Rückwirkende Mieterhöhung

In: Wohnen
Hallo zusammen,

wir halten nun den Mietvertrag unserer zukünftigen Wohnung in den Händen.

Wir haben eine Kaltmiete(Grundiete) im Mietvertrag festgelegt sowie Betriebskostenvorauszahlung und Nebenkostenvorauszahlung.

Nun steht im letzten Absatz des Paragraphens:
"Der Vermieter ist berechtigt die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch rückwirkend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital- und Bewirtschaftungskosten sowie nach Durchführung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen"

Da das die erste eigene Wohnung werden soll und der Vermieter das auch weiss, ist nun unsere Frage, ob das zulässig ist. Darf die Miete im nachhinein rückwirkend erhöht werden?

Vielleicht könnt ihr uns ja helfen, da wir den Vertrag gerne unterschreiben würden, dass aber noch das einzige Hinderniss darstellt.

Vielen dank im vorraus für eure Bemühungen

Bredi
:hmm: In meinem Mietvertrag steht eine solche Klausel nicht drin.

Kann mir auch nicht vorstellen, was das für einen Sinn haben sollte. Es wird ja eigentlich rückwirkend nichts teurer.

Die Kosten stehen doch eigentlich schon fest. Sowohl die fixen wie die laufenden. Gegen evtl.Mieterhöhungen kannst Du ja nichts sagen, das ist von vielen Faktoren abhängig.

Aber die Miete rückwirkend zu erhöhen ergibt für mich eigenlich keinen Sinn.


Lass da mal die Vermieter hier im Forum ran. Die könne Dir sicher sagen, ob es so eine Klausel gibt und ob diese auch zulässig ist.
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Zitat (Bredi85, 24.07.2007)


Nun steht im letzten Absatz des Paragraphens:
"Der Vermieter ist berechtigt die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch rückwirkend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei gestiegenen und neu entstandenen Kapital- und Bewirtschaftungskosten sowie nach Durchführung von Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen"




Ist für mich nicht haltbar. Natürlich können sich Nebenkosten erhöhen oder eine Nachzahlung fällig werden, aber die Kaltmiete rückwirkend zu erhöhen ist meiner Meinung nach rechtlich nicht OK.

Bearbeitet von nanamanan am 24.07.2007 20:59:48
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Okay...denn wart ich erstma auf die vermieterprofis ;-)

Dank euch schonmal
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Miete rückwirkend zu erhöhen ist rechtlich nicht zulässig! Über alles Weitere wird Dir der Mieterverein oder auch die Verbraucherzentrale Auskunft erteilen. Gegen eine geringe Gebühr kannst Du auch ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Mietrecht führen - und da bist Du dann auf der sicheren Seite!
Eine Mieterhöhung muss im Allgemeinen drei Monate vor inkrafttreten angekündigt werden. Wie soll das bei einer rückwirkenden Mieterhöhung funktionieren????

Bearbeitet von klausbege am 25.07.2007 16:25:47
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denke auch, das dies nicht haltbar ist.
ist nur die frage, ob dieser passus dann im vertrag auch direkt ungültig ist und ihr den vertrag somit seelenruhig unterschreiben könnt.
tendenziell würde ich aber vorher versuchen eine klärung herbei zu führen. ich selber hab immer lieber klare ansagen. aber mancher mag das ja auch anders sehen und es bei sowas drauf ankommen lassen :pfeifen: :blumen:
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Dieser Passus ist einfach sittenwidrig und damit null und nichtig. Den Passus aus dem Vertrag streichen und dann unterschreiben. Falls der Vermieter dumm fragt: Antworte ihm, ob er sich einen Freibrief ausstellen will, um ohne Probleme an Geld zu kommen....
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Ne ne, das geht nicht. Da würde ich auf jeden Fall nochmal nach fragen. Ist die Wohnung von Privat vermietet und leben da noch andere Mieter im Haus? Die würde ich natürlich dann auch mal fragen.
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Hallo Bredi

Ich habe hier mal etwas herausgesucht, lies doch mal, vielleicht hilft es Dir weiter... :pfeifen::pfeifen::pfeifen:


http://www.mieterbund.de/recht/main_recht_mieterhoeh.html

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Zitat (Avy, 25.07.2007)
denke auch, das dies nicht haltbar ist.
ist nur die frage, ob dieser passus dann im vertrag auch direkt ungültig ist und ihr den vertrag somit seelenruhig unterschreiben könnt.
tendenziell würde ich aber vorher versuchen eine klärung herbei zu führen. ich selber hab immer lieber klare ansagen. aber mancher mag das ja auch anders sehen und es bei sowas drauf ankommen lassen :pfeifen: :blumen:

Getreu nach dem Motto der "Feuerzangenbowle" .....

"Da stellen wir uns mal janz dumm ..."

Der Passus ist nach meiner Meinung Sittenwidrig. Der Versuch ist allerdings nicht strafbar. :D Wenn Der Mieter glaubt, er müßte nicht bezahlen, kann der Vermieter immer mit dem Mietvertrag winken ..... bis es vor Gericht geht. Dann winkt der Vermieter allerdings nicht mehr.

Vorher darauf aufmerksam machen würde ich allerdings nicht. Denn....

Der Vermieter könnte dann sagen, "Ihr wollte den Vertrag nicht so unterschreiben, ... OK, dann suche ich mir einen anderen Blöden.

Erstmal auf euch zukommen lassen und mit Einzug direkt in den Mieterschutzbund. Im Zweifel regeln die das dann für Euch

Mieterhöhungen sind auf`s genaueste gesetzlich geregelt. da gibts es keine Überraschungen. Eine Aushebelung der gesetzlichen Bestimmung darf zwar Versucht werden, führen aber zu keinem Erfolg.

Also, ..... einfach unterschreiben und in den Mieterschutzbund gehen. dann seid ihr meiner Meinung nach auf der sicheren Seite.
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Danke euch allen...

in dem Absatz steht ja "nach Maßgabe der Gesetz....".
Würd ja heißen, wenn es sittenwidrig ist und kein Gesetz es erlaubt, dann wäre es hinfällig.

Das ist ein Hausverwalter, von dem zumindestens ich glaube, dass er noch nicht so viele Mietverträge abgeschlossen hat, weil es selbst sagte, dass es ein modifizierter Vordruck aus dem Internet ist.

Diese online Mietverträge, habe mir ein paar angeschaut, haben ja alle eines gemeinsam... Sie sind alle für alles möglich ohne zu differenzieren zwischen sozialen Wohnungsbau und normalenn, oder teilweise sind sie auch so geschrieben, dass man sie scheinbar auch für gewerbe und privatmieträume verwenden kann. Es werden fast iummer alle eventualitäten berücksichtigt.

Daher denke ich, dass der Verwalter wohl einfach nicht Herr des Textes ist :-)

Ich danke euch allen und werde bestimmt mal wieder mit ner blöden Frage vorbeischneien!

Schöne Grüße

Bredi
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