Mietrecht: Nutzungsentschädigung nach §546a BGB

In: Wohnen
Hallo,

wer hat Erfahrungen als Vermieter, mein Mieter ist im selben Haus vom Erdgeschoss ins 1. OG gezogen, im Mai 2007 und jetzt ausgezogen, er hat 3 Monate lang 2 Wohnungen in Beschlag gehabt, nun erzählte mir eine Freundin etwas von Nutzungsentschädigung nach §546a BGB, die ich von der Kaution abziehen soll, gibt es im Internet ein Formular, was ich mir herunterladen kann oder wenigstens mal durch lesen kann, und habe ich dann einen Nutzen oder ist der Mieter im Recht und ich bleibe auf der leerstehenden Wohnung sitzen, Mieter hat Wohnungsübergabe plus Schlüssel erst knapp 3 Monate nach Auszug gemacht und er hat die erste Wohnung auch nicht gekündigt, konnte Sie aber ab dem 4. Monat wieder vermieten.
Wer kann helfen oder hat so was ohne Anwalt durchgezogen. :heul:
Profilbild
Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ein Rechtsratgeber für Mietrecht kann dir helfen, die Bestimmungen des §546a BGB besser zu verstehen und die passende Vorgehensweise in deinem Fall zu wählen. Damit kannst du sicherstellen, dass du deine Rechte als Vermieter wahrnimmst und mögliche rechtliche Schritte vorbereitest, ohne direkt einen Anwalt hinzuzuziehen.

Das Mieterlexikon Ausgabe 2024/2025: Aktuelles Mietrecht direkt bei Amazon entdecken für 16,00 €! [Anzeige]

Zitat (juliabedau @ 25.05.2008 16:35:11)
wer hat Erfahrungen als Vermieter, mein Mieter ist im selben Haus vom Erdgeschoss ins 1. OG gezogen, im Mai 2007 und jetzt ausgezogen, er hat 3 Monate lang 2 Wohnungen in Beschlag gehabt,

Hat der Mieter für die Zeit, in der er beide Wohnungen belegt hat, auch für beide Wohnungen Miete gezahlt?

Zitat
nun erzählte mir eine Freundin etwas von Nutzungsentschädigung nach §546a BGB, die ich von der Kaution abziehen soll,

Das sagt mir überhaupt nichts. Wende dich am Besten an einen Anwalt (Mietrecht) oder an den Hausverwalter.

Zitat
oder ist der Mieter im Recht und ich bleibe auf der leerstehenden Wohnung sitzen,

Wenn er die Wohnung bewohnt, muss er Miete zahlen bis Ende des Mietverhältnisses.

Zitat
Mieter hat Wohnungsübergabe plus Schlüssel erst knapp 3 Monate nach Auszug gemacht und er hat die erste Wohnung auch nicht gekündigt, konnte Sie aber ab dem 4. Monat wieder vermieten.

Wenn der Mieter mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt hat, dann ist er noch Mieter bis zum Ende der Kündigungsfrist, und wenn er für diese Zeit Miete zahlt dann ist er auch im Recht, den Schlüssel so lange zu behalten. Ob er die Wohnung in der Zeit leer stehen lässt oder noch irgendwelche Möbel etc. drin stehen lässt, geht dich im Grunde nur was an wenn dadurch die Wohnung irgendwelchen Schaden nimmt oder irgend jemand dadurch belästigt wird/wurde.

ehrlich gesagt verstehe ich nicht so ganz worauf du hinauswillst: hat der Mieter nun nicht für alles Miete gezahlt, hat er was kaputt gemacht oder wofür willst du ihm was von der Kaution abziehen?
Gefällt dir dieser Beitrag?
also der mieter wohnte letztes jahr im erdgeschoss, im 1. obergeschoss stand eine Wohnung leer bzw. war zur vermietung ausgeschrieben, mieter im erdgeschoss sah sich die wohnung an und wollte dann nach oben ziehen, für mich kein problem, da ich dann den interessenten die wohnung im erdgeschoss dann anbieten wollte.
so am 08.05.07 unterschrieb der mieter den vertrag der wohnung im 1. og und bekamm auch gleich die schlüssel sowie übergabe protokoll wurde geschrieben. mietvertragsbeginn 01.06.07, aber der mieter kündigte die wohnung im erdgeschoss nicht und brauchte dann bis zum 06.08.07 also 3 Monate für den umzug, aber er zahlte nur miete für die wohnung im 1. og und nicht mehr für die wohnung im erdgeschoss, am 06.08.07 habe ich endlich den mieter dazu gebracht wohnungsübergabe plus schlüsselübergabe zu machen, aber ich hätte ganz bequem die wohnung im erdgeschoss vermieten können, da interesssenten da waren, so nun habe ich dann die wohnung nach übergabe zum 01.09.07 wieder weiter vermietet, aber auf die Miete von juni - 06.08. bin ich sitzen geblieben. nun will der ausgezogene mieter seine kaution wieder zurück haben und dann sagte mir meine freundin, das sie selbst einmal zum 01.10. gekündigt hat, aber erst zum 15.10. ausgezogen ist und sie dann für ihre wohnung diese nutzungsentschädigung zahlen musste, leider hat sie den brief nicht mehr, sonst hätte ich ihn mir mal durch lesen könnnen bzw. auch verwenden können.
deshalb weis ich auch von der nutzungsentschädigung, aber wie man so etwas verfasst nicht.
Gefällt dir dieser Beitrag?
Wenn der Mieter die Wohnung im EG nicht gekündigt hat, würd ich als Laie davon ausgehen dass er sie auch bis einschließlich August zu zahlen hat, also 3 Monatsmieten. Aber das ist nur mein Laienwissen, ich würd mich an deiner Stelle mal mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Du hast ja hoffentlich eine Rechtsschutzversicherung, die auch Vermieterrechtsschutz einschließt? Wenn nicht, dann wäre es zu überlegen umgehend eine solche Versicherung abzuschließen, man weiß nie wann und wofür man sowas mal brauchen kann...

Deinem Ex-Mieter bist zu zur Schlussabrechnung verpflichtet. Diese muss alle Kosten enthalten die du ihm für dieses Jahr noch in Rechnung gestellt hast. Also z. B. etwas in dieser Art:

Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.08.2007

Geleistete Mietzahlungen (Kaltmiete) xxxx EUR
Geleistete Neben- und Heizkostenvorauszahlungen xxx EUR

Mieterumlage gesamt: xxx EUR
davon Heizkosten: xxx EUR
davon Nebenkosten: xxx EUR
Grundsteuer B: xx EUR
Nutzungsentschädigung nach §546a BGB 3 Monatsmieten à xxx EUR = xxxx EUR
ggf. Renovierungskosten, soweit sie dir entstanden sind

Dann berechnest du die Differenz zwischen geleisteten Vorauszahlungen und Forderungen, rechnest das gegen die geleistete Kaution incl. dafür angefallene Zinsen auf und präsentierst dies deinen Ex-Mietern.

Ich würde erst mal den kompletten August anrechnen, verhandeln kannst du dann immer noch.

Diese Abrechnung musst du dem Mieter spätestens mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres zukommen lassen, ansonsten kann's gerichtlichen Ärger und unnötige Kosten für dich geben.

EDIT: Jahreszahlen korrigiert.

Übrigens würde ich für die beiden Wohnungen separate Rechnungen aufstellen.

Bearbeitet von Valentine am 25.05.2008 18:35:03
Gefällt dir dieser Beitrag?
Kleine Korrektur:

die Nebenkostenabrechnungen müssen grundsätzlich spätestens zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres dem Mieter vorliegen. Will heißen die Nebenkostenabrechnung für 2006 wäre inzwischen verjährt, die Abrechnung für 2007 muss dieses Jahr noch zugestellt werden. Also bitte die Abrechnung für die alte Wohnung im EG bitte umgehend abschicken!
Gefällt dir dieser Beitrag?
Neues ThemaUmfrage

Passende Tipps
Hundehaftpflichtversicherung – nötig für jeden Hundehalter?
Hundehaftpflichtversicherung – nötig für jeden Hundehalter?
8 1
Pfandbons von Leergut & Taschenkontrolle im Supermarkt
Pfandbons von Leergut & Taschenkontrolle im Supermarkt
18 81