Die Ansichten der einzelnen ARGEs gehen da wohl auseinander und meiner Meinung nach ist das doch sicher bundeseinheitlich geregelt und nicht Ländersache.
Danke schon mal :blumen:
tante ju
Hey Ju,
Das hier steht bei Wikipedia. Ich verstehe es so, dass jeder, der einen "normalen" Führerschein Klasse B hat, den Staplerschein (Klasse L) mit erwirbt, aber dass man den Staplerschein auch ohne Normal-Lappen machen kann.
Der Wikiartikel nennt noch ein paar Vorschriften, die für den Staplerschein wichtig sind (vielleicht steh da näheres zu deiner Frage? BGV D27 scheint wichtig zu sein klick) und sagt auch, dass es lokale/regionale Unterschiede geben kann - kann also sein, dass das einige Argen anders sehen als andere.
Bearbeitet von Cambria am 22.06.2010 17:11:35
Wenn du danach googlest, findest du ne Menge dazu.
so wie ich das sehe, braucht man den Stapler-Führerschein (was anderes als ein Autoführerschein), wenn man den Stapler auf öffentlichem Raum bewegt (Straßen etc). Innerhalb des Firmengeländes braucht man en nicht zwingend, aber die Firmen schulen einen oder lassen einen schulen (Staplerschein) Das schon aus Versicherungssgründen. Dazu braucht man dann - auch aus Versicherungsgründen - die "Berufung" der Firma, also die Erlaubnis, den Stapler auch auf den Firmengelände bewegen zu können. Sozusagen eine Einwilligung, die mei8st zeitlich befristet ist.
Hallo Tante Ju!
Wenn Du damit loslegst, dann vergiß aber bitte nicht, Dir vorher dieses Filmchen anzuschauen!
roflroflrofl
Zitat (Heiabutzi, 22.06.2010) |
Hallo Tante Ju! Wenn Du damit loslegst, dann vergiß aber bitte nicht, Dir vorher dieses Filmchen anzuschauen! rofl rofl rofl |
Tante Ju,
man kann definitiv einen Staplerschein auch ohne Pkw Führerschein haben. Meine Tochter hat mit 16 Jahren ihren Staplerschein gemacht und hatte zu dem Zeitpunkt weder Pkw noch Mofaführerschein.
Ja, wie von mir oben geschrieben, darf man dann ohne Führerschein, nur mit Staplerschein, nicht auf öffentlichen Straßen fahren, sondern nur auf privatem Grund, also dem Betriebsgelände.
Nur das mit den 16 Jahren macht mich stutzig, denn ich hab auf einer Internetseite das hier gefunden:
Zitat |
"Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten Personen geführt werden, die in der Führung ausgebildet sind, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeiten im Fahren nachgewiesen haben und von ihm schriftlich mit der Führung beauftragt worden sind" (BGV D27 §7, vormals VBG 36 §7). |
Ich hab heute in der Schule mal den Dozenten im Fach Arbeitssicherheit gefragt wie es genau aussieht mit dem Staplerschein...
Also, Staplerschein kann man für Lehrzwecke auch unter 18 Jahren machen, dann darf man aber nur unter Aufsicht fahren (ähnlich wie Führerschein ab 17)!
Wenn man einen Flurförderzeugschein (umgangssprachlich Staplerschein) hat darf man alle Arten von Staplern auf dem Werksgelände/Privatgrundstück fahren, wenn man eine Einweisung für jeden Einzelnen bekommen hat.
Um auf der Straße mit dem Stapler fahren zu dürfen benötigt man einen Führerschein für PKW und der Stapler muss nach den Bestimmungen der Stvo zugelassen und verkehrssicher sein.
Ein PKW-Führerschein alleine berechtigt auf keinen Fall zum Stapler fahren... das gilt ohne Ausnahme!
Sorry, Schwaller - jedesmal, wenn ich die Forenübersicht öffne, lese ich "Staplerschwein". :D
Langsam regt mich das schon auf. Ich weiß doch, wie es heißt.
Hilla, ich kannte den korrekten Begriff "Flurförderzeugschein" überhaupt nicht, da ich direkt damit überhaupt nichts zu tun habe.
Es ging mir lediglich um die rechtliche Seite und auch unter anderem darum wie bei den verschiedenen ARGEN mit Steuermitteln umgegangen wird.
Während eine ARGE in X möglichst viele Leute in eine Fördermaßnahme zur Erlangung des Flurförderscheines steckt, weigert sich die ARGE in Y einem ALG II - Empfänger, der vorweisen kann, dass ihn die Firma Z. einstellen würde, sofern die ARGE die Kosten für diesen Schein übernehmen würde, diese unter Hinweis auf den ungültigen Führerschein verweigert und lieber freiwillig weiter die Kosten für ALG II übernimmt. Das waren dann nochmal knapp 2 Jahre.
Ich habe mich auch nochmal rückversichert, es hätte nur auf betriebseigenem Gelände gefahren werden müssen. :pfeifen: :pfeifen: :pfeifen:
Zitat (tante ju, 29.06.2010) |
Während eine ARGE in X möglichst viele Leute in eine Fördermaßnahme zur Erlangung des Flurförderscheines steckt, weigert sich die ARGE in Y einem ALG II - Empfänger, der vorweisen kann, dass ihn die Firma Z. einstellen würde, sofern die ARGE die Kosten für diesen Schein übernehmen würde, diese unter Hinweis auf den ungültigen Führerschein verweigert und lieber freiwillig weiter die Kosten für ALG II übernimmt. Das waren dann nochmal knapp 2 Jahre. |
@tante ju,
damit war doch auch nicht Deine Ausdrucksweise gemeint. Es ging mir um das "Staplerschwein".
War ganz schlimm, wenn ich das immer wieder las. Nun, da ich das aber geschrieben habe, passiert es nicht mehr.
Das ist wie mit einem "Ohrwurm" bei mir - wenn ich den Song dann endlich höre, ist es vorbei.
Und der korrekte Ausdruck ist irgendwie irreführend. Wald und Flur kennt man ja. Was soll dann die
Bezeichnung "Flurförderzeugschein"? Man befördert Zeug aus Wald und Flur .... rofl
@ Ela:
Meine heutige Erfahrung mit der ARGE, es geht dabei lediglich um die Abgabe einer auf mich ausgestellten Vollmacht, damit ich Auskunft bekomme, bzw. hoffentlich auch etwas bewirken kann.:
Anruf von meineiner bei der ARGE mit der Bitte mir ihre Fax-Nr. mitzuteilen.
Geht nicht, ich muss persönlich erscheinen, damit ich einen Termin zur Abgabe der Vollmacht bekomme. Bis die Vollmacht entsprechend weitergeleitet ist, wird es ungefähr eine Woche dauern. Danach darf ich wieder vorsprechen und mir einen neuen Termin beim Leistungssachbearbeiter geben lassen und mit Chance bekomme ich an diesem Tag auch noch einen Termin verpasst, wo ich mit dem Vermittlungssachbearbeiter reden kann. :hirni: :hirni: :hirni:
Aber beider Termine an einem Tag sind nicht möglich. :(
Wieso schickst du die Vollmacht nicht per Einwurfeinschreiben? Auskunft sollen die dir dann schriftlich erteilen. :P
Du könntest sie auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. -_-
Zitat (Karla, 30.06.2010) |
Wieso schickst du die Vollmacht nicht per Einwurfeinschreiben? Auskunft sollen die dir dann schriftlich erteilen. :P Du könntest sie auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. -_- |
Zitat (Karla, 30.06.2010) |
Wieso schickst du die Vollmacht nicht per Einwurfeinschreiben? Auskunft sollen die dir dann schriftlich erteilen. :P Du könntest sie auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. -_- |
Zitat (tante ju, 30.06.2010) |
@ Ela: Lustig finde ich diese ARGE-Geschichten wirklich nicht. OK, ich bin da jetzt finanziell nicht betroffen, aber die Leute, die betroffen sind, haben dann die A......karte |
Zitat (tante ju, 30.06.2010) |
Bis dann eine Vollmacht auf dem richtigen Schreibtisch landet, benötige ich bestimmt mindestens ein Dutzend Vollmachten. ;) |
Zitat (Karla, 30.06.2010) |
Reicht doch, wenn du nachweisen kannst, daß die Vollmacht der ARGE zugegangen ist. Deshalb auch der Vorschlag mit Gerichtsvollzieher. -_- Der protokolliert, was in den Umschlag gelegt wird, den er zustellt. Die ARGE kann so nicht behaupten, was anderes sei ihnen zugesandt worden. rofl |