Hallo Kaari,
ja, eine Schwerbehinderung(ab 50 %) kann ab dem Zeitpunkt rückwirkend festgestellt werden, ab dem sie vorliegt und nachgewiesen werden kann (angeborene Behinderung zum Beispiel, ärztliche Berichte,Befunde) und wenn ein berechtigtes Interesse an der rückwirkenden Anerkennung vorliegt. Dies wäre die Rücknahme der Abschläge bei der Rentenversicherung auf jeden Fall.
Die rückwirkende Feststellung und das berechtigte Interesse muss beim zuständigen Versorgungsamt (in einigen Bundesländern sind diese abgeschafft worden und durch Stellen im Kreis/Stadt ersetzt worden) beantragt u. nachgewiesen werden mit den entsprechenden Unterlagen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...bawv/gesamt.pdf"§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises
einzutragen:
1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des
Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,
2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des
Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.
Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen
Interesses festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein
anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits
zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen,
von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den
Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten,
ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und
zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem
Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist."
Für die Steuer gilt die Frist von 4 Jahren rückwirkend übrigens nicht, sondern es können rückwirkend alle Steuerbescheide ab Feststellung der Schwerbehinderung geändert werden, denn der Bescheid vom Versorgungsamt stellt einen sogenannten Grundlagenbescheid dar. Die Änderung muss aber innerhalb von 2 Jahren ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html"§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt."
"§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen."
Es gibt Finanzämter, die das so nicht wissen und falsche Auskünfte erteilen, bzw. miteilen , es sei eine Änderung nur für die letzten 4 Jahre möglich, oder es lägen keine alten Bescheide mehr vor für ältere Bescheide dann bitte obiges und folgendes mitteilen :
33b EStH 2006
http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par33b.html :
" Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (> § 65 EStDV ), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (>BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436). Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG für den Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (>BFH vom 22.2.1991 - BStBl II S. 717 und vom 13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 245)."
LG, von der lio