Wahlkampf: Welche Parteien erhalten welche Beträge?

Meines Wissens erhalten politische Parteien aus dem Steuersäckel eine bestimmte Summe je erhaltene Wählerstimme. Wer kann mir sagen, wie hoch dieser Betrag bei einer Bundestagswahl ist? Erhalten alle Parteien diese Beträge, oder nur Parteien, welche die 5%-Hürde überschritten haben? Wo kann man das nachlesen?
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ein Buch über Parteifinanzierung ist empfehlenswert, da es detaillierte Informationen über die staatliche Finanzierung politischer Parteien in Deutschland bietet. Es hilft dir, die gesetzliche Grundlage zu verstehen und klärt, welche Parteien welche Beträge erhalten und unter welchen Bedingungen.

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Sorry, ich hab keine Ahnung! Aber ich musste einfach was schreiben. Musste schon lachen als ich das Thema Wahlkampf las, dass es sich auch manche angeguckt haben, aber keiner geantwortet hat! Haben wahrscheinlich alle wieder schnell und unwissend geschlossen das Thema, was? Na ja, ist ja noch nicht so lange hier drin. Ich wünsch dir viel Glück und drück dir die Daumen, dass eine Antwort bekommst!

Yippieh, das war das erste Mal, das ich als erstes geantwortet hab! Und dann noch so kompetent! mua ha ha (nur für dich KLeiner!)
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Mich würde viel mehr interessieren, ob auch die Wähler was erhalten :pfeifen: :pfeifen:
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Zitat (SagNichtImmerMuttiZuMir @ 11.08.2005 - 15:14:28)
Yippieh, das war das erste Mal, das ich als erstes geantwortet hab! Und dann noch so kompetent! mua ha ha (nur für dich KLeiner!)

hättest du den kLeinen mal voher gefragt, hättest du besser dargestenden. was der manchmal einfach so "rausrotzt" ist schon beeindruckend. rofl:pfeifen:roflB)

PartG § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

(6) Der Bundestag beschließt nach Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 über die Anpassung des Betrages der absoluten Obergrenze (§ 18 Abs. 2). Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei Gebietskörperschaften.

(7) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.

(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.

wer noch mehr darüber wissen möchte .... gugsu hiä: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/partg/

noch mehr informationen darüber bekommt man, wenn man wahlkampfkostenrückerstattung bei google oder yahoo eingibt.

Bearbeitet von kLeiner am 11.08.2005 16:09:14
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Zitat (kLeiner @ 11.08.2005 - 16:07:24)
Zitat (SagNichtImmerMuttiZuMir @ 11.08.2005 - 15:14:28)
Yippieh, das war das erste Mal, das ich als erstes geantwortet hab! Und dann noch so kompetent! mua ha ha (nur für dich KLeiner!)

hättest du den kLeinen mal voher gefragt, hättest du besser dargestenden. was der manchmal einfach so "rausrotzt" ist schon beeindruckend. rofl:pfeifen:roflB)

PartG § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

(5) Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.

(6) Der Bundestag beschließt nach Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 über die Anpassung des Betrages der absoluten Obergrenze (§ 18 Abs. 2). Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes der für eine Partei typischen Ausgaben bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei Gebietskörperschaften.

(7) Der Bundespräsident kann eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.

(8) Löst sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Auflösung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus.

wer noch mehr darüber wissen möchte .... gugsu hiä: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/partg/

noch mehr informationen darüber bekommt man, wenn man wahlkampfkostenrückerstattung bei google oder yahoo eingibt.

Ich sag mal einfach DANKE! Genau das habe ich gesucht!
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