Wenn die WaMa noch wäscht, kann man die Wäsche auch bis zur Reparatur schützen, indem man sie in (alte) Kopfkissenbezüge oder Wäschesäckchen einpackt und darin wäscht.
@ CracklinRosi: wenn der Werks-Kundendienst keine verbraucherfreundlichen Termine vergeben kann, dann steht dem Verbraucher zu, einen anderen Reparatur-Dienst zu beauftragen. Von einer Maschine, die noch in der Garantiezeit ist, ist zu erwarten, dass sie einwandfrei funktioniert, dafür kaufe ich mir ja ein Neugerät. Und- einer mehrköpfigen Familie das
Waschen in einer defekten Maschine zuzumuten, die aus Kleidung Lumpen macht, oder gar, mehr als zwei Wochen auf das Waschen ganz zu verzichten, das steht sicherlich nicht auf der Seite "verbraucherfreundlich".
Innerhalb der Garantiezeit hat der Verbraucher das Recht auf kostenfreie Reparatur, wobei zunächst die Händlergarantie zum Tragen kommt, nachrangig die Werksgarantie. Ist der Händler selbst nicht in der Lage, eine ordnungsgemäße Reparatur durchzuführen, bleibt die Garantieverpflichtung dennoch auf seinen Schultern, das bedeutet, er hat dafür zu sorgen, dass der Werksservice zeitnah die Hufe schwingt.
Ist Reparatur nicht innerhalb akzeptabler Zeit möglich, oder sind mehrmalige Reparaturversuche erfolglos, so hat der Verbraucher das Recht auf Wandlung, was nichts anderes heißt, dass ihm ein Neugerät zusteht oder Geld, beides unter Wertabzug für die bereits genutzte Zeit.
Es wäre ja noch schöner, wenn ich z.B. ein
AutoDie meisten Verbraucher glauben an die Garantiebedingungen von Herstellern mehr als an die Bibel. Es wird kundenseitig alles, was die Hersteller fordern, streng befolgt, während den Herstellern es nur darum geht, möglichst wenig kundenfreundliche, weil kostenaufwändige Zugeständnisse einzuhalten.
Wenn mir ein Werkskundendienst innerhalb der Garantiezeit nicht zeitnah helfen kann, dann kann ich auf ihn auch zukünftig verzichten. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass mir innerhalb einer Garantiezeit das Gerät ein zweites Mal kaputtgeht, ist eher gering, damit sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine bereits erfolgte Reparatur durch einen Nicht-Werksservice entdeckt wird und zu gänzlichem Garantieverfalll führt.
Ist die Garantiezeit abgelaufen, ist es ohnehin gleichgültig, wer sich an die Reparatur macht.
Ich sehe die Möglichkeit, den Verkäufer/Händler, der primär für Garantieleistungen zuständig ist, schriftlich (!) aufzufordern, eine zeitnahe Reparatur zu veranlassen, andernfalls auf Wandlung, d.h. Umtausch oder Geld zurück bestanden und ggf. eingeklagt wird.
Weiterhin hilft oft der Hinweis, dass man Verbraucherorganisationen über den Vorfall zu informieren beabsichtigt, sofern nicht eine Reparatur innerhalb z.B. zweier Tage erfolgt.
Ich habe mir die ursprüngliche Fragestellung noch mal durchgelesen, die irgendwie auf ".....hätte, hätte, ... Fahradkette...."
hinausläuft. Es gibt doch gar kein Problem mehr, Fragesteller/in hat sich eine Ersatzmaschine gekauft und kann waschen - ohne Löcher zu produzieren - gleichgültig, wie lange der Kundenservice sich noch Zeit lässt!
Wetten, dass wir nie wieder von der Angelegenheit zu lesen bekommen?
Bearbeitet von whirlwind am 17.10.2016 12:19:15