Umschulung und Kindergeld!

Hallo

Ich habe einige dringende Fragen und hoffe Ihr könnt mir weitergelfen. Ich beginne eventuell im Januar 2007 eine Umschulung. Ich bin 24 Jahre alt und beziehe Arbeitslosengeld 1. Da ich unter 25 bin muß ich zum Berufsberater (Termin erst in einigen Tagen). Meine Arbeitsvermittlerin meinte, das die das eventuell finanzieren.
Nun meine Frage. Läuft das in allen Fällen so das man im Monat genauso viel Geld bekommt wie man Arbeitslosengeld bekommt? Und ist man unter der Einkommensgrenze kann man ja auch Kindergeld bekommen. Wird dies von dem Geld abgezogen oder bekommt man das extra.
Und meine letzte Frage :D , kann man auch Kindergeld beantragen für die Zeit wo man auf die Umschulung wartet?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe

LG Jasina
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Könnt Ihr mir denn gar nicht helfen ????? :unsure:
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Also ich kenn mich da jetzt nicht so ganz aus...

Aber ds Kindergeld bekommt doch immer ein Elternteil ausgezahlt oder?...

Und so lange du kein festes Einkommen hast, müßten die auch das Kindergeld weiterbekommen....Die Kindergeldstelle brauch aber alle deine Unterlagen von der Umschulung etc...

Das Kindergeld steht ja eigentlich nicht dir zu, sondern deinen Eltern, weil sie ja die Pflicht haben, dich zu unterstützen...von daher müßtest du gar nichts abbezogen bekommen...

Eigentlich müßten sich deine Eltern an die Kindergeldstelle wenden und es dort beantragen bzw verlängern lassen

Allerdings gibts ja jetzt ne neue Kindergeldregelung, wie es da genau aussieht weiß ich leider auch nicht...

Bearbeitet von Mellly am 19.09.2006 16:05:19
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Hi!

Hab folgendes aufgetan:

Wie wir also in § 62 EStG nachlesen können, steht denjenigen Eltern das Kindergeld zu, welche Kinder im Sinne des § 63 EStG haben. Im § 63 EStG wird auf die "Kind"-Definition des § 32 EStG verwiesen. Für die Ausgangsfrage dürfte insbesondere Abs. 4 relevant sein.

Im § 32 Abs. 4 EStG finden wir nun folgendes:
Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur als Kind berücksichtigt, wenn es
1. arbeitslos ist (bis 21 Jahre)
2. bis 27 Jahre
a) sich in Berufsausbildung befindet
B) sich in einer Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befindet
c) eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann
d) ein freiwilliges soziales Jahr (oder Gleichgestelltes) absolviert
3. wegen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

und das:

Der Anspruch auf Kindergeld besteht erst wieder ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Ausbildung beginnt. Das Warten auf eine Ausbildungsmaßnahme wird vom Einkommensteuergesetz nicht als eine "Zeit des Kindseins" anerkannt.

oder du schaust hier

Bearbeitet von MINI77 am 19.09.2006 16:34:24
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