die Nutzer des Gebäudes entsteht.
Mir bekannte Trittsicherheitsanforderungen gelten
nicht für den privaten Bereich. In privaten Bereichen kann man verlegen was man will. Diese Auslegung steht in direktem Widerspruch zu meinem ersten Satz.
Um aber den Unfallgefahren, und damit auch Haftungsansprüchen, entgegenzuwirken, kann man sich den Vorschriften, die für das Gewerbe gelten anpassen.
Für das Gewerbe gilt lt. BGR 181, dass die Mindest-Rutschhemmungssklasse für
überdachte Außentreppenbereich R10 V4 bis R12 V4 betragen muss.
Für
überdachte Bereiche gilt deshalb auch eine hohe Rutschfestigkeitsanforderung, weil Schnee/Feuchtigkeit mit den Schuhen auf die Treppe getragen wird.
Rutschfestigkeitsanforderung für reine Außentreppen: R12 V4.
Man muss wissen, dass Beläge mit einer Rutschfestigkeitsklasse R10/R12 der Oberflächenstruktur einer Haifischhaut entsprechen. Das bedeutet, dass diese Beläge sehr schwer, oder für den Laien fast gar nicht, zu reinigen sind.
Man beachte ausserdem, dass im Freien, bei entsprechender Eisbildung, auch eine R12-Oberfläche ganz schön glatt werden kann. Das
gleiche gilt für die hier gemachten Vorschläge mit Anstrichen, Beschichtungen, Noppenfolien usw.
Eine wirkliche und dauerhafte Lösung wird aus meiner Sicht nur mit einer Überdachung der Treppe erreicht werden. Und hierzu gehört zusätzlich eine seitliche Abschottung auf der dem "Wetter" zugewandten Seite/Seiten.
Ob ein Vermieter sich diesen Kosten stellen muss - ich denke, hier ist der Jurist gefragt.