Schwerbehinderung: kann sie rückwirkend anerkannt werden?

Meinem Mann wurde seit letztem Jahr eine Schwerbehinderung anerkannt. Die besteht schon seit Geburt, wurde aber erst vor einigen Jahren erkannt und ihm letzten Jahr erfuhr er das er selbst einen Antrag stellen muß und nicht der behandelnde Arzt.
Dies hat zb steuerliche Vorteile( rückwirkend für 4 Jahre) und vor allem ist es u.U,. möglich das sein Rentenabschlag ( wegen vorzeitiger Rente) zurückgenommen wird.
Hat da jemand Erfahrung? Im Internet lese ich recht konträre Artikel dazu.

Kaari
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ein umfassender Ratgeber zur Schwerbehinderung kann dir helfen, die relevanten Informationen und potenziell übersehene Antragsmöglichkeiten zu entdecken, die deinem Mann bei der rückwirkenden Anerkennung und den damit verbundenen Vorteilen helfen könnten. Du erhältst einen nützlichen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Tipps zur Antragsstellung.

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Wende dich als erstes mal an eure Gemeinde. Da erhält man Formulare um diesen Ausweis zu beantragen (weiß ich, weil ich es selber erst vorgestern für Schwiegerpapa erledigt habe), und die haben auch Adressen und/oder Telefonnummern von Menschen, die euch beim Ausfüllen behilflich sein und in sonstigen Belangen beraten können.
Mir wurde übrigens gestern, als ich das Formular ausgefüllt wieder abgegeben habe, mitgeteilt dass das locker ein Vierteljahr dauern kann mit der Bearbeitung...

auf's Internet würd ich mich in diesem Fall jedenfalls nicht verlassen, es sei denn du liest auf einer "offiziellen" Seite nach. Erfahrungsberichte Einzelner helfen da eher selten weiter.
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Hallo Kaari,
ja, eine Schwerbehinderung(ab 50 %) kann ab dem Zeitpunkt rückwirkend festgestellt werden, ab dem sie vorliegt und nachgewiesen werden kann (angeborene Behinderung zum Beispiel, ärztliche Berichte,Befunde) und wenn ein berechtigtes Interesse an der rückwirkenden Anerkennung vorliegt. Dies wäre die Rücknahme der Abschläge bei der Rentenversicherung auf jeden Fall.
Die rückwirkende Feststellung und das berechtigte Interesse muss beim zuständigen Versorgungsamt (in einigen Bundesländern sind diese abgeschafft worden und durch Stellen im Kreis/Stadt ersetzt worden) beantragt u. nachgewiesen werden mit den entsprechenden Unterlagen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...bawv/gesamt.pdf
"§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises
einzutragen:
1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des
Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,

2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Tag des
Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.

Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach Glaubhaftmachung eines besonderen
Interesses festgestellt worden, daß die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein
anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits
zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen,
von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.

Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den
Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten,
ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und
zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem
Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist."

Für die Steuer gilt die Frist von 4 Jahren rückwirkend übrigens nicht, sondern es können rückwirkend alle Steuerbescheide ab Feststellung der Schwerbehinderung geändert werden, denn der Bescheid vom Versorgungsamt stellt einen sogenannten Grundlagenbescheid dar. Die Änderung muss aber innerhalb von 2 Jahren ab Ausstellung des Schwerbehindertenausweises erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html
"§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt."

"§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. 2Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen
."

Es gibt Finanzämter, die das so nicht wissen und falsche Auskünfte erteilen, bzw. miteilen , es sei eine Änderung nur für die letzten 4 Jahre möglich, oder es lägen keine alten Bescheide mehr vor für ältere Bescheide dann bitte obiges und folgendes mitteilen :

33b EStH 2006 http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par33b.html :
" Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (> § 65 EStDV ), sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (>BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436). Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag i. S. d. § 33b Abs. 1 EStG für den Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (>BFH vom 22.2.1991 - BStBl II S. 717 und vom 13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 245)."

LG, von der lio
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Zumindest bei mir ist es so gewesen, dass die Schwerbehinderung rückwirkend festgelegt wurde, wobei jedoch ein Verkehrsunfall die Ursache war. Nach Krankenhaus und ReHa wurde ein Antag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt, mein Ausweis ist auch so datiert, dass er seit dem Tag des Unfalls gilt.

Möglicherweise kann dir mehr Auskünfte dazu geben und auch unterstützend tätig werden der Versichertenälteste (ich bin damals an ihn herangekommen über meine Mitgliedschaft beim BDH)
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danke euch herzlich für die schnellen Antworten!!

Der Ausweis wurde schon vor einem Jahr ausgestellt, 5o%, die Erkrankung aber schobn vor 7 Jahren festgestellt.
Mal sehen ob es klappt den Ausweis zurück zu datieren. Das wäre prima, in erster Linie wegen der daraus resultierenden höheren Rente.
Ich berichte später mal was sich ergeben hat,

Kaari ;)
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Ich habe auch noch eine Frage dazu: Meiner Tochter wurde mit 25 Jahren per 24.11.2009 die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt bestätigt. ( GdB 50 wegen seelischer Krankheit) Am 11.7.2009 war sie 25 Jahre alt geworden.
Wir möchten jetzt Kindergeld beantragen, daß auch über das 25.Lebensjahr hinaus gewährt wird, wenn eine Behinderung vorlag. Der Arzt und viele Klinikberichte bestätigen, daß die Krankheit quasi auch schon vor dem 11.7.2009 vorlag - wir haben leider keinen Schein vom Amt für die Familienkasse. Diese hat unseren Widerspruch zurückgewiesen und wir überlegen jetzt zu klagen oder vielleicht für 4 Monate eine rückwirkende Feststellung der Behinderung beim Versorgungsamt zu beantragen.
Was tun ?
Das Kindergeld wäre wirklich soooooo wichtig, da sie nur ein Minirente hat, die gerade für die Miete reicht und das als junger Mensch mit vielen Wünschen und null Chance auf Erwerbstätigkeit.

Danke für eure Hilfe !
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Ja, wenn Du ausreichende Berichte nom Arzt, Krankenhaus, Rehas oder Hilfen aus dem Sanitätshaus nötig hattest/ hast.

Jedwede Hilfe, die Du beanspruchen mußt, immer mit angeben.
Jedwede Neben Erkrankung durch Medik. - einnahme -
z.Bsp. Du nimmst ein Psychopharmaka u. bist dadurch stets müde oder hast dadurch Blutdruck schwankungen...ect.

Du kannst mir gerne eine PN schicken u. ich kann Dir auführlicher dazu Rat geben.

Alles erdenklich Gute u. viel Kraft u. Licht,
:engel:
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ich kann - aus eigener Erfahrung - nur raten, sich an den Sozialverband zu wenden.
Die haben viel Erfahrung und wenn der Sozialverband Anträge stellt, hat es eine andere Wirkung. Bei mir haben sie auf Einspruch des Sozialverbandes auch rückwirkend eine Erhöhung der Schwerbehinderung beschlossen.
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