Nicht von der Kanalanschlusssache, die bis 2015 jeder Hausbesitzer nachweisen muss???
Dann die schon von @Moorhahn gestellte Frage: Welche Rohre sind gemeint??? Stehen da welche unter Wasserdruck oder sogar Gasdruck???
Versuche doch mal ein wenig "genauer" zu erklären...
Grisu...
Tipp von Bernhard aus der Redaktion:
Ich empfehle dir einen Rohrleckdetektor, da er dir hilft, selbstständig und schnell potenzielle Lecks in deinen Kellerrohren zu identifizieren. So kannst du gezielt auf Probleme reagieren, bevor sie Schäden verursachen.
ich bin heute ganz neu im Forum und wende mich mit einer Bitte an euch: vor einigen Jahren habe ich -auf einen entsprechenden Tipp hin- die diversen Rohre in unserem Keller auf Dichtigkeit u.ä. prüfen lassen. Es war eine Sichtprüfung. Leider weiß ich nicht mehr, welche Art von Firma bz. Handwerk solche Prüfungen vornimmt. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Danke und viele Grüße Elisa
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elisa
Vielen Dank schon einmal für die Reaktionen! Ich meine die Rohre, die unter der Kellerdecke verlaufen, also vermutlich Gas und Wasser. Wie ihr merkt, bin ich nicht so bewandert. Aber gerade deshalb möchte ich eine Fachperson drauf schauen lassen.Interessant war aber auch der Hinweis auf die Dichtigkeitsprüfung, die mir auch noch nicht bekannt war. Einen schönen Abend wünscht Elisa
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Moorhahn
Hallo,
sinnvoll zu wissen wäre sicherlich, um welcherlei "Rohre" es sich handelt...
Eine einfache "Sichtprüfung" führt mit Sicherheit jeder G-W-S - Installateur durch.
Eine innerliche Prüfung von Abbflussrohren mit Kamera, die Spezie´z von
Kanal/Abfluss/Rohrreinigung - wobei man sicherlich aufpassen sollte, nicht an "schwarze
Schafe" zu gelangen, die einem gleich eine komplette Sanierung aufschnacken...
- notfalls bei der Handwerkskammer nachfragen... :blumen:
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Schwaller
Zitat (Grisu1900 @ 27.04.2008 - 15:53:43)
Nicht von der Kanalanschlusssache, die bis 2015 jeder Hausbesitzer nachweisen muss???
Was fürn ´ne Kanalanschlusssache muss jeder nachweisen? Da ist mir was entgangen fürchte ich. Wer macht solche Nachweise, und was wird mich der Spaß ca. kosten?
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Grisu1900
Zitat (Schwaller @ 27.04.2008 - 17:06:47)
Was fürn ´ne Kanalanschlusssache muss jeder nachweisen? Da ist mir was entgangen fürchte ich. Wer macht solche Nachweise, und was wird mich der Spaß ca. kosten?
Hallo @Schwaller...
...jepp, da kommt etwas auf die "Hausbesitzer" zu. Sorry muß ich aber direkt sagen, denn aus dem Stehgreif habe ich den § der jeweiligen Landesbauordnungen nicht im Kopf.
Erstmal nur der Link:
Kanalanschlussprüfung
...und wenn ich daran denke, dann suche ich morgen mal den § in der Landesbauordnung für NRW raus (gilt aber, soweit ich weiß, bundesweit; obwohl der erste juristisch manifestierte Nachweis auf das Jahr 2015 datiert ist..., trifft uns als Hauseigentümergemeinschaft dann auch...)
Gruß von hier an DICH...
Grisu...
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Grisu1900
Zitat (elisa @ 28.04.2008 - 19:05:48)
Vielen Dank schon einmal für die Reaktionen! Ich meine die Rohre, die unter der Kellerdecke verlaufen, also vermutlich Gas und Wasser. Wie ihr merkt, bin ich nicht so bewandert. Aber gerade deshalb möchte ich eine Fachperson drauf schauen lassen.Interessant war aber auch der Hinweis auf die Dichtigkeitsprüfung, die mir auch noch nicht bekannt war. Einen schönen Abend wünscht Elisa
Hallo @Elisa...
...noch ein kleiner Tipp:
Schaue mal auf den Durchmesser der Rohre; sagen wir mal, Du kannst sie mit einer Hand "umfassen" oder sind es so gaaanz dicke, vielleicht sogar noch mit Dämmmaterial umfasste Rohre...
Dann auch ganz wichtig: In welcher Farbe sind sie gestrichen?
Grisu... ... .../ das mit dem § werde ich mal raussuchen..., ich hoffe das ich daran denke... ... ... ^_^ ;) :rolleyes:
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Grisu1900
Hallo Zusammen...
...so wie man den Grisu kennt, hat es ihm ja doch keine Ruhe gelassen... :pfeifen:
Jetzt muss man sich einfach mal seine "Landesbauordnung" aufrufen und den entsprechenden § mal nachsehen... ... ...
FÜR NRW gilt, bis auf Weiteres (weil Gesetze ändern sich ja heutzutage sehr schnell mal... :pfeifen: ):
§ 45 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.
(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet,
zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde oder • zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurde, endet die Frist am 31. Dezember 2005.
(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
(Quelle: Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, (BauO NRW)
...OK, ist sehr viel, aber vielleicht interessiert das den ein oder anderen...
...und bei jedem kann das anders sein... ;) ;) ;) , aber vielleicht sollte man mal davon gehört haben, wenn man "Hausbesitzer" ist..., wer weiß...