Hallo,
ich würde gerne Mutti fragen, doch ich soll nun für meine Mutti fragen :-)
Meine Eltern haben seit gestern Post vom Hauptzollamt Stralsund erhalten. Worum es geht sollte schon so einigen bekannt sein, es geht nämlich um die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse - hier die DAK -, die meine Eltern nicht bezahlt haben bzw nicht wollen.
Nun droht der Zoll, in dem Fall die Vollstreckungsbehörde, dass die Beiträge für den gesamten Zeitraum überwiesen werden sollen.
Meine Eltern möchten das natürlich nicht tun, da laut Medienberichte die DAK Beiträge wohl unwirksam sind.
Beitrag auf test.de:
Müssen meine Eltern in dem Fall nun zahlen oder nicht ? Da nun nicht wirklich was rechtskräftig ist.
Hat jemand gleiche Erfahrungen und kann mir erzählen, was derjenige gemacht hat ?
Meine Eltern würden sich über Antworten freuen.
Gruß
Steffen
ich würde gerne Mutti fragen, doch ich soll nun für meine Mutti fragen :-)
Meine Eltern haben seit gestern Post vom Hauptzollamt Stralsund erhalten. Worum es geht sollte schon so einigen bekannt sein, es geht nämlich um die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse - hier die DAK -, die meine Eltern nicht bezahlt haben bzw nicht wollen.
Nun droht der Zoll, in dem Fall die Vollstreckungsbehörde, dass die Beiträge für den gesamten Zeitraum überwiesen werden sollen.
Meine Eltern möchten das natürlich nicht tun, da laut Medienberichte die DAK Beiträge wohl unwirksam sind.
Beitrag auf test.de:
Zitat |
Die DAK verlangt seit Februar 2010 von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag von 8 Euro im Monat. Allgemein gilt: Erheben Kassen einen Zusatzbeitrag, müssen sie ihre Mitglieder rechtzeitig über das damit verbundene Sonderkündigungsrecht hinweisen. Das Sozialgericht Berlin entschied nun, dass die Erhebung des Zusatzbeitrags der DAK unwirksam war, weil die Krankenkasse ihre Kunden nicht deutlich genug auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen hat. Versicherte der DAK hatten im Frühjahr ein zweiseitiges Informationsschreiben bekommen. Erst auf der zweiten Seite unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ befand sich der Hinweis auf das Kündigungsrecht – in kleinerer Schrift. Dort hatte die DAK lediglich den Gesetzestext zum Sonderkündigungsrecht wiedergegeben. Nach Ansicht der Berliner Sozialrichter müssen Versicherte den Zusatzbeitrag solange nicht zahlen bis sie korrekt über ihr Sonderkündigungsrecht belehrt werden. Klage von drei Mitgliedern der DAK Konkret hatten drei Mitglieder der DAK geklagt, nachdem ihr Widerspruch gegen die Erhebung des Zusatzbeitrages erfolglos geblieben war. Das Sozialgericht gab den Klägern nach einer mündlichen Verhandlung teilweise recht: Zwischen Februar und November beziehungsweise Dezember 2010 seien sie nicht zur Zahlung der 8 Euro pro Monat verpflichtet. Die Kläger seien erst in den im November beziehungsweise Dezember erlassenen Widerspruchsbescheiden deutlich auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden. Erst ab diesem Zeitpunkt müssten sie demnach die Zusatzbeiträge zahlen. DAK kritisiert Urteil „Die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts ist eine Einzelmeinung“, sagt Frank Meiners, stellvertretender Pressesprecher der DAK. Seine Kasse habe sehr wohl umfassend und ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Das hätten andere Sozialgerichte auch bestätigt. In der Tat sind sich die Sozialgerichte nicht einig. So hat zum Beispiel das Sozialgericht Speyer die auf der Rückseite stehende Information zum Sonderkündigungsrecht für ausreichend erachtet (Az.: S 11 KR 226/10). Andere Gerichte wie etwa das Sozialgericht Dortmund halten den Hinweis für „sicherlich nicht optimal“, aber noch akzeptabel (Az.: S 48 KR 1054/10). Die Richter des Sozialgerichts Berlin sind hingegen strenger. Bereits Ende Juni 2011 hatten sie ein sehr ähnliches Informationsschreiben der City BKK aus den gleichen Gründen bemängelt und den Kunden von der Pflicht zur Zahlung der 8 Euro befreit (Az.: S 73 KR 1635/10). Vermutlich wird erst eine Entscheidung des Bundessozialgerichts die Frage abschließend beurteilen. Noch nicht rechtskräftig Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die DAK wolle zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie Berufung einlegt, so Meiners. Die DAK ist mit mehr als vier Millionen Mitgliedern die drittgrößte gesetzliche Krankenkasse hinter der Barmer GEK und der Techniker Krankenkasse. Produktfinder gesetzliche Krankenkassen Informationen zum Leistungs- und Serviceangebot von derzeit 93 gesetzlichen Krankenkassen liefert der Produktfinder auf test.de. Wählen Sie bequem die Kasse, die genau die Leistungen bietet, die Sie benötigen. Der Produktfinder informiert zu jeder Kasse, ob sie einen Zusatzbeitrag erhebt oder das für 2011 ausschließt. Ebenfalls praktisch: Vergleichen Sie die Leistungen Ihrer Kasse mit anderen im Produktfinder und wählen Sie eine Kasse, die Ihnen mehr Service und mehr Extras bieten kann. Oder informieren Sie sich, welche Extras Ihre eigene Kasse Ihnen bietet. (Az.: S 73 KR 2306/10 und S 73 KR 15/11), noch nicht rechtskräftig. |
Müssen meine Eltern in dem Fall nun zahlen oder nicht ? Da nun nicht wirklich was rechtskräftig ist.
Hat jemand gleiche Erfahrungen und kann mir erzählen, was derjenige gemacht hat ?
Meine Eltern würden sich über Antworten freuen.
Gruß
Steffen