Einzahlen ja, auszahlen nein?
Ein interessanter Artikel in mmnews.de, der auch einen Paragraphen aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz beinhaltet, der ziemlich neu zu sein scheint, aber in den Medien keine Beachtung findet:
Der Artikel ist etwas lang, aber hochinteressant!
Ein interessanter Artikel in mmnews.de, der auch einen Paragraphen aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz beinhaltet, der ziemlich neu zu sein scheint, aber in den Medien keine Beachtung findet:
Zitat |
VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen (Versicherungsaufsichtsgesetz) (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (…) Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. (…) (2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. (…) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. |
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