Witwenrente bei lebenslanger Partnerschaft? Rente

Hallo

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Meine Schwiegermutter wohnte ewig, wirklich ewig mit ihrem zweiten Partner zusammen , muss Partner sagen, denn verheiratet waren sie nicht. Vor kurzem ist jetzt der Partner verstorben. Dieser hat bei Siemens gearbeitet. Ich dachte immer es gibt ne allgemeine Regelung, wie es dann weiter gehandhabt wird, ne weitgefehtl. Meine Schwiegermutter, hat laut Gericht , hier My Webpage konnt ichs nachlesen keinen Anspruch auf die Witwenrente, ja jahrelanges zusammenleben, zählt nichts, verheiratet hätten sie sein müssen. Ist das gerecht? Kennt ihr auch so einen Fall? Können wir noch was tun?


LG
Hi. Leider hat man in einer solchen Partnerschaft alle Pflichten eines Ehepaares (Stichwort Gütergemeinschaft, wenn man zusammen lebt), aber nicht die Rechte. Daher wird es mit der Witwenrente schlecht aussehen.

Allerdings kann dies auch zum "Vorteil" werden, da die Witwenrente zu 50% versteuert wird und man, wenn man eh wenig Geld zur Verfügung hat, an den Steuerrückzahlungen zu knapsen bekommen kann.
Dies erlebt meine Mutter am eigenen Leib, klar hilft ihr die Rente, aber ihr graut es vor der eigenen Rentenzeit, da sie schon jetzt Probleme hat, die 2000 Euro steuern jährlich zurück zu zahlen.
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Da sind wir nicht die richtigen Ansprechpartner. Am besten wendet sie sich an die Personalabteilung oder den Betriebsrat, da kann man ihr das erklären.

Und als Tipp am Rande: Urteile regeln ausschließlich den jeweiligen Einzelfall. Wüstes googeln bringt also in den meisten Fällen nichts.
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Das war zu erwarten, MomsTheBest. Der Partner hätte Deine Mutter nur privat absichern können.
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Ja klar, hätte der Hund nicht gesch...en, hätte er den Hasen erwischt. wacko.gif

So wirklich finanziell weiter bringt das die Witwe jetzt auch nicht mehr, viertelvorsieben.


Wie Cambria schon schrieb, Personalabteilung oder/und Betriebsrat befragen.
Allerdings tendiere ich dazu, zuerst zum Betriebsrat zu gehen.
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Wieso nicht, Calvados? Die TE weiß nun, woran sie ist. Da ist nix mehr zu machen mit der Rente ihres Ex-Partners. Da hilft auch der Gang zum Betriebsrat nicht mehr. tongue.gif
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Klar ist das gerecht. Ehepartner müssen zu Lebzeiten ja auch füreinander aufkommen und tun dies in der Regel auch. Ehe ist Ehe, Gesetz ist Gesetz.
Könnten ja auch andere ausnutzen und Ansprüche stellen.
Ich meine, da war man einfach zu blauäugig, Absicherung ist schon wichtig.
Ich habe zu der Zeit, als ich für das Sozialamt tätig war, einen Fall erlebt, wo der Partner einer älteren Frau verstarb. Sie musste von den Kindern des Mannes aus sofort ausziehen und war nun absolut fertig. Aber das Recht stand nun mal auf der Seite der Kinder.
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Betriebsrat oder Personalabteilung....man kann es versuchen. Da würde dann nur eine Goodwill-Entscheidung möglich sein. Da das Unternehmen dies aber offensichtlich generell ablehnt, hätte ich da kaum Hoffnung.
Der Gesetzgeber sieht es ja nicht anders. Ich persönlich denke, dass sich kaum eine Lösung finden wird. Vielleicht war der Verstorbene evtl. Gewerkschaftsmitglied? Die haben in der Regel sehr quirlige Anwälte und man kann dort kostenlos guten Rat bekommen.
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Zitat (Aquatouch, 17.12.2015)
Ich meine, da war man einfach zu blauäugig, Absicherung ist schon wichtig.

So ist es. Der Zug ist abgefahren. wink.gif
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Gewerkschaftsmitglieder (bzw. die Hinterbliebenen) bekommen u.U. auch Unterstützung bei Sterbefällen.
Deshalb auch mein Hinweis auf den ersten Gang zum BR. Der hift ja dann vllt. doch noch ein kleines Stückchen weiter.


Nachtrag:
Es geht ja evtl. auch um eine Betriebsrente, die nicht unbedingt nach geltendem Rentenrecht ausbezahlt wird.
Also einfach mal anfragen.

Bearbeitet von Calvados am 17.12.2015 18:48:49
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Egal, wie man es nun dreht oder wendet, eine gesetzliche Rente wird es für die Schwiegermutter der TE nicht geben! Das ist kein rechtlicher Rat von mir, sondern für jeden nachzulesen auf den offiziellen Seiten der Deutschen Rentenversicherung! Auch denke ich, daß eine Pensionszahlung durch die Firma Siemens nicht stattfinden wird, denn die großen Unternehmen lehnen ihre Pensionsmodalitäten meist an die Rentenversicherungen und deren Vorgehensweise an. Klar, einer diesbezueglichen Nachfrage bei der Personalabteilung steht nichts entgegen, aber einen Erfolg sehe ich da nicht!
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Du scheinst die Betriebsrentenvereibarungen der Siemens AG wohl recht gut zu kennen, Murmeltier.

Die offiziellen Seiten der DRV sind nicht ausschlaggebend für evtl. Betriebsvereinbarungen, die sich noch nicht mal unbedingt an Tarifverträgen orientieren müssen.
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Zuerst einmal habe ich im ersten Teil meines Postings die gesetzliche Witwenrente angesprochen, denn auch so hatte ich die TE verstanden! Selbstverständlich hat diese gesetzliche Witwenrente nichts mit der betrieblichen Witwenrente der Firma Siemens zu tun!

Zum zweiten kann ich Dir auch ein "Ja" als Antwort geben. Die Frau eines ehemaligen Kollegen hat fast 30 Jahre bei Siemens als Chefsekretärin gearbeitet und kennt sich zur Genüge mit der betrieblichen Altersvorsorge für Hinterbliebene aus!

Es ist so, daß auch die Firma Siemens bei ihrer betrieblichen Altersversorgung darauf besteht, daß zum Erhalt einer innerbetrieblichen Witwenrente eine Ehe bestanden haben muß, welche mindestens 12 Monate andauerte, um überhaupt einen Anspruch zu erhalten. In einem solchen Fall beträgt dann die innerbetriebliche Rentenzahlung für den/die Hinterbliebene/n 25 % der eigentlichen Betriebsrente und diese 25 % werden bei einer kurzen, nur 1 Jahr bestandenen Ehe, maximal 2 Jahre lang gezahlt.
Man braucht hier die weiteren Modalitäten gar nicht erst zu erläutern, da ja im Fall der Schwiegermutter der TE gar keine Ehe bestanden hat. Aus diesem Grunde wird sie auch keine betriebliche Rentenzahlung zu erwarten haben!

Tja, Calvados, so ist das nun mal, ob es Dir nun gefällt oder nicht!

Bearbeitet von Murmeltier am 17.12.2015 19:26:51
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Zitat (Murmeltier, 17.12.2015)


Zum zweiten kann ich Dir auch ein "Ja" als Antwort geben. Die Frau eines ehemaligen Kollegen hat fast 30 Jahre bei Siemens als Chefsekretärin gearbeitet und kennt sich zur Genüge mit der betrieblichen Altersvorsorge für Hinterbliebene aus!

Tja Murmeltier,
und der Hamster des Großvaters meiner Nachbarin mag keine Karotten..... rolleyes.gif


Cambria, Drachima und ich rieten der Schwiema der TE den BR oder die Personalabteilung zu konsultieren.


Alles Weitere was hier teilweise geschrieben wurde bewegt sich im Bereich der Vermutung und ist nicht zielführend.

Bearbeitet von Calvados am 17.12.2015 19:56:58
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Der Hamster des Großvaters.....usw.

Was bitte ist denn das für eine sinnfreie Aussage?

Ich habe keinerlei Vermutungen ausgesprochen, sondern die geschilderte Vorgehensweise ist nach wie vor gängige Praxis bei der Handhabung der Altersversorgung von Hinterbliebenen bei der Firma Siemens!!

Außerdem bleibt es der TE unbenommen, sich selbst in der Personalabteilung der Firma Siemens über die entsprechenden Modalitäten kundig zu machen.

Ich habe ihr mit keinem Wort davon abgeraten!
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Zitat (Murmeltier, 17.12.2015)
Ich habe keinerlei Vermutungen ausgesprochen, sondern die geschilderte Vorgehensweise ist nach wie vor gängige Praxis bei der Handhabung der Altersversorgung von Hinterbliebenen bei der Firma Siemens!!

Wenn man den von MomsTheBest angeführten Link anklickt und dann etwas nach unten scrollt, findet man dort auch klar beschrieben, dass Siemens keine Betriebsrente an unverheiratete Paare zahlt. Ich sage zwar immer "Fragen kostet nichts", aber ich persönlich halte das für mehr als unwahrscheinlich.
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Zitat (Drachima, 17.12.2015)
Wenn man den von MomsTheBest angeführten Link anklickt und dann etwas nach unten scrollt, findet man dort auch klar beschrieben, dass Siemens keine Betriebsrente an unverheiratete Paare zahlt. Ich sage zwar immer "Fragen kostet nichts", aber ich persönlich halte das für mehr als unwahrscheinlich.

thumbup.gif thumbup.gif
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Wie die Bezeichnung Witwenrente schon beinhaltet, wird Witwenrente an Witwen gezahlt und nicht an Lebensgefährtinnen.
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Ja, das ist gerecht. Sie hätten ja heiraten können.




Mal wieder typisch,
nicht heiraten und keine partnerschaftlichen Verpflichtungen eingehen wollen,
aber die Rosinen und Annehmlichkeiten einer Ehe einfordern.
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Ich wuerde vorschlagen, Schwiema sollte zum Sozialamt gehen. Eine Bekannte bekam nach 10 Jahren eheaehnlicher Gemeinschaft die Rente (gesetzlich vorgeschrieben) ihres verstorbenen Partner's. Wie sieht es denn beim eventuellen Erbe aus, waere interessant zu wissen.
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Zitat (Teddy, 20.12.2015)
Mal wieder typisch,
nicht heiraten und keine partnerschaftlichen Verpflichtungen eingehen wollen,
aber die Rosinen und Annehmlichkeiten einer Ehe einfordern.

ohmy.gif Das ist doch zu hart formuliert ohmy.gif
Ich denke mal, dass sie die partnerschaftlichen Pflichten erfüllt hat und sich nicht die Rosinen rauspickte.
Dieser Beitrag passt nicht so recht.
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Zitat (Susi2, 20.12.2015)
Ich wuerde vorschlagen, Schwiema sollte zum Sozialamt gehen. Eine Bekannte bekam nach 10 Jahren eheaehnlicher Gemeinschaft die Rente (gesetzlich vorgeschrieben) ihres verstorbenen Partner's. Wie sieht es denn beim eventuellen Erbe aus, waere interessant zu wissen.

Das ist ein Irrtum, Susi2, oder aber man hat Dir etwas Falsches erzählt!

Es gibt keine Witwenrente für eine Lebensgefährtin, es gibt nur und ausschließlich Witwenrente, wenn die hinterbliebene Witwe auch mit dem Verstorbenen verheiratet war und die Ehe sollte mindestens 1 Jahr bestanden haben. Zudem muß auch nachgewiesen werden, daß so eine kurze Ehe nicht nur der Versorgung der Partnerin nach dem voraussehbaren Tod des Partners dienen soll!

An diesen Vorschriften ändert auch eine Einschaltung des Sozialamtes nichts. Auch dort kann man die gesetzlichen Vorschriften nicht außer Kraft setzen!

Nachlesen kannst Du das auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung!

Was ein mögliches Erbe anbelangt, so kann die Lebensgefährtin nur dann etwas erben, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hat, in welchem er die Lebensgefährtin mitbedacht hat! Bei der gestzlichen Erbfolge - also ohne Testament - wird sie nichts bekommen, dann sind nur eventuelle Kinder und/oder sonstige Verwandte erbberechtigt und die Lebensgefährtin geht leer aus!

Bearbeitet von Murmeltier am 20.12.2015 17:49:29
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Zitat (Murmeltier, 20.12.2015)
... Was ein mögliches Erbe anbelangt, so kann die Lebensgefährtin nur dann etwas erben, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hat, in welchem er die Lebensgefährtin mitbedacht hat! Bei der gestzlichen Erbfolge - also ohne Testament - wird sie nichts bekommen, dann sind nur eventuelle Kinder und/oder sonstige Verwandte erbberechtigt und die Lebensgefährtin geht leer aus! ...

Erbberechtigt sind Verwandte in gerader Verwandschaftslinie: Das wären qua gesetzlicher Definition die Eltern, die Großeltern, die Kinder, die Kindeskinder und der gesetzlich angetraute Ehepartner. Sense.

Das heißt, würde eine kinderlose Person versterben, sind noch nicht einmal deren Geschwister erbberechtigt, da sie nicht in gerader Linie mit der Person verwandt sind.

Mit einem Testament sieht das anders aus. Gibt es keines, dann ist die/der Lebensgefährte/Lebensgefährtin nicht erbberechtigt.

Bearbeitet von Egeria am 20.12.2015 18:16:28
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Klaro erben Geschwister, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Sogar wenn der Erblasser (welch Wort) verheiratet war.
Das war bei meiner Tante so und ihr Mann hätte es verhindern können, hätte er ein Testament gemacht mad.gif
Die Schwester hatte Null-Kontakt zu ihm und hat doch schamlos die Hand aufgehalten.
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Hier ist ein interessanter Beitrag dazu, scrollen bis 30. und ff.....

Es ist mM auch sehr informativ zu lesen, wie viele Nachteile bzw. Besonderheiten bei nichtehelichen Partnerschaften gegeben sind. Die Ehe wird vom Gesetzgeber sehr eindeutig und grundsätzlich geschützt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften
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Zitat (Egeria, 20.12.2015)
Erbberechtigt sind Verwandte in gerader Verwandschaftslinie: Das wären qua gesetzlicher Definition die Eltern, die Großeltern, die Kinder, die Kindeskinder. Sense.

Das heißt, würde eine kinderlose Person versterben, sind noch nicht einmal deren Geschwister erbberechtigt, da sie nicht in gerader Linie mit der Person verwandt sind.

Mit einem Testament sieht das anders aus. Gibt es keines, dann ist die/der Lebensgefährte/Lebensgefährtin nicht erbberechtigt.

Laut der gesetzlichen Erbfolge sind ebenfalls erbberechtigt die Geschwister und/oder deren Nachkommen der Eltern des Verstorbenen!!

Ich selbst habe dies gerade in der eigenen Familie erfahren, indem ich vom Nachlaß des verstorbenen Cousins, also des Sohnes meines Onkels, ein kleines Erbteil auf Grund der gesetzlichen Erbfolge erhalten habe. Der Vater meines verstorbenen Cousins war ein Bruder meines Vaters und somit mein Onkel! Mein Cousin selbst hatte keine Kinder und sein Vater hatte insgesamt noch 7 Geschwister, von denen die Nachkommen, also Cousins und Cousinen und zum Teil sogar schon deren Kinder, ebenfalls Anteile erhalten haben. Desweiteren gab es noch einen einzigen noch lebenden Bruder der Mutter des Verstorbenen, der die Hälfte des Erbes nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten hat. Er wird sich sicher darüber gefreut haben, allerdings, daß er nun 30 % Erbschaftssteuer zahlen muß, wird ihm wohl nicht so in den Kram gepaßt haben! sad.gif

Bearbeitet von Murmeltier am 20.12.2015 18:25:27
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Das ist eine interessante Entwicklung. Danke, dass Ihr Muttis mich jetzt aktuell informiert.

Ich dachte immer, mein Nachlass sei vor den habgierigen Krallen meiner Geschwister sicher. Scheint ein Trugschluss zu sein. Danke für Eure Hinweise.

Grüßle,

Egeria
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Zitat (Egeria, 20.12.2015)
Das ist eine interessante Entwicklung. Danke, dass Ihr Muttis mich jetzt aktuell informiert.

Ich dachte immer, mein Nachlass sei vor den habgierigen Krallen meiner Geschwister sicher. Scheint ein Trugschluss zu sein. Danke für Eure Hinweise.

Grüßle,

Egeria

Mache ein Testament beim Notar rolleyes.gif
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Gerne doch, Egeria!

Wenn Du noch näheres wissen möchtest, gebe ich Dir gern per PN weitere Auskunft!
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Zitat (Aquatouch, 20.12.2015)
Mache ein Testament beim Notar  rolleyes.gif

Sehe ich auch so.

Ein wichtiger Passus im Testament sollte sein Wer klagt erhält nur Pflichtteil und zwar auch dann, wenn testamentarisch schon Pflichtteil verfügt worden ist!
Damit kann man einen Großteil von Streitigkeiten und Klagen unter den Erben unterbinden.


- - -


In General-, Versorgungs- und Betreuungsvollmachten, sowie Patientenverfügen wird geregelt, wer die Geschicke des Vollmachtgebers regeln soll, wenn dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Was ich persönlich auch für wichtig halte:

Wer eine disfunktionale und/oder unharmonische Familie hat, sollte unbedingt schriftlich, besser notariell, niederschreiben, wer im Falle des nicht mehr selbst könnens keinen Einfluß haben soll. Vielleicht sogar mit Begründung
Z. B. keine Betreuung (gesetzliche und pflegerische) durch die eigenen Geschwister und deren Nachkommen, so wie deren Freunde und Bekannte.
(Letzteres dürfte nur schwer feststellbar sein, leider ranting.gif )
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Zitat (Drachima, 20.12.2015)
Hier ist ein interessanter Beitrag dazu, scrollen bis 30. und ff.....

Es ist mM auch sehr informativ zu lesen, wie viele Nachteile bzw. Besonderheiten bei nichtehelichen Partnerschaften gegeben sind. Die Ehe wird vom Gesetzgeber sehr eindeutig und grundsätzlich geschützt.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Weitere interessante Beiträge auch unter
55 (Tod Mietwohnung, -haus)
84 (Altersversorgung)
95 (Erben)


Das ist eine sehr interessante und informative Seite
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Witwenrente gibt es nur bei Ehepaare , das ist so .Du musst melden wenn ein
Partner bei Dir einzieht , die können alles kürzen .
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Ist meiner Ansicht nach gerecht, ja, ich sehe das sehr konservativ.

Sie haben aus irgendeinem Grund nicht heiraten wollen, dann muss man sich auch der Konsequenzen bewusst sein und gerade, wenn man schon älter ist, sollte erst recht daran
gedacht werden den Partner abzusichern.
Ich wundere mich über so viel Naivität.
Der Schutz der Ehe ist im Grundgesetz verankert und nicht der einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Gruß eloy

Bearbeitet von eloy am 21.12.2015 15:45:05
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Tja, so ist es leider, die Mehrheit hier ist sich da wohl einig.
Das tut mir leid, dass man so sorgenlos durchs Leben ging, ganz ehrlich console.gif
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