Privatkopien weiter erlaubt: "Bagatellklausel"

Neues Urheberrecht

Privatkopien weiter im bisherigen Umfang erlaubt

Auch nach der geplanten Reform des Urheberrechts werden Geburtstagspartys nicht ohne die Mix-CDs eines befreundeten Musikfans auskommen müssen. Die jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Modernisierung des Gesetzes sieht weiterhin Privatkopien urhebergeschützter Werke vor. Voraussetzung ist jedoch, dass dabei kein Kopierschutz umgangen wird. Eine große Einschränkung, denn damit sind inzwischen alle DVDs und auch vor allem die populärsten CDs ausgestattet. Allerdings gilt diese Regelung so bereits seit 2003.
Ebenso Voraussetzung für die Legalität der Kopie ist, dass die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Nach dem von Justizministerin Brigitte Zypries vorgelegten "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle ist auch der Vertrieb rechtswidrig erstellter Kopien weiter strafbar. Ein Recht auf Privatkopie zu Lasten des Rechtsinhabers gebe es nicht, betonte Zypries.

Zypries: Geltende Rechtslage ändert sich nicht

Nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine so genannte Bagatellklausel, nach der rechtswidrige Vervielfältigungen in geringem Umfang - bis zu etwa zehn Kopien - straffrei bleiben sollten. Damit sollte unter anderem eine "Kriminalisierung der Schulhöfe" vermieden werden. Die Unterhaltungsbranche aber auch die Union hatten sich heftig gegen die Klausel gewehrt. Durch sie würde ein "rechtsfreier Raum" geschaffen, so die Kritik.
"In der Sache bleibt es dabei, dass sich an der geltenden Rechtslage nichts ändert", sagte Zypries. Die Ministerin betonte, dass mit dieser Regelung nicht dem rechtswidrigem Kopieren Vorschub geleistet, sondern lediglich Klarheit in der Debatte geschaffen werden sollte. In der Praxis sei es schon heute so, dass Bagatelldelikte von den Staatsanwälten nicht verfolgt würden.
Einen neuen Weg geht der Gesetzentwurf bei der Vergütung der Urheber. Sie soll künftig zwischen den Herstellern von Geräten, mit denen Kopien angefertigt werden können, und den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt werden. Gesetzlich festgeschrieben wird eine Obergrenze von fünf Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Geräts.

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