Steuererklärung: Fahrt zur Berufsschule

Ich möchte nun meine erste Steuererklärung fertig machen, aber stolper noch über ein Problem:

Mitte Juni 2007 habe ich meine Ausbildung abgeschlossen. Den Zeitraum danach konnte ich problemlos als Werbungskosten (Kilometerpauschale) eintragen. Allerdings habe ich ein Problem mit der Zeit davor. Darf ich die Wege zur Arbeit als auch zur Berufschule angeben? Ich hatte 2 Tage die Woche Berufschule und davon bin ich einen auch noch danach arbeiten gegangen und ansonsten noch 3mal die Woche zur Arbeit gefahren.
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

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Habe für meinen Sohn die Lohnsteuererklärung gemacht.
Zur Arbeit hat er nur 3,5 km ,da gabs natürlich nichts.Da er
ja auch meist zu Fuß geht.
In die Berufsschule muß er 1 - 2 mal die Woche.Die ist so ungefähr
35 km weg ,außerdem muß er zu Lehrgängen alle paar Monate.
Dazu muß er 78 km fahren.
Ich hatte alle Belege dafür mitgeschickt.
Leider bekam er nichts an Geld raus.
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Hallo Ihr beiden.

Also als Werbungskosten UND Einnahmen gilt immer ALLES was in dem Jahr geflossen ist.

Heißt, die Fahrten zur Berufsschule können in der eigenen Erklärung abgesetzt werden.

Für den Bescheid wenn er denn da ist, rate ich dringend jedem EINSPRUCH wegen der anhängigen Verfahren zur Berücksichtigung der KM Pauschale ab dem 21. KM einzulegen.

Habe hier einen Mustereinspruch den man verwenden kann:

Begründung

Im oben genannten Einkommensteuerbescheid wurden bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Fahrtkosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt.

Beim BVerfG sind unter 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07 und 2 BvL 2/08 die Rechtsfragen, ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006[1] eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, anhängig.

< Wir beantragen, den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der begrenzten Abziehbarkeit der Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale offen zu halten. >

< Wir beantragen, die Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Bezugnehmend auf das BMF Schreiben IV A4 - S-0623/07/0002 vom 04.10.2007 beantragen wir die Aussetzung der Vollziehung. >

Hinweis:

Beachten, dass wenn Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird und das BVerfG die geltende Regelung bestätigt, der Steuerpflichtige zusätzlich zur Steuernachzahlung auch Aussetzungszinsen nach § 237 AO zu zahlen hat.
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Wo ist dieser Mustereinspruch her? Ist der tatsächlich so gültig?
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Zitat (Wyvern @ 08.05.2008 11:23:42)
Wo ist dieser Mustereinspruch her? Ist der tatsächlich so gültig?

Der ist so gültig. Mein Mustereinspruch von meinem Steuerprogramm ist genauso.
Für die Finanzämter ist es nur wichtig, dass man aus dem Schreiben genau rauslesen kann gegen was Einspruch eingelegt wird und warum. (Was: Entfernungspauschale, Warum: anhängiges Verfahren beim Gericht).

Und Aussetzung der Vollziehung muß nicht unbedingt beantragt werden, wenn man auf "sein Geld" warten kann...
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@Wyvern

Weiß was ich mache, arbeite beim Steuerberater und vorher im Finanzamt ;-)
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Zitat (Brinarina @ 08.05.2008 09:33:52)
Hallo Ihr beiden.

Also als Werbungskosten UND Einnahmen gilt immer ALLES was in dem Jahr geflossen ist.

Heißt, die Fahrten zur Berufsschule können in der eigenen Erklärung abgesetzt werden.

Für den Bescheid wenn er denn da ist, rate ich dringend jedem EINSPRUCH wegen der anhängigen Verfahren zur Berücksichtigung der KM Pauschale ab dem 21. KM einzulegen.

Habe hier einen Mustereinspruch den man verwenden kann:

Begründung

Im oben genannten Einkommensteuerbescheid wurden bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Fahrtkosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt.

Beim BVerfG sind unter 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07 und 2 BvL 2/08 die Rechtsfragen, ob die durch Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006[1] eingeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, anhängig.

< Wir beantragen, den Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der begrenzten Abziehbarkeit der Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale offen zu halten. >

< Wir beantragen, die Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Bezugnehmend auf das BMF Schreiben IV A4 - S-0623/07/0002 vom 04.10.2007 beantragen wir die Aussetzung der Vollziehung. >

Hinweis:

Beachten, dass wenn Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird und das BVerfG die geltende Regelung bestätigt, der Steuerpflichtige zusätzlich zur Steuernachzahlung auch Aussetzungszinsen nach § 237 AO zu zahlen hat.

Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir auf jeden Fall weiter...
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So nun bin ich ja dank deiner Antwort sicher gewesen, dass ich es mit angeben kann. Allerdings habe ich es nun unter "Sonderausgaben -> Berufsausbildungskosten" angesetzt und damit meine Steuererklärung an sich auch abgeschlossen, doch nun druckt er mir als Anlage (habe die Steuererklärung mit dem Programm 'Steuertipps Steuererklärung" gemacht) Aus- und Weiterbildungskosten im nicht ausgeübten Beruf aus. Den erlernten Beruf übe ich aber auch weiterhin aus. Kann ich das nun gar nicht darunter ansetzen? Macht es einen Unterschied, dass ich den Beruf nun noch ausübe? Bin immer noch leicht verwirrt.
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Nach dem ich mich nun durch ein paar Bücher gelesen habe, habe ich es nun so angelegt:

- Die Fahrten zur Arbeit währrend der Ausbildungszeit als Werbungskosten.
- Die Fahrten zur Beruffschule als Dienstreise.

Ist das korrekt oder wie muss man das machen?
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Sorry das ich mich nicht eher gemeldet hatte. Du hattest die Kosten falsch eingetragen. Immer dann wenn ich Einnahmen erziele sind in der Regel Kosten für diese Einnahmen auch Werbungskosten.

Sonderausgaben sind, wie schon der Name sagt dann Aus und Weiterbildungskosten im NICHT ausgeübten Beruf.

Alles andre, Werbungskosten.

Zumindest im Groben.
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So, hab meinen Lohnsteuerbescheid bekommen, und ich hab sogar was rausbekommen. Allerdings steht bei meinem drauf:
Zitat
(...)Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Dies gilt auch für den Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Entfernungspauschale. Auch hier ist ein Einspruch nicht erforderlich, um eine Berücksichtigung ab dem ersten Entfernungskilometer zu erreichen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung zur Entfernungspauschale als verfassungswidrig ansehen sollte. Nur wenn Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen wollen, weil sich durch die Berücksichtigungen von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer eine Steuerminderung ergibt, ist ein Einspruch erforderlich.(...)


Also dieser Antrag auf Aussetzung ist nur erforderlich, wenn ich was zahlen müsste, oder? Aber da unterm Strich bei mir was übrig geblieben ist muß ich nicht? Ich hasse dieses Amtsdeutsch.
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Zitat (Wyvern @ 29.05.2008 18:23:26)

Also dieser Antrag auf Aussetzung ist nur erforderlich, wenn ich was zahlen müsste, oder? Aber da unterm Strich bei mir was übrig geblieben ist muß ich nicht? Ich hasse dieses Amtsdeutsch.

Aber du hast es richtig erfasst. Aussetzung der Vollziehung muss nur beantragt werden, wenn ich weniger nachzahlen will, als das Finanzamt von mir fordert. Da du aber sowieso eine Steuererstattung erhältst, musst du nichts veranlassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, müssen die Finanzämter von sich aus die Steuerbescheide ändern. Du erhältst dann einfach noch eine weitere Steuererstattung.

Bearbeitet von ulrike am 03.06.2008 12:35:17
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