Rückkehr aus der Elternzeit: Mein Cheffe will mich nicht mehr!

mach du mal... Und ob du dafür mit euro (um bei spitzfindigkeiten zu bleiben: es gibt keine währung namens teuro), dmark oder reichsmark bezahlst, kann mir letzten endes unendlich egal sein.
Ich wollte dich lediglich darauf hinweisen, dass es einen grund gibt, weshalb juristen den quatsch jahrelang studieren, bevor sie rechtsrat erteilen dürfen. Wenn du mit second-hand-auskünften zufrieden bist: bitteschön. Im zweifel wirst du damit aber auch nur ein second-hand-ergebnis erzielen. Du entscheidest. Ist ja auch dein job, dein geld, deine zukunft.
Wenn du auf eine antwort so gnatzig reagierst, werde ich mir in zukunft drei mal überlegen, ob ich mich zu deinen fragen, auch wenn ich rein zufällig etwas einblick in die materie habe, äußere.
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Zitat (Brinarina @ 17.09.2010 11:57:43)
Valentine, ich hab zwei Jahre Elternzeit beantragt meinem Chef von Anfang an gesagt das ich Teilzeit wieder kommen werde, was er vorher wusste.

Hast du ihm gesagt "ich komme nach dem Erziehungsurlaub als Teilzeitkraft zurück" oder hast du es mit ihm abgesprochen- hat er dir darauf geantwortet, und wenn ja, in welcher Form? Hat er damals schon gesagt "OK, Frau Brinarina, wir machen dann einen Änderungsvertrag" oder dergleichen, oder hat er es einfach kommentarlos im Raum stehen lassen? Wenn letzteres, dann war das keine Absprache sondern eine Entscheidung deinerseits.

Zitat
Ich habe nunmehr das dritte Jahr angehängt, ohne das es seiner Bestätigung bedarf, da es so gesetzlich geregelt ist.


Klar, so hab ich das damals auch gemacht. Erst mal den Erziehungsurlaub genommen und wieder angefangen zu arbeiten, dann bei der Einschulung Sonderurlaub genommen. Zuerst nur für die vier Grundschuljahre, dann gemäß dem damals geltenden Gesetz bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, dann nochmal aufgestockt auf die dann geltenden "insgesamt 12 Jahre" und schließlich nach dem neuesten Grundsatz "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres".

Zitat
Ich mache also weder hü noch hott


Doch, das machst du ;) Du sagst erst "für zwei Jahre", das ist ja auch völlig OK. Dann hängst du noch ein Jahr dran, ebenfalls völlig OK, und dein Chef hat sicher daraufhin den Vertrag mit deiner Vertretung verlängert. Aber dann gehst du her und sagst, dass du bereits vorher wieder anfangen willst zu arbeiten, und zwar teilzeit. Und dass der Chef darauf nicht eingeht, ist sein Recht, denn er kann nicht plötzlich noch 'ne Teilzeitstelle aus dem Boden stampfen.

Zitat
und nur das das klar ist meine Vetretung darf gesetzlich sowieso nur für die längstens von mir beantragte Elternzeit eingestellt sein,


Ist bekannt... ich bin auch nicht auf der Brennsupp'n dahergeschwommen.

Zitat
das dritte hab ich erst vor zwei Wochen dran gehängt, und doch, das kann ich tun wie ich will, dafür sorgt das Gesetz glücklicherweise.


Daran hat hier meines Wissens auch niemand gezweifelt.

Zitat
Für die unbefristet eingestellte Person wird mein Chef nachdem mein Kram erledigt ist sowieso noch mal Ärger bekommen, das darf er nicht.


Das ist ggf. sein Problem- in einem Jahr, wenn deine Elternzeit ausläuft.

Zitat
Er hat mehr als 15 Angestellte, damit darf übrigens JEDER seinen Anspruch auf Teilzeit verwirklichen, dieser ist nur in betrieblichen Gründen abzulehnen, oder möglich abzulehnen. Aber dann muss er, sobald er wieder jemand einstellen will, erst die Person so nehmen wie sie Teilzeit beantragt hatte vorher. Auch dies schützt das Gesetz ab.


Wenn du so genau bescheid weißt, warum fragst du dann hier ;)?

Übrigens, was mir grad beim Nachlesen noch aufgefallen ist... du hast vor zwei Wochen das dritte Jahr drangehängt und das läuft im Februar aus? Kurios...

Bearbeitet von Valentine am 17.09.2010 13:18:27
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Im Februar läuft das zweite Jahr ab.
Ich hatte doch was ganz andres jetzt gefragt. Ich wollte wissen obs die Rechte nach Elternzeit auch in der Elternzeit gibt und hab folgendes hierzu jetzt glücklicherweise beantwortet bekommen

Zitat
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist in drei Varianten möglich:

als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber,
als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit.
Bei allen Formen der Erwerbstätigkeit darf die Tätigkeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten; ferner ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.

Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber
Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer bisherigen Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls beim Arbeitsgericht durchgesetzt werden.
Für den Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Stunden verringert werden;
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Arbeitgeber kann die beantragte Teilzeitarbeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige tätig sein. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Seine Zustimmung darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im Regelfall ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet. Insbesondere reichen bloße Anhaltspunkte für mögliche Gefährdungen oder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen durch die andere Tätigkeit nicht aus, die Zustimmung zu verweigern. Auch darf die Zustimmung nicht nur deswegen verweigert werden, weil der bisherige Arbeitsplatz beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeitarbeit besetzbar wäre.


Cambria....ich hab mich nicht gegnazt gefühlt oder wie du auch immer meinst...ich finde es nur sehr ärgerlich das du hier sagst das ich kein Geld für nen Anwalt ausgeben will und lieber Second Hand Rat annehme. Damit liegst du falsch, das ist kein Second Hand Rat, sondern der eines Rechtsanwalts.
Dank der Hilfe eines lieben Forenmitglieds bin ich jetzt aber auf die Lösung gestoßen.
Lies dir mal die Sachen durch Cambria.
Insofern muss ich dir aber recht geben, ob ich recht bekomme ist der zweite Aspekt...das werden wir noch sehen, aber ich finde er könnte zumindest mal ein wenig mehr in die Geldtasche greifen nachdem ich derweil schon gehört habe, was er so über so nen (um seine Worte zu verwenden) "Dreck wie Mütter" alles erzählt.
In 40 Jahren haben die alle Frauen am Tele abgespeist, drei haben ne Abfindung bekommen...was das Mindeste ist, und ich will mich eben nicht so einfach zufrieden geben.
Der geht mit Angestellten um wie der letzte Dreck, war einmal handgreiflich als ich im 8. Monat schwanger war und ich finde der hat ruhig auch mal sich an das Gesetz gefälligst zu halten!
Wie dem auch sei, meine Fragestellung war eine andere, die im gequoteten Text als Antwort erscheint, aber dennoch danke für wenigstens eine hilfreiche Hand!

Bearbeitet von Brinarina am 17.09.2010 13:43:50
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Ja schön ,aber in deiner Abschrift ist nur von, in der Elternzeit,die Sprache.

Das heißt also wenn du in der Elternzeit was dazu verdienen willst.

Einer Bekannten wurde aber nach der Elternzeit(Sie hatte zwei Jahre genommen)
die Teilzeit abgeschlagen.
Und die Gemeinde hat bestimmt mehr als15 Mitarbeiter.
Nach deren Aussage muß nach der Elternzeit nur der "Alte"Job angeboten werden.
Meine Bekannte hatte noch woanders nachgefrag,ich glaube beim Arbeitsgericht.
Mit der gleichen Aussage

Ein Angebot auf Teilzeit ist dann nur möglich wenn was frei ist.

Ich habe schon nach dem zweiten Kind mit Teilzeit angefangen.
Aber auch nur weil da gerade was frei gewurden ist.
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Truller, lies bitte meinen Link zu Wikipedia richtig durch.

Ich hab hierzu auch von Bundesamt für Arbeit eine Aussage bekommen. Meine Frage war, ob das Recht auch in der Elternzeit zutrifft.

Das Recht auf Teilzeit ist somit gegeben, ob in oder auch außerhalb der Arbeitszeit.

Wer es ausgeschlagen bekommt dann aus betrieblichen Gründen. Diese Gründe sind ganz ganz eng und du musst dann auch wieder eingestellt werden sobald der Arbeitgeber wieder eine Stelle zu vergeben hat.
Was du erzählt bekommen hast Truller ist falsch.

Ich finde es echt zu schade das viele Arbeitnehmer ihre Rechte hier offensichtlich nicht kennen, dabei les ich mich erst seit kurzem ein wenig durch.

Wer Teilzeit ausgeschlagen bekommt kann auch sagen, ok, dann komm ich Vollzeit wieder und auf eine hohe Abfindung rausarbeiten...das mal nebenbei.
Ich würd gern dort wieder arbeiten, da mein Chef mir derzeit aber mehr als dumm kommt, wird er wohl auf den Kündigungsschutzverzicht und 10 Jahre Arbeitnehmerverhältnis einiges bezahlen müssen, so hoffe ich.
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Zitat (Brinarina @ 17.09.2010 14:33:22)
Ich hab hierzu auch von Bundesamt für Arbeit eine Aussage bekommen. Meine Frage war, ob das Recht auch in der Elternzeit zutrifft.

Jo mei, dann frag halt jemanden, der sich damit auskennt, zum Beispiel: Frag einen Anwalt Da bekommst du dann wirklich kompetente Hilfe, hier kann und wird dir das niemand exakt beantworten können.
Und btw: Auf Wikipedia würde ich bei sowas keinen Pfifferling setzen, immer dran denken: Wikipedia ist KEINE Quelle. ;)

Ansonsten frag halt nochmal deine Freundin im Anwaltsbüro, nur wenn du selbst die nicht mehr fragen willst (weil sie/ihr Chef sonst genervt sein könnte?), dann würde mir selbst so langsam doch klar, dass ich einmal zu nem Profi gehen sollte, und gut ist. ^_^
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Ich hab schon geschrieben warum ich meine Freundin nicht noch mal fragen wollte, weil sie mir das letzte mal sagte das das eben so ok sei, mir aber keine Quelle lieferte.
Darum fragte ich hier nach.
Wenigstens konnte ich vielleicht einiges an Unwissenheiten hier aufklären. Schade das doch soviele Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen. Hoffe es hat wenigstens einem geholfen...
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alte anwaltsweißheit: man muss nicht alles wissen. Man muss nur wissen, wo es steht - neuere Ergänzung: wenn man etwas juristisches/medizinisches/wichtiges sucht, ist eine schlechte idee.

Brina, ohne dir zu nahe treten zu wollen, aber... Einzelfallerlebnisse schildern und wikipedia zitieren, ist nicht 'wissen verbreiten'.
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Ja liebe Cambria, aber das was in Wiki steht, das stimmt (bei dem Thema, da ich es bereits erforscht habe).

Ok, dann hier die Gesetzeszitate:

Zitat
Teilzeit- und BefristungsgesetzGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Abkürzung: TzBfG
Fundstelle: BGBl I 2000, 1966
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Förderung von Teilzeitarbeit, den Abschluss und die Beendigung befristeter Arbeitsverträge und den Schutz Teilzeitbeschäftigter und befristet Beschäftigter vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Es setzt die EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit (97/81/EG) und über befristete Arbeits­verträge (1990/70/EG) in nationales Recht um.

Kernstück der Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit ist der Teilzeitanspruch. Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitbeschäftigung kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt (z. B. nur vorübergehend bestehender Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung). Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren (in neu gegründeten Unternehmen: bis zur Dauer von vier Jahren) abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Mit einem Arbeitnehmer ab der Vollendung des 52. Lebensjahres kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transfer­kurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaß­nahme, z.B. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, teilgenommen hat.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ist die Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit oder wegen der Befristung des Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte oder unbefristet Beschäftigte. Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern wollen, sind bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen. Befristet Beschäftigte sind über unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Der Arbeitgeber soll auch teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen
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Vielleicht hilft dir das hier weiter: www.elternzeit.de/elternzeit-kuendigung.php Außerdem gibt es einen Anspruch auf Teilzeit. Ich denke mal, da solltest du zu einem Rechtsanwalt gehen.

Ich drücke die Daumen!
Erika

Bearbeitet von ErikaMeyer am 31.08.2013 18:07:18
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Hallo ErikaMeyer,
na wenn sie das bis jetzt nicht auf die Reihe bekommen hat, wird es auch nichts mehr.
Denn die Anfragen und Kommentare sind fast 3 Jahre alt.
In der Zwischenzeit hat sie vielleicht eine Prozess mit ihren Chef geführt und könnte uns darüber Auskunft geben.
Aber leider ist sie ja abgemeldet.
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