Sachverständiger, Unterschiede: zu "nur", "anerkannter" und "öbuv"

Die Unterschiede der Sachverständigen

Aus aktuellem Anlass nutze ich mal die Möglichkeit Euch hier ein wenig über die doch gravierenden Unterschiede bei der Wahl eines Sachverständigen aufzuklären.

Wir nehmen mal als Beispiel einen arbeitslosen Hilfsarbeiter (gegen die ich nix habe !!) der privat ein wenig an PKW´s schraubt. Wir gehen davon aus, das er Möglichkeiten sucht wie er als Sachverständiger für Kfz Geld verdienen kann.

1. Der Sachverständige

Dieser Titel ist nicht gesetzlich geschützt.
Unser Hilfsarbeiter macht einfach Werbung und setzt günstige Preise ein. Dann kann er lt. Gesetz Schäden am Kfz begutachten.
Es ist nicht strafbar. Er haftet natürlich auch für Falschaussagen, aber die kann man im Kleingedruckten ziemlich einschränken.

2. Der anerkannte Sachverständiger
Dieser Titel ist nicht gesetzlich geschützt.
Unser Hilfsarbeiter hat bereits ein Gutachten gemacht, worauf die Versicherung den Schaden am Kfz bezahlt hat. Damit wurde sein Gutachten von dieser einer Versicherung anerkannt und er darf sich fortan "Anerkannter Sachverständiger" benennen.
Es ist nicht strafbar. Er haftet natürlich auch für Falschaussagen, aber die kann man im Kleingedruckten ziemlich einschränken.

3. Der öbuv Sachverständige
Dieser Titel ist gesetzlich geschützt.
Unser Hilfsarbeiter macht eine Ausbildung im Kfz-Handwerk. Nach einer Zeit als Geselle macht er eine weitere Ausbildung zum Meister. Während der ganzen Zeit beschäftigt er sich in ganz besonderem Maße mit allem zum Thema Kfz. Er besucht Seminare und Weiterbildungen, liest Fachliteratur und kennt sich daher in besonderem Maße im Kfz - Handwerk aus.
Nach diesen 10 Jahren führt er zwischenzeitlich einen eigenen Betrieb und beantragt daher die Bestellung als öbuv. Sachverständiger.
Seine zuständige Handwerkskammer (HWK) nimmt diesen Antrag entgegen und prüft zunächst, ob ein Bedarf an Sachverständigen besteht. Anschließend prüft sie, ob der Bewerber zwischen 30 und 65 Jahre alt ist, die persönliche Eignung besitzt, über eine besondere Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse) hat, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, und viele andere Sachen.
Die HWK prüft seinen Antrag in allen Einzelheiten und lädt den Antragsteller zu einer Prüfung ein, bei dem ihm Fragen zu seinem jeweiligen Fachgebiet gestellt wird, aber auch zu verschiedenen Rechtsfragen und seinem persönlichem Umfeld. Nach einer weiteren Überlegung liegt die Entscheidung bei der HWK ob der Bewerber eine überdurchschnittliche Qualifikation für die Tätigkeit eines öbuv. Sachverständigen aufweist.
Bei der Vereidigung heißt es:
"Sie schwören, daß Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei. persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfülle, Ihre Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen erstatten und die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden."
Die Antwort lautet: "Ich schwöre es (, so war mir Gott helfe)"

Der Sachverständige haftet insgesamt für Falschaussagen, diese können auch nicht über das Kleingedruckte eingeschränkt werden. Allerdings ist der öbuv. Sachverständige in rechtlicher Hinsicht sozusagen einem Richter gleichgestellt. So das Mutwilligkeit und grobe Fahrlässigkeit die hauptsächlichen Angriffspunkte sind.

Durch die ständige Weiterbildung und regelmäßige Mitteilung an die HWK soll gewährleistet sein, das die überdurchschnittliche Qualifikation weiter erhalten bleibt.

LG
Master of Stone
Wofür einen öbuv. Sachverständigen?

Egal, ob Handwerk oder Industrie / Handel .... benötigt wird ein Sachverständiger immer dann, wenn Entscheidungen zu treffen sind und man selber mit seinem Wissen nicht weiterkommt.
Auch für Differenzen zwischen Handwerkern und Eigentümer können öbuv. Sachverständige beauftragt werden. Insbesondere für "Abnahmen" von erbrachten Leistungen. Wenn nicht klar ist, ob die erbrachte Leistung tatsächlich den Anforderungen an eine korrekte Ausführung erfüllen.

Ich bin selber Handwerker und habe keine Probleme damit, wenn mein Kunde sich Hilfe holt um meine Arbeit zu überprüfen. Sicherlich sehen es andere Kollegen (Mitbewerber) anders, aber das sollte den Eigentümern egal sein und ist auch ein Problem, mit dem der öbuv. Sachverständige sehr gut zurecht kommt. Außerdem ist es doch ein Kompliment, wenn es im nachhinein heißt: "Alles in Ordnung".

Die Kosten eines Sachverständigen liegen im Mittel zwischen 70,- und 120,-€ je Stunde.
zuzügl. Fahrtzeit, km und Schreibtätigkeit.
Dafür gewährleistet der öbuv. Sachverständige aber unter anderem Unabhängigkeit und eine ständige Weiterbildung.

Sicherlich benötigt man nicht immer einen öbuv. Sachverständigen, aber selbst ein einfaches Badezimmer kann schon ein mündliches Gutachten oder die Begleitung eines öbuv. Sachverständigen bei der Abnahme (Fertigstellung) der Leistung begründen.

Für mich persönlich ist es unbedingt erforderlich bei einem Hauskauf einen öbuv. Sachverständigen hinzuzuziehen.

Ganz wichtig ist es bei einem Neubau. Wo der Sachverständige bereits Baubegleitend tätig sein sollte um mögliche Schwachstellen / Mängel rechtzeitig feststellen zu können.
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Die Unterschiede der öbuv. Sachverständigen

Es gibt drei Bestellungsorgane
1. Der Staat
2. Die Industrie- und Handelskammer (IHK)
3. Die Handwerkskammer (HWK)

Im privatem Bereich ist zumeist nur die IHK und die HWK interessant.

Für die Allgemeinen Prüfungen über mehrere Gewerke werden zum Beispiel Architekten oder Diplom Ingenieure von der IHK vereidigt. Diese verfügen über ein hohes Allgemeinwissen, insbesondere über die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gewerken.

Die Prüfung von Leistungen einzelner Gewerke werden durch öbuv. Sachverständige der HWK durchgeführt. Bei mehreren Gewerken sind zwar dann auch mehrere Sachverständige gefragt, aber diese haben natürlich in Ihrem speziellen Fachbereich ein deutlich höheres Wissen als allgemein vereidigte Sachverständige.
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Die Unabhängigkeit der Gutachtenerstellung

(Auszug aus der Sachverständigenordnung der HWK) (Änderung möglich)

# Der (öbuv)Sachverständige darf bei der Erbringung seiner Leistung keiner Einflußnahme von außen unterliegen, die geeignet ist, seine Feststellungen, Bewertungen und Schlußfolgerungen ... zu beeinflussen ...

Beispiel
# Der (öbuv) Sachverständige darf bei der Übernahme, Vorbereitung und Durchführung eines Auftrages keiner Einflußnahme persönlicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Natur unterliegen. Mithin darf ein Sachverständiger:
- keine Gefälligkeitsgutachten erstatten, insbesondere keine fachlichen Weisungen seiner Auftraggeber befolgen oder deren Wünsche hinsichtlich eines bestimmten Ergebnisses versprechen;
- keine Gutachten für Verwandte, Freunde oder sonstige Personen erstatten, zu denen er in einem engen persönlichen Verhältnis steht.
- keine Gutachten über einen längeren Zeitraum ganz überwiegend für nur einen einzigen Auftraggeber (...) erbringen;
- keine sonstigen Bindungen vertraglicher oder persönlicher Art eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Gutachtenerstattung infrage stellen können;
- keine Vergütung für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen zahlen, keine Sonderzahlungen entgegennehmen oder keine Vergütung annehmen, die weit über das übliche Honorar vergleichbarer Leistungen hinausgehen.
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