Weiterhin Kindergeld beziehen???

Hallo!

Ich bin noch in der Ausbildung, möchte aber gerne von zu Hause ausziehen und habe mich gefragt, ob ich trotzdem noch Kidergeld beziehen kann, denn ich komme nicht über diesen bestimmten Satz, den ich maximal im Jahr verdienen darf um überhaupt Kindergeld zu bekommen.

Kann mir jemand sagen, ob ich dann das Kindergeld mit eigener Wohnung noch bis Ausbildungsende beziehen kann?!?! ...Bin ratlos...

DANKE :blumen:
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

Ein Ratgeber Kindergeld könnte dir helfen, alle relevanten Informationen zu den Bedingungen und Regelungen des Kindergeldbezugs während der Ausbildung zu verstehen. So kannst du fundierte Entscheidungen treffen, ob du auch mit eigener Wohnung weiterhin Anspruch darauf hast.

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Möglicherweise schon - bekämen es Deine Eltern, die es Dir weiterreichen könnten.

Aber ruf doch einfach bei der für Dich zuständigen Kindergeldkasse an, und erkundige Dich mit Deinen konkreten Daten. Das ist sicher sicherer. ;)
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aber wenn ich nicht mehr zuhause bemeldet bin, bekommen das meine eltern dann trotzdem noch?

da gehen die meinungen nämlich SEEEHR weit auseinander... :huh:
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Genau deshalb bringen " Meinungen" Dich ned weiter, sondern nur konkrete Fakten, die Du NUR bei der Kindergeldkasse in Erfahrung bringen kannst.
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Stimmt direkt an der Kindergeldkasse wenden.
Das waren meinen Erfahrungen mit unsere Kinder die mit 18 ausgezogen sind.
Info die nicht mehr Aktuell sind bist du auch nicht mit geholfen.

Bearbeitet von internetkaas am 16.10.2005 17:36:26
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Meine Tochter ist 20 und hat ihren Erstwohnsitz nicht merh bei uns. Sie studiert, wir bekommen Kindergeld und Ortszuschlag solange sie in der Ausbildung ist und noch nicht 27 Jahre alt ist. Danach gelten andere Regelungen.
Hier findest du mehr Informationen: http://www.rechtspraxis.de/kindgeld.html
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also mein Sohn macht ne Zweitausbildung und hat ein Zimmer am Ausbildungsplatz, ich habe beim Arbeitsamt angerufen die Daten durchgegeben, danach kam ein Formular zum Ausfüllen und ich bekam das KG wieder.
Wenn schon mal Kindergeld bezahlt wurde liegen die Akten vor und es klappt problemlos. Ausbildungsvertrag und Mietvertrags Kopie und die Sache war durch.
Tschüssi uli
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Hallo Filou,

der magische Betrag liegt bei 7680 Euronen, den du nicht überschreiten darfst.

Im Januar gab ein neues Urteil, nicht mehr das Brutto-Einkommen zählt, sondern das Netto.
Davon kannst du noch Werbungskosten abziehen, entweder pauschal 920 € oder nachgewiesen.
Das Kindergeld kannst du bei der Familiebkasse an dich überweisen lassen.

Dein Bedarf als Auszubildender bei eigener Wohnung liegt bei 640 €.
Davon abgezogen wird das KG und dein Einkommen minus 90 € für berufsbedingte Aufwendungen.
Sollte noch eine Differenz bestehen, sind deine Eltern dir unterhaltspflichtig.
Aber...sie können, wenn sie zu Unterhalt verpflichtet werden, bestehen, den in natural auszuzahlen, sprich, du musst zu Hause wohnen beiben.

Bin davon ausgegangen, dass du volljährig bist, andernfalls stimmt meine Rechnung nicht.

Grüßle - Mary
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>>>"Dein Bedarf als Auszubildender bei eigener Wohnung liegt bei 640 €.
Davon abgezogen wird das KG und dein Einkommen minus 90 € für berufsbedingte Aufwendungen."<<<

hää?? wie jetzt??

also ich bekomme netto 519 euro im monat (brutto etwas über 700 euro)... da ich zur schule und zur arbeit einen recht weiten weg habe (arbeit eine strecke 23 und schule 50 km) kann ich das bei den werbungskosten immer geltend machen... das heißt für mich ich komme NICHT über diesen satz von 7680 euro!

EDIT: ich muss dazu sagen dass ich zu meinem freund ziehen will und nicht in eine eigene wohnung in dem sinne. wird sein einkommen da irgendwie mit eingerechnet??

aber wie meintest du das da oben denn??

DANKE, DICKES BUSSERL!!

Bearbeitet von Filou am 17.10.2005 08:26:53
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ALSO!!!

habe mal da angerufen und gefragt... vielleicht interessierts ja jemanden... :huh:

die frau hat gesagt, dass meine ellis weiterhin kindergeld bekommen, soweit ich das leibliche kind (und das bin ich) und NICHT verstritten mit ihnen bin. hätte ich streit mit meinen eltern würde ich das kindergeld bekommen, aber der verwaltungsaufwand wäre dementsprechend größer....!
sonst gelten die allgemeinen vorraussetzungen für den anspruch aufs kindergeld!

danke nochmal für eure netten beiträge!!
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Hallo Filou,

Zitat
  >>>"Dein Bedarf als Auszubildender bei eigener Wohnung liegt bei 640 €.
Davon abgezogen wird das KG und dein Einkommen minus 90 € für berufsbedingte Aufwendungen."<<<

hää?? wie jetzt??


Du, als Kind hast einen gewissen Bedarf, der dir fürs Leben in einer eigenen Wohnung zusteht.
Sollte dein Gehalt und KG nicht ausreichen, sind deine Eltern dir gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Sofern deine Eltern damit einverstanden sind....

Die Rechnung würde so aussehen:

640 Bedarf
./. 154 KG
./. 519 - 90

= 57 €, die auf deine Eltern aufgeteilt werden.

Deine Eltern können allerdings bestehen, dass du zu Hause wohnst.

Das Kindergeld kann problemlos, wenn du ausziehst, auf dein Konto umgeleitet werden.
Das Einkommen deines Freundes interessiert bei der Berechnung nicht.

Grüßle - Mary
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Bei meiner Tochter war es so (schon 3 Jahre her), daß sich auch noch Kindergeld bekommen hat, obwohl sie bei ihrem Freund wohnte - aber
der Hauptwohnsitz mußte bei mir sein.

Außerdem hatte sie Berufausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt (beim Arbeitsamt) und bekommen. Da wird das Einkommen der Eltern geprüft und evtl. Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern festgelegt.

LG
sonnentinchen
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@ sonnentinchen

erstmal kommt es auf das bundesland an, ob der erstwohnsitz "zählt" oder nicht... und auf den beruf der eltern... die frau bei der kindergeldstelle meinte, da er beamter ist, bekommt er noch irgendwas (weiß nicht, wie das heißt), was andere nicht bekommen würden...

hab wenig ahnung davon, aber so sagte die dame mir das!

gruß, filou
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Zitat (pettersilia @ 16.10.2005 - 21:41:05)
der magische Betrag liegt bei 7680 Euronen, den du nicht überschreiten darfst.

Im Januar gab ein neues Urteil, nicht mehr das Brutto-Einkommen zählt, sondern das Netto.
Davon kannst du noch Werbungskosten abziehen, entweder pauschal 920 € oder nachgewiesen.

petersillia, das mit dem Netto stimmt so nicht ganz. Es wurde entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Brutto abgezogen werden können. Ob die einbehaltene Lohnsteuer in Anrechnung gebracht werden kann, ist noch strittig. Sonst habe ich deinem Kommentar überhaupt nichts beizufügen.
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Stimmt Ulrike,

nur..., dass bis zu einem Brutto-Einkommen bis ca. 900 Euronen keinerlei Lohnsteuer anfällt, die in Anrechnung gebracht werden könnte.

Hast Recht, hab mich wohl falsch ausgedrückt.

Grüßle - Mary
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