Zitat (obelix @ 10.01.2007 19:30:13) |
Ich hab mal Herrn Google befragt. Dort ist ein ähnlicher Fall geschildert:
Rechnung Wenn ich das richtig interpretiere, hast du lediglich Anspruch auf eine Quittung.
Ich denke, ein Kontoauszug genügt dem Finanzamt. Wenn du persönlich deine Unterlagen abgibst und die Kontoauszüge zur Hand hast, wird es da kaum Probleme geben. Mach ich immer so ;)
Ob die DVD überhaupt steuerlich absetzbar ist, lass ich mal dahingestellt :keineahnung:
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Sorry Obelix, aber seit einem Jahr haben sich die Vorschriften für Rechnungen so derpst geändert, das bei Beträgen über 100 Euro WEDER Quittung NOCH Kontoauszug ausreichen um zu Belegen.
Und als Hilfestellung, ich weiß, da es mein Fachgebiet betrifft, das JEDER zur Ausstellung einer Rechnung (sofern kein Privatverkauf und kein Unternehmer, Vorsicht, auch Vermieter sind Unternehmer) verpflichtet ist.
Also beharre auf die Rechnung....
Hab ich mal rauskopiert, wäre mir zu lang zu schreiben...
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Rechnungen, die seit dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden, müssen für Zwecke der Umsatzsteuer bzw. des Vorsteuerabzugs laut § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zwingend folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die Steuernummer, die das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilt hat, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Bundesamt für Finanzen dem leistenden Unternehmer erteilt hat,
3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
8. den Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Weitere Pflichtangaben können sich nach § 14a Umsatzsteuergesetz ergeben.
16. Gibt es Besonderheiten bei Rechnungen über kleine Beträge?
Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis zu einem (Brutto-)Betrag von 150 Euro werden geringere Anforderungen an die Pflichtangaben in der Rechnung gestellt (bis 31.12.2006: 100 Euro). Solche Rechnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):
Edit: Hab im Finanzamt gelernt drei Jahre und bin nun beim Steuerberater seit sieben Jahren. Also wenn du Fragen hast Mrs. Bean kannste mich auch gerne anschreiben....
Und noch mal zur Info: JEDER Unternehmer ist IMMER verpflichtet eine Rechnung auszustellen, ob nun an Privatleute oder nicht. Wer das nicht tut, kann strafrechtlich verfolgt werden....zuletzt sind die USt Regelungen nur so zu sehen, das es bei Kleinbeträgen bis 150 Euro nur geringere MUSS Inhalte gibt...mehr nicht...
Aber Rechnung immer.
Und die DVD kannste absetzen.
Ist ein Arbeitsmittel
Bearbeitet von Brinarina am 14.01.2007 02:26:56