nur mit perso oder geht auch ohne

HILFE
brauch unbedingt einen tipp:
bei uns im ort is ne veranstaltung wo relativ streng kontroliert wird! ich bin erst 15 will aber da rein! reicht des wenn meine mum schreibt des des ok is des ich rein geh oder brauch ich unbedingt perso?
schreibt bitte schnell!!
es beginnt in 2 h
danke
leni
Nein, meines Erachtens geht das mit der schriftlichen Einverständniseerklärung der Eltern nur dann, wenn noch eine Begleitperson über 18 dabei ist. Die große Schwester oder so.
Und das mit der Einverständniserklärung geht auch nur dann, wenn der Veranstalter das vorher ausdrücklich erlaubt.
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Das reicht wohl leider nicht, wenn Deine Ma Dir was schreibt.
Aber geh doch ohne Perso hin und vielleicht hast Du ja Glück und gehst als 16 jährige durch wink.gif
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Wenn die dich da nur mit einem Wisch von deiner Ma reinlassen, und das Ordnungsamt kontrolliert, machen die den Laden direkt dicht. Also stehen die Chancen, dass du da mit nem Schreiben deiner Ma rein kommst, ziemlich schlecht.
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Ich nehm mal an, dass du da nicht auftrittst. Du brauchst deinen Ausweis. Wenns rauskommt, dass du da reinkommst und nicht reindarfst, kriegen die Veranstalter Ärger und deine Erziehungsberechtigten auch. Mach mit dir selber aus, ob du das anderen antun willst.

Hab vergessen zu erwähnen, dass da natürlich auch ne Geige spielt, ob du da alleine hingehst oder mit ner volljährigen Begleitung bzw. nem Erziehungsberechtigten.

Bearbeitet von Kalle mit der Kelle am 19.01.2008 19:10:52
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Zitat (kulimuli, 19.01.2008)
Das reicht wohl leider nicht, wenn Deine Ma Dir was schreibt.
Aber geh doch ohne Perso hin und vielleicht hast Du ja Glück und gehst als 16 jährige durch wink.gif

Kann man den Smiley als Ironie deuten oder ist das n ernstgemeinter Rat?
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Glaub nicht, daß das von kulimuli ernst gemeint war. huh.gif
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Nein, du darfst nicht
eine schriftliche Genehmigung deiner Mutter reicht nicht
sie muss es nicht genehmigen
du musst in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder fürsorgepflichtigen erwachsenen Person sein

Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

Falls das Kind / der Jugendliche in Begleitung einer „personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person“ (siehe §1) zum Stammtisch kommt, kann dieser §4 getrost vergessen werden. Falls nicht, muss ein Jugendlicher unter 16 etwas Essen oder Trinken und spätestens um 23 Uhr das Lokal verlassen. Ein Jugendlicher über 16 muss nichts zu sich nehmen und kann bis 24 Uhr bleiben. Für die Durchsetzung dieses Paragraphen hat vor allem der Wirt zu sorgen, der Stammtischveranstalter sollte sich aber ebenfalls darum kümmern. Die ganze Sache der Ausweiskontrolle aus §2 ist übrigens nur hinsichtlich dieses §4 interessant.

Vgl. §3 JöSchG


§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.


Dieser Paragraph ist nur interessant, wenn der Stammtisch bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung stattfindet. Dies kann durchaus passieren, wenn der Wirt zum Beispiel anlässlich eines Jubiläums dergleichen organisiert. Ansonsten ist er nebensächlich.
Das gilt auch für den darauffolgenden §6 – Spielhallen, Glücksspiele, der nur für Stammtische interessant wäre, die in öffentlichen Glückspielhallen stattfinden. Der Paragraph ist aber dennoch der Vollständigkeit halber im Anhang zitiert.
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Zitat (Kalle mit der Kelle, 19.01.2008)
Kann man den Smiley als Ironie deuten oder ist das n ernstgemeinter Rat?

Das war natürlich kein Ernst schlaubi.gif
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