Herd: Glaskeramiksprung: Überhitzungsschaden? Garantie? Glaskeramiksprung beim Herd.

Hallo!
Ich habe dieses Forum über einen Thread gefunden, bei dem es um einen Schaden an Glaskeramikkochfeldern geht. Ich hoffe, meine Frage ist hier auch richtig.

Wir haben leider einen Glaskeramiksprung beim

1. Handelt es sich bei dem auf dem Bild zu sehenden Sprung tatsächlich um einen "Überhitzungsschaden"? Besonders: Wie sollte denn so etwas von einem Herstellungsschaden unterschieden werden?
2. Kann das ein "Sachverständiger" tatsächlich anhand dieses einen Bildes bestimmten?
3. Da wir keinen Bedienfehler gemacht haben: Liegt die Beweispflicht bei einem Glaskeramikfeld eines ca 10 Monate alten Herdes tatsächlich bei uns? Wie sollen wir das beweisen? (Bei Glaskeramikfeldern sollte man doch eine längerer Lebensdauer erwarten. Unser letzter Herd hielt über 10 Jahre ohne Sprung und ohne JEGLICHE Kratzer! Der neue Herd hatte schon nach kurzer Zeit feinste Kratzspuren an manchen Stellen; wir hatten aber das gleiche Kochgeschirr wie die Jahre zuvor verwendet!)

*** Link wurde entfernt ***

Gestern knallte es während des Pfannkuchenbackens plötzlich laut, und das Glaskeramikfeld bekam einen Sprung. Der Telefonservice für die Garantie bestand auf dem Zusenden eines Fotos, bevor jemand losgeschickt wird. Das kam mir schon verdächtig vor, aber ich habe mich dann leider darauf eingelassen.

Es kam dann per Antwortmail die Behauptung, es wäre ein Überhitzungssprung, und als mögliche Gründe wurden verschiedene Bedienfehler angeführt. (Das Wort "Bedienfehler" hat Gorenja aber wohlweislich vermieden.)

Keiner der angegebenen Bedienfehler trifft bei uns aber zu!

Wir gehen daher von einem Spannungssprung wegen Materialfehler oder Produktionsfehler beim Zusammenbau aus.

Die Antwortmail endet dann zynisch: "Es besteht Lebensgefahr!" ... 'Für 79,90 Euro Überprüfungspauschale würde man jemanden vorbeischicken.'

Grüße

John

Bearbeitet von John2018 am 06.06.2018 00:23:41
Leider wurde der Link zu dem Bild entfernt. ):
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Du wirfst hier zwei Begriffe in einen

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. In diesem Zusammenhang ist der Begriff "Beweispflicht" nicht anwendbar. Man kann die Garantiebedingungen lesen und wird sicherlich ziemlich schwammige Formulierungen finden. Insofern wirst du hier (vermutlich) nicht weiter kommen.

Anders ist es mit der Gewährleistung. Dies ist eine gesetzliche Leistung des Verkäufers , bei dem das Produkt gekauft wurde. Der Gesetzgeber sieht eine 2jährige Gewährleistungsfrist vor. Jedoch kann der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren.

Du musst also in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Dauer der Gewährleistung suchen. Nach der ersten Hälfte der jeweiligen Dauer (also sechs oder 12 Monate) kehrt sich dann tatsächlich die Beweislast um. In der ersten Hälfte ist davon auszugehen, dass das Produkt fehlerhaft war. Der Verkäufer würde in der Beweislast stehen, dir einen Bedienfehler nachzuweisen.

Erst in der zweiten Hälfte der Gewährleistung liegt die Beweislast beim Kunden. Dann müsstet du beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war.

Wenn dein Kochfeld also nach 10 Monaten kaputt war, ist zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt in der ersten oder zweiten Hälfte der Gewährleistung liegt.
Wenn es tatsächlich in der ersten Hälfte war - hin zum Verkäufer und Gewährleistungsansprüche anmelden. Wenn er dabei dumm tut, auf seine Beweispflicht verweisen.
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Auch wenn dein Beitrag größtenteils richtig war, das hier stimmt so nicht:
Zitat (SieErPaar, 06.06.2018)

Anders ist es mit der Gewährleistung. Dies ist eine gesetzliche Leistung des Verkäufers , bei dem das Produkt gekauft wurde. Der Gesetzgeber sieht eine 2jährige Gewährleistungsfrist vor. Jedoch kann der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistung auf ein Jahr reduzieren.


Der Verkäufer kann die Gewährleistung nur bei Verkauf an ein Unternehmen verkürzen, nicht bei Verkauf an ein Privatperson. Ebenso bei Gebrauchtware. Beides trifft hier nicht zu.
Siehe auch: IHK Merkblatt Gewährleistung und Garantie

Wie auch immer, der Rest ist absolut richtig. Darauf hinweisen, dass einen selbst kein Verschulden trifft, dass man sich auf die Gewährleistung beruft und Abhilfe bis zum [ausreichende Frist einsetzen] erwartet.
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Hallo HörAufDeinHerz und SieErPaar!

Dass die Beweislast sich erst nach 12 Monaten umkehren würde bei 24 Monaten Gewährleistungsdauer, konnte ich so nicht im verlinkten IHK-Text finden, und auch sonst nicht finden.

Ist das neu?
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Die Beweislastumkehr ist nach 6 und nicht nach 12 Monaten, somit liegt sie - leider - bei Dir.
Beweislastumkehr
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Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Dann brauchst du dich nicht selber mit dem Hersteller rumplagen. Unterlagen zusammenpacken und ab zum Anwalt.
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Zitat (idun, 06.06.2018)
Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Dann brauchst du dich nicht selber mit dem Hersteller rumplagen. Unterlagen zusammenpacken und ab zum Anwalt.

Solche Tipps sind wirklich lebensnah und ungemein hilfreich.
Besteht denn diese Welt nur noch aus Menschen, die sich gegenseitig verklagen? Ich verstehe das nicht! Ich habe noch nie in meinem Leben einen Rechtsanwalt benötigt. Bisher bin ich immer mit normaler Kommunikation klar gekommen.
Mann Mann ..... ?
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Zitat (SieErPaar, 07.06.2018)
Solche Tipps sind wirklich lebensnah und ungemein hilfreich.
Besteht denn diese Welt nur noch aus Menschen, die sich gegenseitig verklagen? Ich verstehe das nicht! Ich habe noch nie in meinem Leben einen Rechtsanwalt benötigt. Bisher bin ich immer mit normaler Kommunikation klar gekommen.
Mann Mann ..... ?

na dann mal viel Spass, wenn du dich mit einem Konzern anlegst. Da bist du ganz schnell das arme Würstchen biggrin.gif
Es geht nicht um verklagen, sondern um Klärung
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Das mit der sechsmonatigen Beweislastumkehr stimmt. Ich würde es trotzdem versuchen. Falls es nicht geht, dann nimm doch die Glasversicherung deiner Hausratversicherung in Anspruch, die ist doch dafür da.
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Zitat (HörAufDeinHerz, 08.06.2018)
Falls es nicht geht, dann nimm doch die Glasversicherung deiner Hausratversicherung in Anspruch, die ist doch dafür da.

Das klappt aber nur, wenn das Glaskeramikfeld (natürlich gegen Extrabeitrag) ausdrücklich mitversichert wurde.
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