Kindesunterhalt

In: Kinder
Hallo ,

ich hoffe einer von Euch kann mir meine Frage beantworten !
Es geht sich um den Unterhalt meiner Tochter !
Ist es richtig das der Vater meiner Tochter das Kindergeld vom Unterhalt abziehen darf ? Er müßte eigentlich 376,-€ zahlen , zahlt aber nur 222,-€ , weil er 154,-€ Kindergeld abzieht ! sad.gif
Ich danke schon mal für alle Antworten ! flowers_2.gif

LG
Mimy
Also wenn ich das auf der Seite http://www.treffpunkteltern.de/print.php?sid=76 richtig verstanden habe, kann er nur die Hälfte abziehen.
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So ist es. Der Unterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Vom ausgerechneten Betrag darf das Kindergeld hälftig abgezogen werden. Aber Achtung, es gibt 2 Tabellen, eine, bei der noch abgezogen werden muss und eine, bei der der Abzug schon berücksichtigt ist.
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Stimmt, nur die Hälfte vom Kindergeld
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Soweit ich weis kommt darauf an was das jugendamt sagt ,mein exmann muss laut amt 177 euro zahlen volle 100 % wenn er zahlen würde , dürfte er nichts abziehen
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Wie wärs, wenn du dir Rechtsberatung suchts? Kostet mit Beratungshilfe noch nicht mal viel (sofern du "Bedürftig" im Sinne des Gesetztes bist!).
Wir können dir hier a) das Blaue vom Himmel erzählen und b ) kannst du dir davon nix kaufen, wenns draufankommt.
Da der werte Herr ja scheinbar so seine eigenen Interpretationen von Unterhaltsschulden hat, siehts nicht so aus, als könntest du ihn mit ein paar schlichten Argumenten überzeugen...
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Wenn ich recht informiert bin, richtet sich der Kindesunterhalt nach dem Einkommen deines Mannes und er darf nur die Hälfte des Kindergeldes abziehen.

Das Kindergeld steht dem Kind zu - klar.
Der Unterhalt auch - klar.

Wenn ihr beide erziehungsberechtigt seid, so wird das Kindergeld beiden zur Hälfte zugesprochen, denn beide sind an der Erziehung des Kindes beteiligt. Wie das Geld nun ausgegeben wird - ob für das Kind oder für einen Sportwagen - ist schwer zu kontrollieren.

Ich weiss nicht, ob ihr in Trennung lebt, geschieden seid, ob Gerichte involviert sind, wie euere Steuerklassen sind, denn auch damit hat es was zu tun.

Aber es gilt: euch beiden steht jeweils die Hälfte zu, und wenn dein Mann alles abzieht, ist er im Unrecht.
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Ich kann dir nur die Bestimmungen für Deutschland sagen:

A. wie kommst du auf den Betrag von 376 €? Diesen Betrag kann ich nicht in der Düsseldorfer Tabelle finden. Diese dient bundesweit als Berechnungsgrundlage.

B. wenn deine Tochter unter 18 Jahren ist, wird der hälftige Kindergeldbetrag vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

C. ist deine Tochter bereits 18 Jahre alt, wird das gesamte Kindergeld vom Anspruch abgezogen.

D. um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, braucht man folgende Angaben des Unterhaltspflichtigen:
1. Einkommen (ALLE Nettoeinnahmen)
2. alle unterhaltsberechtigten Kinder (auch die aus anderen Beziehungen)
3. unterhaltsberechtigter Partner (neue Ehefrau, wenn sie ein Kind von ihm hat)
4. Sonstige Zahlungsverpflichtungen, die nicht dem Lebensunterhalt dienen (z. B. Schulden - ist aber zweitrangig.)
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Zitat (Knuffelinchen, 27.08.2008)
C. ist deine Tochter bereits 18 Jahre alt, wird das gesamte Kindergeld vom Anspruch abgezogen.

Dann zahlst du den Unterhalt ja auch direkt ans Kind. Und die Ex ist auch Barunterhaltspflichtig biggrin.gif Sie muß genauso Unterhalt zahlen wie der Mann. Geht dann prozentual nach dem Einkommen
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In der Praxis schaut es so aus, das wer einen Kindergeld oder Kinderfreibetragsanspruch lt. § 32 EStG besitzt und dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, den hälftigen Betrag abziehen darf.

Hälftig immer dann, wenn beide Eltern ihre Unterhaltsplficht gegenüber dem Kind nachkommen.

Sofern ein Kind bei einem Elternteil wohnt erfüllt dieser Elternteil automatisch die gesetzliche Unterhaltspflicht.

Das man es voll vom Unterhalt abziehen darf, so bald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat ist vollkommener Humbug. Sorry....aber sofern ein ANSPRUCH auf Kindergeld da ist, bekommt grundsätzlich jeder Elternteil immer die Hälfte.

Und weil es fürs Amt billiger und einfacher ist wird dem Elternteil wo das Kind gemeldet ist das Kindergeld voll ausgezahlt und der andere der Unterhalt leistet zieht dann davon die Hälfte ab.

So gesehen käme es nämlich auf genau das Gleiche raus, wie wenn das Amt an beide Elternteile hälftig auszahlen würde (was aber rechtlich schon nicht erlaubt ist).

Edit PS: Sofern das Kind über 18 ist und eigenes Einkommen hat, wäre professionelle Hilfe die richtige Wahl. Ansonsten den Antrag auf Ü 18 der Kindergeldstelle ausfüllen....nur mal so nebenbei noch.

Bearbeitet von Brinarina am 27.08.2008 11:47:32
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Zitat (Brinarina, 27.08.2008)
Das man es voll vom Unterhalt abziehen darf, so bald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat ist vollkommener Humbug. Sorry....aber sofern ein ANSPRUCH auf Kindergeld da ist, bekommt grundsätzlich jeder Elternteil immer die Hälfte.


Dem Kind wird das Kindergeld vom Unterhalt abgezogen. Ein Volljähriges Kind bekommt den höchstsatz laut Tabelle. Von dem Betrag wird das Kindergeld abgezogen. Der restliche Unterhalt muß von beiden Elternteilen prozentual vom Einkommen bezahlt werden. Beide Elternteile sind Barunterhaltspflichtig. Das Thema kennen wir zur genüge.
ISt man dem Kind zb unterhaltspflichtig mit 600 Euro laut Tabelle, werden schonmal die 154Euro Kindergeld von dem Betrag abgezogen. Also hat das Kind Anspruch auf 446 Euro von seinen Eltern. Diese 446Euro werden prozentual auf das Einkommen beider Eltern berechnet. Auch abgerechnet werden Einkünfte die das Kind durch eigene Arbeit erhält
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Ok Bine, dann schildere mir doch bitte mal folgendes Beispiel:

Kind wohnt bei Mutter.
Kind ist über 18 Jahre und hat kein eigenes Einkommen.
Der Vater zahlt Unterhalt und darf dann 154,-- € (also volles Kindergeld, wenn ich dich so richtig verstanden habe) abziehen.

Und wie erhält dann bitte schön die Mutter ihr zustehendes Kindergeld in Höhe vom hälftig 77,-- Euro?
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Bei Kindern die volljährig sind bekommt das Kind das Kindergeld und nicht die Eltern. Das Kindergeld wird als Einkommen berechnet und bei der Unterhaltsforderung gegen die Eltern abgezogen.
Wenn das Kind volljährig ist sind BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig. Wie die Mutter das mit dem Kind regelt ist Sache der beiden. Glaub mir wir haben das Thema durch. Wenn der Vater bei einem volljährigen Kind den Unterhalt alleine zahlt ist er selbst Schuld. Das Zauberwort heißt Barunterhaltspflichtig.

Der Unterhalt wird nicht mehr an den Elternteil bezahlt wo das Kind wohnt, sondern an das Kind direkt. Es ist ja nach dem Gesetz kein Kind mehr.

Bearbeitet von bine4386 am 28.08.2008 10:01:30
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Zitat (bine4386, 28.08.2008)
Bei Kindern die volljährig sind bekommt das Kind das Kindergeld und nicht die Eltern.

Das ist meiner Meinung nach falsch. Kindergeld bekommen IMMER die Eltern, egal wie alt das Kind ist. Auch im Gesetzestext steht nichts anderes.

Edit: Unser Anwalt hat uns das damals zum besseren Verständnis so erklärt, dass das Kindergeld an sich nicht für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, sondern als eine Art "Belohung" für die Eltern gedacht ist, dafür, dass sie Kinder in die Welt gesetzt haben. Aus diesem Grund kann ein unterhaltspflichtiger Vater auch das Kindergeld hälftig beanspruchen und vom Kindesunterhalt abziehen.

Bearbeitet von Rausg'schmeckte am 28.08.2008 10:22:18
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Also ich kenne auch so, dass die Eltern das Kindergeld bekommen, auch wenn das Kind volljährig ist. Beim Bafög o.ä. wird das Kinderged ja auch nicht dem Kind als "Einkommen" angerechnet.
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Zur Auszahlung des Kindergeldes bzgl. eines volljährigen Kindes: das Kindergeld bekommen nach wie vor die Eltern. Wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten, kann das Kind beantragen, dass die Auszahlung direkt vorgenommen wird. Nennt sich "Abzweigung" o. ä.
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Bei den Kindern meines Lebensgefährten haben die Kids das Geld bekommen. Es wurde beim Unterhalt den mein Lebensgefährte und seine Ex an die Kids zahlen mussten abgezogen. Der Unterhalt wurde prozentual zwischen beiden Eltern ausgerechnet und direkt an die Kids bezahlt. Wir haben den Unterhalt direkt an die Kids bezahlt und die haben auch das Kindergeld bekommen
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Dann war das eine Vereinbarung, aber gesetzlich gelten andere Bestimmungen. Solche Vereinbarungen werden meist getroffen, wenn das Kind oder die Kinder zwar noch unterhaltsberechtigt sind, aber nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen.
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Biene, ich meine es wirklich nicht böse, aber ich saß selbst 7 Jahre dort, wo die Anspruchshöhe des Kindergeldes am Ende, egal was die Kindergeldstelle sagt, berechnet und eingetragen wird.

Nämlich auf dem Finanzamt. Das entscheidet am Ende über die zustehende Höhe.

Hat mit der Auszahlung grds. nichts zu tun, das stimmt auch wieder, jedoch bekommen dennoch die Eltern den Anspruch nicht genommen, nur weil das Kind 18 ist.

Das ist völliger Quatsch was du da schreibst. Tut mir echt leid, aber es stimmt einfach nicht.

Man kann als Kind beantragen das man selbst das Kindergeld ausgezahlt bekommt, das geht sehr wohl, jedoch haben die Eltern immer den Anspruch und wenn das Kind das Geld von der Kasse erhält dann dürfen Eltern sich dies vom zu zahlenden Unterhalt abziehen.

Das das Kind den Unterhalt ausgezahlt bekommt ist nämlich nur dann der Fall wenn es nicht mehr bei den Eltern wohnt, verstritten ist oder sonst was. Kann sein das ich mich in diesem Punkt irre, aber es wird nicht grds. an das Kind bezahlt nur weil es 18 ist. Das ist Unsinn.

Tut mir echt leid, aber ich möchte nicht das hier was falsches stehen bleibt.
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Zitat (Brinarina, 28.08.2008)
Das das Kind den Unterhalt ausgezahlt bekommt ist nämlich nur dann der Fall wenn es nicht mehr bei den Eltern wohnt, verstritten ist oder sonst was. Kann sein das ich mich in diesem Punkt irre, aber es wird nicht grds. an das Kind bezahlt nur weil es 18 ist. Das ist Unsinn.

Tut mir echt leid, aber ich möchte nicht das hier was falsches stehen bleibt.

Auch wenn das Kind noch bei den Eltern wohnt ist das so. Die Kids leben noch bei ihrer Mutter und der Unterhalt wird/wurde bis Juli an die Kids selbst bezahlt. Die Kinder die volljährig sind verlangen doch dann den Unterhalt und nicht der Ex-Partner. Und auch wenn das Kind noch zu Hause wohnt wird der Unterhalt an das Kind bezahlt. Die "Kinder" sind erwachsen und du hast mit der Exfrau wegen Unterhalt der Kinder nichts mehr zu tun.
Mit dem Kindergeld kannst Du Recht haben. Ist dein Job, aber mit dem Unterhalt der Eltern habe ich Recht. Das ganze haben wir ein paar Jahre mitgemacht und auseinander gerechnet und berechnet.

Mehr werd ich da auch nicht zu sagen weil wir jahrelange Erfahrung mit Unterhaltsberechnungen mit einem minderjährigen Kind, einem studierenden Kind und einem Kind was Studium mit Ausbildung zusammen macht.

Bearbeitet von bine4386 am 28.08.2008 12:17:17
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Ich kopiere hier mal aus dem Gesetz den Text rein, denke der erklärt sich von selbst.

Zitat
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen - Stand: 16.08.2001



--------------------------------------------------------------------------------

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl I S. 4210, ber. 2003 I S. 179).

(1)

1 Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2 Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3 Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4 Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2)

Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


Tante Edit: Solange ein Kind bei seinen Eltern wohnt kommen damit diese automatisch ihrer Unterhaltspflicht nach. Wenn die Kindergeldstelle dann dennoch an das Kind direkt auszahlt so ist das rechtlich an für sich nicht in Ordnung und aufgrund einer falschen Angabe, oder aber Handhabe, geschehen....

Bearbeitet von Brinarina am 28.08.2008 12:22:23
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Ich hänge mal meine Frage zum Unterhalt hier dran:

Meine Tochter ist im Dezember 12 geworden. Ab welchem Monat steht ihr der höhere Unterhalt zu? Schon ab Dezember oder doch erst ab Januar?
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Tatze, ich denke, es ist der Monat, der auf ihren Geburtstag folgt, also Januar.
Frag doch mal beim Kindergeldamt-Dings (kein Plan, wie das auf schlau heißt) oder beim Amtsgericht nach, die können dir das genau sagen.
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Ich meine auch ab Januar.
Frage einfach mal beim Jugendamt nach,die wissen es genau . tongue.gif
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ube ab dezember, da ist sie geboren und von da an hatte das amt ja auch das klindergeld bezahlt.
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Gitti,
das würde aber zu dem Problem führen, dass Kinder die zB am 1. geboren sind, weniger Geld bekommen würden, als die Kinder, die erst am 30. geboren wurden, wenn man das jetzt mal auf "Kindergeld pro Tag" umrechnet. Oder man müsste ne umständliche Schiene fahren, und für den Geburstagsmonat das Kindergeld nur anteilig erhöhen...

Deshalb kann ich mir gut vorstellen, dass es das höhere Kindergeld erst ab dem nächsten Monat gibt, der Einfachheit halber.
Das gleicht sich dann aus, wenn das Kind das entsprechende Alter für die nächste höhere Kindergeldstufe erreicht hat.
Ich weiß jetzt nicht genau, in welchem Turnus sich das KiGeld erhöht, aber die Anzahl an Monaten, die man das Kindergeld bezieht, ist ja so oder so gleich.
Am Beispiel von Tatze's Zwergi ist es ja egal, ob das Kind von Dezember 08 bis (beispielsweise) Dezember 09 das höhere Geld kriegt, oder von Januar 09 bis Januar 10...
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Die Berliner Tabelle sagt dazu:

Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt.

Für Tatze also - ab Dezember gibt es den Betrag der nächsthöheren Altersstufe.

(Es ging bei der Frage nicht um das Kindergeld, sondern um den Kindesunterhalt. Trotzdem noch zum Kindergeld: Auch hier gibt es nicht "Kindergeld pro Tag", sondern immer pro Monat, steht in § 66 EStG. Wenn das Kind am 3. Dezember geboren ist, ist das Kindergeld für Dezember genau so hoch, wie für ein Kind, das am 27. Dezember geboren ist. Ebenso endet der Anspruch aber auch nicht taggenau, sondern mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.)
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Hallöchen zusammen!

Auch ich muss mich seit einigen Jahren mit dem Thema beschäftigen und es ist (leider) definitiv so das der Kindesunterhalt ab dem Monat erhöht wird in den der Geburtstag fällt. Selbst wenn das Kind beispielsweise am 30 Dez hat.....die Erhhöhung ist ab Dezember zu zahlen. Ich persönlich finds ne Frechheit, aber das ist ein anderes Thema.


Viele Grüße

Püppchen
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Vielen Dank für Eure Antworten.

@Püppchen,
was findest Du eine Frechheit? Dass der Unterhalt erhöht wird oder das auch die Kinder Anspruch auf die Erhöhung haben, die so spät im Monat Geburtstag haben?
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...weder noch. Ich meine damit, das selbst wenn es nur um einen einzigen Tag geht der Unterhalt für den ganzen Monat schon erhöht wird. Das ein Kind ab einem bestimmten Alter einfach mal mehr Kosten verursacht steht ausser Frage....darum geht es nicht.
Aber auch für viele Unterhaltspflichtige (sei es nun Mann oder Frau) kann dieser eine Monat ein paar Euro mehr oder weniger (und da gehts schnell um Hunderte....) viel ausmachen.

Viele Grüße

Püppchen
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Er darf gar nichts vom Unterhalt abziehen, denn das Kindergeldd ist in der Düsseldorfer Tabelle schon berücksichtigt. Er muss das zahlen, was in der Tabelle steht und fertig.
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