Hallo Leute, vielleicht hat einer von Euch diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht. Ich wohne in einer Mietwohnung mit Terrasse und angrenzendem Garten. Jetzt soll die Terrasse aufgegraben werden, weil die Kellerwand neu isoliert werden muß. D.h., ich kann die Terrasse wochenlang nicht benutzen. Außerdem habe ich 3 Katzen, die Freigänger sind und ich sehe da einige Schwierigkeiten auf mich zukommen. Das ist doch eine starke Beeinträchtigung der Wohnqualität, oder? Habe mal im Internet gelesen, daß man dann die Miete kürzen kann, stand wohl nicht dabei um wieviel. Vielleicht ist ja auch ein Rechtsexperte unter Euch ;) Gruss Rosy
Mietrecht: Mietminderung bei Beeinträchtigungen
In: Wohnen
Tipp von Bernhard aus der Redaktion:
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Terrasse zählt zur Mietfläche
Nach dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 20.7.1983 (WuM 1983, 254) kann die Fläche eines Balkons bis zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet werden. Entscheidend für die Bewertung ist u.a. die Lage (z.B. zum Garten oder zur Straße), die Nutzbarkeit (Zuschnitt) und die Ausrichtung (Himmels-richtung) des Balkons.
Nach einem Urteil des LG Köln kann der Grundgedanke dieses Rechtsentscheids auch auf eine Terrassenfläche angewendet werden, da insofern eine Vergleich-barkeit der Objekte besteht. Entscheidend sind aber auch hier die Umstände des Einzelfalles. Liegt die Terrasse daher am Rande eines Gartens in unmittelbarer Nähe einer Hochhausbebauung, kann deren Fläche nach Auffassung des LG Köln mit maximal 25 % zur Wohnfläche gerechnet werden (LG Köln, Urteil v. 6.4.2000, 1 S 255/99).
Mietrecht, Wohnung, Zugehörigkeit einer Terrasse, Mietminderung,Nutzung
Zugehörigkeit einer Terrasse
Lässt sich eine Terrasse von der Wohnung aus erreichen, so gilt sie als mitvermietet, es sei denn, dass im Mietvertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
Kann der Mieter diese 20 qm große Terrasse nicht benutzen, so ist er zu einer Mietminderung in Höhe von 15 Prozent berechtigt.
siehe:
http://www.lysan.de/
mfG.: Rudi, der Küchenfuchs
Nach dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 20.7.1983 (WuM 1983, 254) kann die Fläche eines Balkons bis zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet werden. Entscheidend für die Bewertung ist u.a. die Lage (z.B. zum Garten oder zur Straße), die Nutzbarkeit (Zuschnitt) und die Ausrichtung (Himmels-richtung) des Balkons.
Nach einem Urteil des LG Köln kann der Grundgedanke dieses Rechtsentscheids auch auf eine Terrassenfläche angewendet werden, da insofern eine Vergleich-barkeit der Objekte besteht. Entscheidend sind aber auch hier die Umstände des Einzelfalles. Liegt die Terrasse daher am Rande eines Gartens in unmittelbarer Nähe einer Hochhausbebauung, kann deren Fläche nach Auffassung des LG Köln mit maximal 25 % zur Wohnfläche gerechnet werden (LG Köln, Urteil v. 6.4.2000, 1 S 255/99).
Mietrecht, Wohnung, Zugehörigkeit einer Terrasse, Mietminderung,Nutzung
Zugehörigkeit einer Terrasse
Lässt sich eine Terrasse von der Wohnung aus erreichen, so gilt sie als mitvermietet, es sei denn, dass im Mietvertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
Kann der Mieter diese 20 qm große Terrasse nicht benutzen, so ist er zu einer Mietminderung in Höhe von 15 Prozent berechtigt.
siehe:
http://www.lysan.de/
mfG.: Rudi, der Küchenfuchs
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Das mach alles auch sein mit Mietkürzungen.
Aber ob das Mietverhältnis dadurch besser wird weiß ich nicht.
Ob es das wert ist.
Ich habe in die letzte dreißig Jahren auch bestimmt Sachen miterlebt wo ich sage schade dass ich es im Moment nicht nutzen kann.
Aber gleichzeitig denke ich Gott sei dank habe ein Dach über mein Kopf.
Selbstverständlich gibt es auch sehr schlimmen Sachen so wie Schimmelwänden u.s.w wo es wirklich nicht mehr geht und die Gesundheit drunter leidet das wäre oder sind gründe wo man sagt Mietkürzungen.
Und neue Isolierung das kommt dein Geldbeutel auch zu gute oder?
Aber ob das Mietverhältnis dadurch besser wird weiß ich nicht.
Ob es das wert ist.
Ich habe in die letzte dreißig Jahren auch bestimmt Sachen miterlebt wo ich sage schade dass ich es im Moment nicht nutzen kann.
Aber gleichzeitig denke ich Gott sei dank habe ein Dach über mein Kopf.
Selbstverständlich gibt es auch sehr schlimmen Sachen so wie Schimmelwänden u.s.w wo es wirklich nicht mehr geht und die Gesundheit drunter leidet das wäre oder sind gründe wo man sagt Mietkürzungen.
Und neue Isolierung das kommt dein Geldbeutel auch zu gute oder?
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ich würde auch schätzen, daß wenn eine neue isolierung deinem geldbeutel zu gute kommt, dein vermieter also eine verbessereung der mietsache vornimmt (modernisierung), und du jetzt die miete kürzt, würde ich dir an stelle des vermieters nach abschluß der arbeiten eine schöne mieterhöhung wegen modernisiereung reinwürden.
ist grade nur so ein gedanke von mir. habe die rechts grundlagen nicht genau geprüft. aber vorstellen könnte ich mir das so.
ist grade nur so ein gedanke von mir. habe die rechts grundlagen nicht genau geprüft. aber vorstellen könnte ich mir das so.
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Hallo Rosy,
es kommt natürlich ein bisschen auf das Verhältnis an, das Du mit dem Vermieter hast, da hat Internetkaas schon recht, wenn es aber eine recht anonyme Situation (also kein Kollegen) ist, würde ich mich für mein Recht wehren, da Bauarbeiten die Wohnqualität erheblich einschränken und du mit Sicherheit (jedenfalls in der Schweiz) das Recht hast eine Mietreduktion zu bekommen. Ich denke auch nicht, dass man mit den Vermietern bedauern haben muss, die schauen auch, dass sie nicht zu kurz kommen.
Ich würde mich auf jeden Fall erkundigen!
Schöne Grüsse,
Cleopatra
es kommt natürlich ein bisschen auf das Verhältnis an, das Du mit dem Vermieter hast, da hat Internetkaas schon recht, wenn es aber eine recht anonyme Situation (also kein Kollegen) ist, würde ich mich für mein Recht wehren, da Bauarbeiten die Wohnqualität erheblich einschränken und du mit Sicherheit (jedenfalls in der Schweiz) das Recht hast eine Mietreduktion zu bekommen. Ich denke auch nicht, dass man mit den Vermietern bedauern haben muss, die schauen auch, dass sie nicht zu kurz kommen.
Ich würde mich auf jeden Fall erkundigen!
Schöne Grüsse,
Cleopatra
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Hallo Rosy,
eine neue Isolierung zählt als Modernisierungsmaßnahme, von daher besteht hier nach §§ 554, 559 BGB für den Mieter eine Duldungspflicht. Langfristig geht es hier um eine Verbesserung des Wohnstandards.
Beste Grüße
eine neue Isolierung zählt als Modernisierungsmaßnahme, von daher besteht hier nach §§ 554, 559 BGB für den Mieter eine Duldungspflicht. Langfristig geht es hier um eine Verbesserung des Wohnstandards.
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Zitat (Annika87 @ 13.08.2015 16:42:34) |
Hallo Rosy, eine neue Isolierung zählt als Modernisierungsmaßnahme, von daher besteht hier nach §§ 554, 559 BGB für den Mieter eine Duldungspflicht. Langfristig geht es hier um eine Verbesserung des Wohnstandards. Beste Grüße |
Rosy ist nicht mehr angemeldet. Außerdem ist der Thread 10 Jahre alt. ;)
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