Lack ab beim Gebrauchtwagenkauf
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist der Kunde oft der Gelackmeierte. Ein Mann, der im November 2004 ein Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro erwarb und dafür 5.000 Euro Anzahlung leistete, traute seinen Augen nicht, als er die Luxuslimousine in Empfang nehmen wollte. Der Wagen, der beim Abschluss des Kaufvertrages noch über die Originallackierung verfügte, war umgespritzt worden. Damit war bei dem Mann nicht nur der Lack ab, sondern auch Schluss mit lustig: Er forderte seine Anzahlung zurück.
Der anschließende Rechtsstreit ging durch die Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter gaben dem Verkäufer Recht: Eine neue Lackierung sei kein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, solange diese fachgerecht durchgeführt worden sei. Auch könne ein Gebrauchtwagenkäufer nicht erwarten, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Da in dem abgeschlossenen Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei, die den Händler dazu verpflichtet, den Wagen in der Originallackierung abzuliefern, sei der Kaufvertrag auch weiterhin gültig. Der Mann muss nun auch die Restsumme blechen.
FORMBLITZ NEWSLETTER Nr. 003 05/2009
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist der Kunde oft der Gelackmeierte. Ein Mann, der im November 2004 ein Mercedes CLK Cabrio für 32.900 Euro erwarb und dafür 5.000 Euro Anzahlung leistete, traute seinen Augen nicht, als er die Luxuslimousine in Empfang nehmen wollte. Der Wagen, der beim Abschluss des Kaufvertrages noch über die Originallackierung verfügte, war umgespritzt worden. Damit war bei dem Mann nicht nur der Lack ab, sondern auch Schluss mit lustig: Er forderte seine Anzahlung zurück.
Der anschließende Rechtsstreit ging durch die Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter gaben dem Verkäufer Recht: Eine neue Lackierung sei kein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige, solange diese fachgerecht durchgeführt worden sei. Auch könne ein Gebrauchtwagenkäufer nicht erwarten, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Da in dem abgeschlossenen Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei, die den Händler dazu verpflichtet, den Wagen in der Originallackierung abzuliefern, sei der Kaufvertrag auch weiterhin gültig. Der Mann muss nun auch die Restsumme blechen.
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