Privater Umzug z.T. steuerlich absetzbar? Umzug und steuerliche Absetzbarkeit

Hallo,

zwar hab ich schon in diesem Thread "Umzugskosten, Von der Steuer absetzen?" rumgewälzt, aber keine passende Antwort für mich gefunden. Vielleicht können "Muttis" auch "Vatis", die sich auskennen, mir Tipps geben.

Habe mitbekommen, dass man für den privaten Umzug einen Teil steuerlich absetzen kann (irgendwie 20%). Stimmt das überhaupt?

Was heißt aber genau steuerlich absetzbar? Von meinem Studentenjob muss ich so gut wie keine Steuern entrichten, und wenn, dann nur sehr gering. Wenn ich richtig liege, heißt das, dass ich von der steuerlichen Absetzbarkeit des Umzugs gar nicht profitieren werde, da alle absetzbaren Ausgaben zusammengerechnet höher sind, als die in einem Jahr von mir entrichteten Steuern. Liege ich da richtig? :o

Danke für Eure Tipps und Anregungen.
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ich empfehle dir eine Steuerberatung speziell für Studenten, da ein Experte dir helfen kann, alle steuerlichen Möglichkeiten genau zu erklären und für dich das Optimum herauszuholen. So kannst du sicherstellen, dass du alle absetzbaren Kosten richtig ansetzt und eventuell doch von den Steuerersparnissen profitieren kannst.

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Das würde mich auch interessieren, bin auch letzte Woche umgezogen...
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Das sagt Immobilienscout24.

Allerdings wird dir das bei deinem Studentenjob nix bringen.
Da braucht man ja auch keine Steuererklärung ergo kann man auch nix absetzen.
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Zitat (Jinx Augusta @ 23.05.2008 21:16:48)
Das sagt Immobilienscout24.

Das hieße, dass ein Teil der Transportkosten absetzbar ist, und ansonsten braucht man die Rechnung eines Umzugsunternehmens, richtig? D.h. wenn man seinen privaten Umzug privat organisiert, sind lediglich die Transportkosten abzusetzen?

Würde mich auch wundern, wenn das anders wäre, beim letzten (privaten) Umzug hat mein Steuerberater nämlich nix von Absetzbarkeit gesagt (und der findet sonst wirklich jede Lücke, wo sich was absetzen lässt).

Das mit den Transportkosten finde ich allerdings trotzdem recht interessant. Bei den Benzinpreisen kommt da auch schnell was zusammen.
Edit: Oder ist das so zu verstehen, dass die Transportkosten auch nur dann abzusetzen sind, wenn der Transport durch eine Umzugsfirma erfolgt?

Bearbeitet von madreselva am 24.05.2008 07:20:06
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Ich möchte es jetzt nicht beschwören, aber wenn man beruflich umzieht, dann kann man schon einiges steuerlich absetzen. Uns hat unser Umzug von DD nach S einiges an Steuerrückerstattung eingebracht.

Aber privat kann wohl nichts absetzen. Habe nach unserem Umzug mal gegoogelt, aber auch da keine andere Aussage gefunden.

Da Du als Student keinen Einkommessteuererklärung machst, hast Du auch keinen Nutzen, sollte es für private Umzüge was geben.
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Danke für die zahlreichen Antworten.
Was man bei einem beruflichen Umzug absetzen kann, sind nur die Dienstleistungskosten der Umzugsfirma (wenn ich das richtig verstanden habe). Ergo ist ein privat veranlasster Mietwagen nicht abzugsfähig.

Was mich aber interessiert ist, ob jd auch was von dieser 20% Absetzbarkeit wüsste und was ganauer darunter zu verstehen ist.

Ich habe zwar einen Studentenjob, aber durch Praktika werden mir auch Steuern abgeführt, daher mache ich auch eine Einkommenssteuererklärung. Ich verstehe hierbei die "Absetzbarkeit" noch nicht ganz. Könnte jd mir knapp erläutern, was hinter der Systematik der Absetzbarkeit steckt.

Danke!
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"Von der Steuer absetzen" heißt nicht, dass du den kompletten Betrag zurückbekommst. Wenn überhaupt, dann erhältst du nur die z. B. für den Umzug gezahlten Steuern zurück!
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Da bisher noch nichts konkret richtiges auf die Fragestellung dabei war, folgende Erläuterung:

20% von den Transportkosten können als haushaltsnahe Dienstleistung beantragt werden. Dies betrifft aber immer lediglich die Arbeitsleistung, nie Material.

Aber um das alles genauer erklären zu können, und weil ich jetzt nicht alles im Detail schreiben will, poste ich das hier mal von Quelle Steuerverbund:

Haushaltsnahe DienstleistungenZum einen gibt es unverändert die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs.1 EstG, zum anderen die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs.2 EStG sind auf Grund der Gesetzesänderung jetzt drei verschieden Tatbestände zu unterscheiden. Alle drei können nebeneinander gewährt werden.
§ 35a Abs.2 Satz 1 1. Alternative EStG förderte bisher nur haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies bleibt unverändert erhalten.
Neu hinzugekommen sind nun Pflegeleistungen gem. § 35 a Abs.2 Satz 1 2. Alternative EStG und bestimmte Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs.2 Satz 2 EStG.
Für sog. allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen wird die Steuerlast um 20 % der Handwerkerleistung maximal 600 Euro vermindert. Dazu zählen Leistungen wie z.B. Putzen, Rasen mähen, kleine Schönheitsreparaturen im Haus etc. Neu hinzu kommen sollen auch die Aufwendungen für einen Umzug von Privatleuten. Voraussetzung ist weiterhin die Vorlage einer Rechnung und des Zahlungsnachweises.

Neu hinzugekommen sind die Pflege und Betreuungsleistungen. Hierbei werden Pflege- und Dienstleistungen für Personen, für die ein Schweregrad der Bedürftigkeit i.S.d. § 14 SBG XI besteht, oder die Leistungen aus einer Pflegeversicherungen beziehen, in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis maximal 1.200 Euro abzugsfähig.
Diese Steuerermäßigung können auch Angehörige der Pflegebedürftigen für die Pflegeleistungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie für die Leistungen aufkommen und dass die Leistungen entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Leistungen sind nicht begünstigt, wenn sie durch die Pflegeversicherung abgedeckt werden.

Erweiterung der haushaltsnahen Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Die Erweiterung der Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen auf alle handwerkliche Leistungen ist beschlossen. In der Erläuterung ist von Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, also neben Streichen und Tapezieren nun auch von der Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett, Fliesen) und vom Austausch von Fenstern die Rede.

Dieser Steuerbonus gemäß §35a Abs. 2 Satz 1 EStG kann zusätzlich zu sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen (Reinigung, Pflege) in Anspruch genommen werden.

Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung einschließlich Mehrwertsteuer, höchstens 600 Euro pro Jahr.

Die Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2006 gelten. Der private Auftraggeber legt die Rechnungen mit seiner einkommensteuererklärung für 2006 vor und erhält dann den Steuerbonus.

Zu beachten sind die Voraussetzungen für die Förderung:

Gefördert wird nur die Arbeitsleistung der Handwerker. Die Kunden benötigen deshalb eine Rechnung, die die Arbeitsleistung und die darauf geleistete Mehrwertsteuer gesondert ausweist, keine Pauschalrechnung.

Der Kunde muss die Zahlung per Überweisung nachweisen; also keine Barzahlung

Leistungen und Zahlungen werden nach dem 31. 12. 2005 erbracht.

Keinen Steuerbonus gibt es, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten, als Sonderausgaben, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.


Was auch falsch ist, es ist eigentlich auch kein Absetzungsbetrag, im Gegenteil, die 20% der Arbeitsleistung werden DIREKT von der Steuer abgezogen. Absetzen heißt normalerweise den Betrag mindern der am Ende (zu versteuerndes Einkommen) dafür sorgt, das weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Bei den hDL (haushaltsnahen Dienstleistungen) wird aber direkt der Betrag an der Steuer abgezogen.

Also, es rechnet sich. Und zwar richtig.

Bearbeitet von Brinarina am 24.05.2008 13:33:01
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Zitat (Brinarina @ 24.05.2008 13:30:55)
Da bisher noch nichts konkret richtiges auf die Fragestellung dabei war, folgende Erläuterung:

20% von den Transportkosten können als haushaltsnahe Dienstleistung beantragt werden. Dies betrifft aber immer lediglich die Arbeitsleistung, nie Material.

Aber um das alles genauer erklären zu können, und weil ich jetzt nicht alles im Detail schreiben will, poste ich das hier mal von Quelle Steuerverbund:

Haushaltsnahe DienstleistungenZum einen gibt es unverändert die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse gem. § 35a Abs.1 EstG, zum anderen die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs.2 EStG sind auf Grund der Gesetzesänderung jetzt drei verschieden Tatbestände zu unterscheiden. Alle drei können nebeneinander gewährt werden.
§ 35a Abs.2 Satz 1 1. Alternative EStG förderte bisher nur haushaltsnahe Dienstleistungen. Dies bleibt unverändert erhalten.
Neu hinzugekommen sind nun Pflegeleistungen gem. § 35 a Abs.2 Satz 1 2. Alternative EStG und bestimmte Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs.2 Satz 2 EStG.
Für sog. allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen wird die Steuerlast um 20 % der Handwerkerleistung maximal 600 Euro vermindert. Dazu zählen Leistungen wie z.B. Putzen, Rasen mähen, kleine Schönheitsreparaturen im Haus etc. Neu hinzu kommen sollen auch die Aufwendungen für einen Umzug von Privatleuten. Voraussetzung ist weiterhin die Vorlage einer Rechnung und des Zahlungsnachweises.

Neu hinzugekommen sind die Pflege und Betreuungsleistungen. Hierbei werden Pflege- und Dienstleistungen für Personen, für die ein Schweregrad der Bedürftigkeit i.S.d. § 14 SBG XI besteht, oder die Leistungen aus einer Pflegeversicherungen beziehen, in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis maximal 1.200 Euro abzugsfähig.
Diese Steuerermäßigung können auch Angehörige der Pflegebedürftigen für die Pflegeleistungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass sie für die Leistungen aufkommen und dass die Leistungen entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Leistungen sind nicht begünstigt, wenn sie durch die Pflegeversicherung abgedeckt werden.

Erweiterung der haushaltsnahen Dienstleistungen auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Die Erweiterung der Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen auf alle handwerkliche Leistungen ist beschlossen. In der Erläuterung ist von Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen, also neben Streichen und Tapezieren nun auch von der Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett, Fliesen) und vom Austausch von Fenstern die Rede.

Dieser Steuerbonus gemäß §35a Abs. 2 Satz 1 EStG kann zusätzlich zu sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen (Reinigung, Pflege) in Anspruch genommen werden.

Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung einschließlich Mehrwertsteuer, höchstens 600 Euro pro Jahr.

Die Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2006 gelten. Der private Auftraggeber legt die Rechnungen mit seiner einkommensteuererklärung für 2006 vor und erhält dann den Steuerbonus.

Zu beachten sind die Voraussetzungen für die Förderung:

Gefördert wird nur die Arbeitsleistung der Handwerker. Die Kunden benötigen deshalb eine Rechnung, die die Arbeitsleistung und die darauf geleistete Mehrwertsteuer gesondert ausweist, keine Pauschalrechnung.

Der Kunde muss die Zahlung per Überweisung nachweisen; also keine Barzahlung

Leistungen und Zahlungen werden nach dem 31. 12. 2005 erbracht.

Keinen Steuerbonus gibt es, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten, als Sonderausgaben, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.


Was auch falsch ist, es ist eigentlich auch kein Absetzungsbetrag, im Gegenteil, die 20% der Arbeitsleistung werden DIREKT von der Steuer abgezogen. Absetzen heißt normalerweise den Betrag mindern der am Ende (zu versteuerndes Einkommen) dafür sorgt, das weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Bei den hDL (haushaltsnahen Dienstleistungen) wird aber direkt der Betrag an der Steuer abgezogen.

Also, es rechnet sich. Und zwar richtig.

Super Brinarina,
genau davon habe ich gehört und nun von dir bestätigt worden :-) Vielen Dank!
Danke auf an "Muttis" und "Vatis", die sich an der Diskussion beteiligt haben.
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Guten Morgen!!

Ich habe da auch mal eine Frage zu:

Jemand hat hier geschrieben, das, wenn man beruflich umzieht, etwas zurück bekommt?!?!

Gibts da feste Bestimmungen?

Also ich bin momentan in der Ausbildung zur Erzieherin und fange am 1 August mit meinem Berufspraktikumsjahr an.

Dafür ziehe ich ca. 80km weiter in einen Ort, damit ich näher an meiner Arbeitsstelle bin. Fahren tu ich von meinem alten bis zum neuen Wohnort mindestens 1 1/4 Stunden.
Ziwschen neuem Wohnort und Arbeitsstelle sind ca. 10 min Fahrt.

Also ziehe ich doch aus "beruflichen Gründen" um, oder?

Weiß jemand, was und wieviel ich zurück bekommen werde?

Achso, ich werde Brutto verdienen: 1182,09€. Also im Endeffekt kriege ich so 800€ raus.

Wäre lieb wenn jemand mir helfen kann.

LG
Kuschel
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Das liest sich doch schon mal gut Klick
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Liest sich auf jedenfall sehr gut. :)

Gilt das "anschaffen von Öfen und Kochherden" auch für ne Küche?

ich habe mir eine Küche von einer Frau (also Privat) gebraucht gekauft.

Dabei kann man aber meiner Meinung nicht von "gebraucht" reden. Die Küche ist 1 Jahr alt, der
Die Küche ist ultra gepflegt. Das ganze (mit Schränken und einem älteren einbaukühlschrank) kostet mich 300€.

Wenn die gute Frau mir jetzt einen Kaufvertrag macht, der sich auf diese 300€ für die komplette Küche beläuft, kann ich die auch angeben?

Wäre schön zu wissen, wieviel ich dann nächstes Jahr wiederbekomme.

Aber vielen Dank schonmal Aqua, für deine schnelle Antowort. :)

LG

Tante Edith sagt: Lustig, mein Kochfeld wurde in "Glaskeramikfeld" umbenannt.... gibts da sonst ärger, wenn man den bekannten Namen mit "Cer" stehen lässt?

Bearbeitet von Kuschelmaus am 08.07.2008 08:25:29
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