Die Ansichten der einzelnen ARGEs gehen da wohl auseinander und meiner Meinung nach ist das doch sicher bundeseinheitlich geregelt und nicht Ländersache.
Danke schon mal :blumen:
tante ju
Dieses Buch erklärt dir umfassend, welche Voraussetzungen für das Führen eines Gabelstaplers notwendig sind und klärt dich über alle gesetzlichen Regelungen bundeseinheitlich auf. So bekommst du die notwendigen Informationen, um Missverständnisse zu vermeiden und dich korrekt zu qualifizieren.
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Hey Ju,
Das hier steht bei Wikipedia. Ich verstehe es so, dass jeder, der einen "normalen" Führerschein Klasse B hat, den Staplerschein (Klasse L) mit erwirbt, aber dass man den Staplerschein auch ohne Normal-Lappen machen kann.
Der Wikiartikel nennt noch ein paar Vorschriften, die für den Staplerschein wichtig sind (vielleicht steh da näheres zu deiner Frage? BGV D27 scheint wichtig zu sein klick) und sagt auch, dass es lokale/regionale Unterschiede geben kann - kann also sein, dass das einige Argen anders sehen als andere.
Zitat (Heiabutzi @ 22.06.2010 22:17:02) |
Hallo Tante Ju! Wenn Du damit loslegst, dann vergiß aber bitte nicht, Dir vorher dieses Filmchen anzuschauen! rofl rofl rofl |
Zitat |
"Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten Personen geführt werden, die in der Führung ausgebildet sind, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeiten im Fahren nachgewiesen haben und von ihm schriftlich mit der Führung beauftragt worden sind" (BGV D27 §7, vormals VBG 36 §7). |
Zitat (tante ju @ 29.06.2010 21:53:22) |
Während eine ARGE in X möglichst viele Leute in eine Fördermaßnahme zur Erlangung des Flurförderscheines steckt, weigert sich die ARGE in Y einem ALG II - Empfänger, der vorweisen kann, dass ihn die Firma Z. einstellen würde, sofern die ARGE die Kosten für diesen Schein übernehmen würde, diese unter Hinweis auf den ungültigen Führerschein verweigert und lieber freiwillig weiter die Kosten für ALG II übernimmt. Das waren dann nochmal knapp 2 Jahre. |
Zitat (Karla @ 30.06.2010 13:21:00) |
Wieso schickst du die Vollmacht nicht per Einwurfeinschreiben? Auskunft sollen die dir dann schriftlich erteilen. :P Du könntest sie auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. -_- |
Zitat (Karla @ 30.06.2010 13:21:00) |
Wieso schickst du die Vollmacht nicht per Einwurfeinschreiben? Auskunft sollen die dir dann schriftlich erteilen. :P Du könntest sie auch per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. -_- |
Zitat (tante ju @ 30.06.2010 17:22:26) |
@ Ela: Lustig finde ich diese ARGE-Geschichten wirklich nicht. OK, ich bin da jetzt finanziell nicht betroffen, aber die Leute, die betroffen sind, haben dann die A......karte |
Zitat (tante ju @ 30.06.2010 17:22:26) |
Bis dann eine Vollmacht auf dem richtigen Schreibtisch landet, benötige ich bestimmt mindestens ein Dutzend Vollmachten. ;) |
Zitat (Karla @ 30.06.2010 18:01:14) |
Reicht doch, wenn du nachweisen kannst, daß die Vollmacht der ARGE zugegangen ist. Deshalb auch der Vorschlag mit Gerichtsvollzieher. -_- Der protokolliert, was in den Umschlag gelegt wird, den er zustellt. Die ARGE kann so nicht behaupten, was anderes sei ihnen zugesandt worden. rofl |