Wenn ich mir von jemandem eine Entbindung von der Schweigepflicht des/der behandelnden Ärzte unterschreiben lasse, ist der Arzt dann verpflichtet mir darüber Auskunft zu geben, warum er regelmäßig am Donnerstag oder Freitag die Krankschreibung ausstellt und IMMER rückwirkend seit Montag.
Soweit ich weiß, ist das im SGB V auf 2 Tage beschränkt.
Kennt sich da jemand mit aus?
Tipp von Bernhard aus der Redaktion:
Ein Arbeitsrecht Ratgeber kann dir dabei helfen, die Regelungen zur Krankschreibung besser zu verstehen und zu prüfen, ob der Arzt tatsächlich nur rückwirkend für zwei Tage krankschreiben darf. Indem du die rechtlichen Grundlagen kennst, kannst du informierter mit deinem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten kommunizieren.
ich glaube es sind 3 tage, aber nicht sicher. :( doch das gilt doch nur, wenn die Krankheit schwerwiegend war, so das der Patient nicht fähig war, zum Dr zu gehen.
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tante ju
gitti wenn man wirklich nicht in der Lage ist zum Arzt zu gehen, dann gibt es auch noch die Möglichkeit der Hausbesuche.
Mein Hausarzt würde das auf jeden Fall machen. Wir haben es allerdings noch nicht in Anspruch genommen.
Wäre in besagtem Fall auch nicht nötig, denn wenn ich bei der ARGE mein Geld abholen kann, dann schaffe ich es auch zum Arzt. Ist jetzt allerdings nur meine persönliche Meinung. :)
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gitti28109.259 Beiträge Dabei seit: 15.07.08
da bleibt mir wirklich dir nur recht zu geben. :wub: :trösten:
aaaaber, da sie es dürfen, schöpfen es auch manche aus. :ph34r: :wallbash: vielleicht bringt es was wenn man mal die Ärzte anschwärzt. :pfeifen:
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Ela19712.171 Beiträge Dabei seit: 03.08.09
Also mein Doc macht das nicht. Wenn ich ab Montag eine AU brauche, dann muss ich auch am Montag hin.
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Clochard
Unser Doc macht das höchstens für 2 Tage rückwirkend.Dann muss aber der freie Mittwoch dabei sein.Da ist die Praxis nämlich zu und der Doc unterwegs zu Hausbesuchen.
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Cambria10.547 Beiträge Dabei seit: 27.11.06
ruf doch einfach mal bei einer xbeliebigen krankenkasse an und frag nach. Die müssten das sicher wissen.
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compensare
hallo tante ju :blumen:
die Anzeige- und Nachweispflicht des Arbeitnehmers im Krankheitsfall ergibt sich m. W. aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Im SGB V ist (allgemein) festgelegt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Richtlinien beschließen kann und soll, so z. B. auch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien:
"... Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. ..." Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_...-2006-09-19.pdf
zum Thema auch noch ein interessanter Artikel im Ärzteblatt
Bearbeitet von compensare am 31.01.2011 15:55:52
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Valentine
Zitat (compensare @ 31.01.2011 15:55:18)
"... Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. ..." Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_...-2006-09-19.pdf
Daraus würde ich schließen: wenn ich Montag früh aufwache und merke "ich bin krank", dann hab ich, wenn ich den Eindruck habe, dass das länger dauert, umgehend beim Arzt anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Wenn dieser mir dann erst für Dienstag einen Termin gibt, kann er durchaus rückwirkend krankschreiben.
Aber: ich kann nicht die ganze Woche in der Arbeit fehlen, am Donnerstag beim Hausarzt reinschneien und dann von ihm eine Krankschreibung für die ganze Woche bekommen.
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Ela19712.171 Beiträge Dabei seit: 03.08.09
Zitat (Valentine @ 31.01.2011 16:49:21)
Daraus würde ich schließen: wenn ich Montag früh aufwache und merke "ich bin krank", dann hab ich, wenn ich den Eindruck habe, dass das länger dauert, umgehend beim Arzt anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. Wenn dieser mir dann erst für Dienstag einen Termin gibt, kann er durchaus rückwirkend krankschreiben.
Macht man das denn nicht so? :hmm:
Ich kann doch nicht ab Montag nicht zur Arbeit erscheinen und erst am Donnrstag merken das ich schon am Montag zu schwach für die Arbeit war. Oder noch besser: Ich gehe am Montag nicht zur Arbeit und merke am Donnerstag, ach so schlimm war es doch nicht! rofl
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Krötilla2.246 Beiträge Dabei seit: 12.01.06
Hallo,
@tante ju: Es gibt ja auch die Möglichkeit die "AU" ab dem 1. Krankheitstag vom Arbeitnehmer zu verlangen. Oder ist das bei Euch vertraglich oder tariflich anders geregelt?
@all: I. d. R. gilt, dass Krankmeldungen erst am 4. Tag (!) der Krankschreibung beim AG vorgelegt werden müssen. Wir haben aber z. B. in unseren Verträgen, dass der Arbeitgeber diese auch eher verlangen kann.
Es kommt schon häufiger vor, dass Leute nur 1 oder 2 Tage krank sind und nicht extra eine AU dafür haben. Manche haben halt Migräne oder so und wissen nicht nur WAS es ist, sondern auch, dass sie in spätestens 2 Tagen wieder fit sind. Darum ist es meiner Ansicht nach auch ok, wenn man 1 oder 2 Tage keine AU hat.
Und nochwas... im Grunde geht es den AG nichts an, was der Mitarbeiter für eine Krankheit hat. Nochmal @tante Ju: Ich würde den Mitarbeiter darum bitten schon ab dem 1. Tag diese AU vorzulegen, wie gesagt.
Problem erkannt, Problem gebannt. :D
LG Kröti
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compensare
@Valentine: yep, so interpretiere ich das auch mit dem 'ausnahmsweise'. Eigentlich also ganz klar geregelt, aber so lange es halt Ärzte gibt, die das mit der rückwirkenden AU locker-flockig machen... :unsure: allerdings frage ich mich, ob denen dann bewusst ist, dass sie sich strafbar machen?
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tante ju
Erst mal danke für die Rückmeldungen. :blumen:
Ich kenne das jetzt auch nur so, wie in dem Artikel im Ärzteblatt beschrieben.
Da weiß ich jetzt auch, wie ich vorgehen kann, auch wenn kein Arbeitgeber geschädigt wird.