In den Vorgaben der meisten Anbieter (die sich auf die Textbausteine des BMJV von 2004 beziehen [im Wesentlichen unverändert neu aufgelegt im August 2019]) steht als erste von vier Situationen, für die eine Patientenverfügung zu beachten sein soll:
»Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...«
Dazu habe ich einige Fragen:
1. Wie ist der Sterbeprozess definiert, d. h. in welchem Zeitraum ist – beim Unterlassen sterbeverzögernder Maßnahmen – mit dem Tod zu rechnen?
2. Sind »aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren« nicht Einschränkungen, die die Situation sehr dehnbar machen?
3. Sollte nicht sicherheitshalber hier auch der Zusatz »selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist«, wie er bei der zweiten Situation angefügt ist, auch angefügt werden?
4. Ist der Sterbeprozess nicht eigentlich eine Situation, in der ein ethisch handelnder Arzt keine Sterbeverzögerung mehr versuchen, sondern palliativmedizinisch begleiten würde?
5. Ist nicht auch in der Eingangsformel »… für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden ... kann« das »mehr« eine interpretierbare Einschränkung, die im schlimmsten Fall argumentativ ausgenutzt werden könnte?
Ich weiß, dass dies alles Spitzfindigkeiten sind, aber auf sowas berufen sich manchmal Ärzte und gerne auch Juristen, was zu langwierigen Streits führen kann, während derer weiterbehandelt und abgerechnet werden kann.
Ich hoffe hier findet sich Leute, die auf diesem Niveau denken und argumentieren mögen.
Soweit mein erster Beitrag hier. Bleibt gesund ...
Frank
»Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...«
Dazu habe ich einige Fragen:
1. Wie ist der Sterbeprozess definiert, d. h. in welchem Zeitraum ist – beim Unterlassen sterbeverzögernder Maßnahmen – mit dem Tod zu rechnen?
2. Sind »aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren« nicht Einschränkungen, die die Situation sehr dehnbar machen?
3. Sollte nicht sicherheitshalber hier auch der Zusatz »selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist«, wie er bei der zweiten Situation angefügt ist, auch angefügt werden?
4. Ist der Sterbeprozess nicht eigentlich eine Situation, in der ein ethisch handelnder Arzt keine Sterbeverzögerung mehr versuchen, sondern palliativmedizinisch begleiten würde?
5. Ist nicht auch in der Eingangsformel »… für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden ... kann« das »mehr« eine interpretierbare Einschränkung, die im schlimmsten Fall argumentativ ausgenutzt werden könnte?
Ich weiß, dass dies alles Spitzfindigkeiten sind, aber auf sowas berufen sich manchmal Ärzte und gerne auch Juristen, was zu langwierigen Streits führen kann, während derer weiterbehandelt und abgerechnet werden kann.
Ich hoffe hier findet sich Leute, die auf diesem Niveau denken und argumentieren mögen.
Soweit mein erster Beitrag hier. Bleibt gesund ...
Frank