Eine Frage zum Mietrecht - Schönheitsreparaturen

In: Wohnen
Ich ziehe demnächst mit meinem Freund zusammen und suche im Moment einen Nachmieter für meine 1,5 Zimmer Wohnung.

Dazu habe ich eine Frage an euch hier:

Der Teppich war schon drin bei meinem Einzug vor fast genau vier Jahren. Der muss nun auf jeden Fall raus, ist einfach zu stark gebraucht.

Nun ist meine Frage: Muss ich den unbedingt ersetzen, rechtlich gesehen? Oder reicht es, wenn ich ihn herausnehme, abtransportiere und den Bodenbelag darunter gut säubere?

Im Mietvertrag steht, dass ich mich kümmern muss um den Pflegen und Reinigen des Fussbodens. Da steht aber nichts explizit von einem Teppich.

Der Vermieter hat den Teppich seit meinem Einzug vor vier Jahren nicht mehr nicht gesehen und meint, er müsse sich das überlegen.

Hat von euch jemand Erfahrung in dieser Hinsicht?
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ich empfehle dir ein Teppichentfernungswerkzeug, da es dir dabei helfen kann, den alten Teppich effizienter und sauberer aus der Wohnung zu entfernen. Mit einem solchen Werkzeug kannst du Klebereste und fest anhaftende Teppichteile sauber abtrennen, was die anschließende Reinigung des Bodens erheblich erleichtert.

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In welchem Zustand war denn der Teppich als du eingezogen bist? Und ist das irgendwo festgehalten, sprich in einem Übergabeprotokoll oder ähnlichem?
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Wenn du ihn normal genutzt hast, kannst du den Teppich einfach liegen lassen.
Teppichböden gehören nicht unter die Rubrik Schönheitsreparaturen.

Urteile
Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, dass das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.

Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.

Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muss sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.

Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.

Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muss der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.


Quelle
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vielen Dank für eure Antworten! Mittlerweile hat sich das Problem von selbst erledigt, denn die Nachmieterin möchte Laminat verlegen in Eigenregie :D
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Viel Spaß in Eurer neuen Wohnung :blumen:

Dann hat sich dein Problem ja auf´s Beste gelöst :D
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