Zitat (Bücherwurm, 27.12.2006) |
Zitat (micheal, 27.12.2006) | Alles was diagnostisch und therapeutisch in der Medizin nachweislich erfolgreich und wirkungsvoll ist, muss die Gesetzliche Krankenkasse (GKV)bezahlen; ebenso vice versa: alles was nachweislich erfolglos oder wirkungslos ist, darf die GKV nicht bezahlen. |
Das möchte ich nicht so unwidersprochen stehen lassen. Richtiger ist vielmehr, von den GK wird bezahlt, was sich in deren Leistungskatalog findet. Schon das kann von gesetzlicher Kasse zu einer anderen gesetzlichen Kasse unterschiedlich sein. Und schon kann man nicht mehr von wirkungsvoll oder wirkungslos sprechen. Weiteres Beispiel: erwiesenermaßen wirken Massagen und Krankengymnastik erst nach der ca. 10. Behandlung. So wurde es auch früher verschrieben. Im Zuge der Sparmaßnahmen wurde die Anzahl der verordneten Behandlungen auf 6 reduziert. Merke: Berufsgenossenschaften verschreiben weiterhin auf einem Rezept 10 Behandlungen.
Weitere Frage: warum bezahlen private Krankenkassen Medikamente als auch Behandlungen jeglicher Form, die man nie von einer GK bekommen würde? Haben die privaten Krankenkassen Geld für wirkungslose Medikamente oder Behandlungen zu verschenken? Kann ich mir kaum vorstellen.
Im übrigen, und völlig nachgeordnet, haben mir schon mehrmals Medikamente, die die GK bezahlt hat, nicht geholfen, während Medikamente, die der Arzt auf Rezept nicht verschreiben durfte, die ich mir aber dennoch gekauft und selber bezahlt habe, geholfen haben. |
Hi, Bücherwurm,
da hast du ein interessantes Kapitel aufgeschlagen:
1. Wie kommt etwas in den Leistungskatalog einer Gesetzlichen Krankenkasse (GKV), also aller AOK,IKK,BKK, LKK, Knappschaften, EKK; AEK ?
Antwort: Durch Rechtsverordnung!
Frage: Wer stellt diese auf?
Antwort: Der BUB-Ausschuss!
Frage: Wat is'n dat?
Antwort: "Bundeseinheitliches Gremium für neue diagnostische und therapeutische Behandlungsrichtlinien". Eine Kommission besetzt von vier (Bundes-)Kassenärzten, vier (Bundes-)Krankenkassendelegierten und einem (eherenamtlichen) Juristen [meistens ein (Bundes-)Richter im Ruhestand].
Frage: Was tun die?
Antwort: Die entscheiden, was die GKV( also alle!) für welche Leistungen zahlen müssen und für welche nicht zahlen dürfen!
1.Beispiel: Ist Heilung durch Handauflegen nachweisbar?
z.B. durch wissenschaftliche Arbeiten (kontrollierte Studien) belegt oder durch Anwendungsbeobachtungen in ausreichender Zahl oder nur mündliche Mitteilungen ohne Reproduzierungsmöglichkeiten?
Antworten: alle mit NEIN beantwortet (Stand 30.11.2006)
Diese Rechtsverordnung lautet und wird so im "Deutschen Ärzteblatt" verkündet: "Handauflegen ist keine kassenmedizinische Leistung und wird von keiner GKV vergütet". (Wird sie trotzdem vergütet, haftet - so lautet das Gesetz im SGB V - der Geschäftsführer der jeweiligen Krankenkasse mit seinem Privatvermögen!)
2. Beispiel: Ist eine Krankengymnastik überwiegend erst nach 10 Behandlungen wirksam?
Antwort des BUB-Ausschuss: ja
So ergeht die Rechtsverordnung: "Nach 6 KG's können die gemäß dem veröffentlichten Katalog noch zwei Mal wiederholt werden, also insgesamt 18 KG's. Danach Pausieren für 3 Monate." (Die Berufsgenossenschaft gehört
nicht zu den GKV und ist nicht den BUB-Richtlinien und SGB V unterworfen.)
3. Beispiel: Die Privatkassen zahlen deswegen für Anthroposophische Medizin, weil sie relativ preiswert ist und etliche Kunden anlockt, weil sich das rumspricht. Sie sind den gesetzlichen Auflagen der BUB-Richtlinien nicht unterworfen!
Frage: Zahlt die Privatkasse eine "Polytrauma"-Behandlung mit intensivmedizinischer Langzeitbetreuung nach Drachenflugabsturz bei Trunkenheit?
Antwort: nein, wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls!
GKV-Antwort: ja, steht im Leistungskatalog!
4. Beispiel: Zahlt die GKV auch teure Medikamente?
Antwort: Ja. Die GKV
muss alle Medikamente bezahlen, die auf einem rosa Kassenrezept (Muster 16) ärztlich verordnete worden sind (mit Datum, Stempel, Unterschrift). (Verordnendem Vertragsarzt werden später die Hammelbeine lang gemacht, er zahlt das Teure zurück = Regress!)