Fristen bei Mahnungen?

Hallo,

habe leider bei einer Online-Shop Rechnung eines größeren Verlages eine Mahnung übersehen und deshalb einen Mahnbescheid erhalten.

So weit so gut, nur habe ich jetzt die Unterlagen durchgesehen und entdeckt dass sowohl Rechnungsfrist als auch Frist der Mahnung jeweils 7 Tage war. Bei der Rechnung ist das ja kein Problem, aber darf eine Mahnung auch mit nur 7 Tagen befristet werden?

Hat jemand von euch Erfahrungen in diesem Bereich?

Danke schon einmal für euere Hilfe!
Wenn schon in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt war, musste nicht mal eine Mahnung erfolgen. § 286 Abs. 2 S. 1 BGB.

Allgemein hilft der § 286 BGB sicher weiter ;)
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Hallo Zonnie,

lieben Dank für deine Antwort!

Ich habe aber zum Beispiel auch schon gelesen, dass eine Mahnung erfolgen muss. Liege ich da falsch?

Weiter habe ich auch von den "angemessenen Fristen" für derartige Schreiben gelesen, dort heißt es

Zitat von BLKK

Zitat
Fristen von 5 - 7 Tagen sind daher selten angemessen, da sie durch Verzögerungen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, nur schwer einzuhalten sind. Zudem muss dem Schuldner auch die Möglichkeit gegeben werden, dieser Mahnung widersprechen zu können, falls er den Betrag als unangemessen oder falsch einstuft.


Kann ich mich gegen die Mahngebühren irgendwie wehren?

Danke euch schonmal!
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Da Du ja zugibst, dass Du nicht bezahlt, die Ware aber erhalten hast, würde ich schnellstmöglich zahlen, einschließlich Mahngebühren und Gerichtskosten.

Kannst Du das nicht, verhandel mit dem Gläubiger. Vielleicht lässt er sich auf Teilzahlung ein. Die Gerichtskosten hat der Gläubiger bereits bezahlt und möchte das Geld von Dir zurück.

Es war Dein Fehler, also musst Du bezahlen. Mit Gebühren. Sonst handelst Du Dir massiven Ärger ein, wenn es nach zwei Wochen zum Vollstreckungs-/Pfändungsbescheid kommt (Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung.............) Deinem Gläubiger stehen dann alle Türen offen.
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Zitat (singha, 06.05.2011)

Ich habe aber zum Beispiel auch schon gelesen, dass eine Mahnung erfolgen muss. Liege ich da falsch?

In deinem Ausgangspost schreibst du doch , dass du die Mahnung übersehen hast ... also hast du auch schon eine Mahnung erhalten ... ich würde schnellst möglich den Mahnbescheid bezahlen , da es sonst noch teurer wird !
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Zitat (singha, 06.05.2011)
...habe leider bei einer Online-Shop Rechnung eines größeren Verlages eine Mahnung übersehen und deshalb einen Mahnbescheid erhalten...


@singha: hast Du bisher "nur" ein Mahnschreiben des Unternehmens oder gar schon einen gerichtlichen Mahnbescheid des Amtsgerichtes XYZ erhalten?

Wenn Du schon einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen hast, dann zahle sofort, weil die eigentliche Forderung berechtigt ist, wie Du geschrieben hast. Sonst wird es noch teurer. Es geht dann hier nicht mehr um ein paar Euro fuffzig Mahngebühren, die Du anzweifelst. 14 Tage nach einem gerichtlichen Mahnbescheid erläßt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid (nochmals Kosten, die Du letztendlich zu zahlen hast). Und mit dem Vollstreckungsbescheid ist alles rechtskräftig, und das Unternehmen kann die Forderungen - auch die Mahnkosten und die entstandenen gerichtlichen Gebühren pfänden.

Wie Jeanette und SissyJo auch geschrieben haben: Du hast die Rechnung verpennt. Nicht schön, aber ist passiert...
Ich sage Dir: bezahle und hake es danach ab unter "Fehler, die mir nie wieder passieren werden". Und künftig alle berechtigten Forderungen immer innerhalb der gesetzten Frist bezahlen!

Bearbeitet von Gabybambi am 06.05.2011 20:38:15
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Zitat (Gabybambi, 06.05.2011)
Ich sage Dir: bezahle und hake es danach ab unter "Fehler, die mir nie wieder passieren werden". Und künftig alle berechtigten Forderungen immer innerhalb der gesetzten Frist bezahlen!

Genauso ist es.

Machst du Onlinebanking? Dann gewöhne dir an jede Rechnung gleich einzugeben, gerne mit Termin.
Dann passiert so etwas nicht mehr.

Ich weiß ja nicht ob du arbeitest oder sonst regelmäßige Einnahmen hast.
Stell dir vor, du musst Wochen lang darauf warten. Und erst Mahnungen verschicken.
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Zitat
Ich habe aber zum Beispiel auch schon gelesen, dass eine Mahnung erfolgen muss. Liege ich da falsch?


Das ist absoluter Quatsch.
Sobald du etwas gekauft hast/eine Dienstleistung in Anspruch genommen hast, musst du dafür zahlen - egal ob gemaht wird oder nicht. Die Zahlungspflicht entsteht mit Inanspruchnahme.
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Zitat (Zonnie, 06.05.2011)
Wenn schon in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt war, musste nicht mal eine Mahnung erfolgen. § 286 Abs. 2 S. 1 BGB.

Allgemein hilft der § 286 BGB sicher weiter ;)

In welcher Rechnung ist denn kein Zahlungsziel gesetzt?
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Zitat (Gabybambi, 06.05.2011)
Wenn Du schon einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen hast, dann zahle sofort, weil die eigentliche Forderung berechtigt ist, wie Du geschrieben hast. Sonst wird es noch teurer. Es geht dann hier nicht mehr um ein paar Euro fuffzig Mahngebühren, die Du anzweifelst. 14 Tage nach einem gerichtlichen Mahnbescheid erläßt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid (nochmals Kosten, die Du letztendlich zu zahlen hast). Und mit dem Vollstreckungsbescheid ist alles rechtskräftig, und das Unternehmen kann die Forderungen - auch die Mahnkosten und die entstandenen gerichtlichen Gebühren pfänden.

Wie Jeanette und SissyJo auch geschrieben haben: Du hast die Rechnung verpennt. Nicht schön, aber ist passiert...
Ich sage Dir: bezahle und hake es danach ab unter "Fehler, die mir nie wieder passieren werden". Und künftig alle berechtigten Forderungen immer innerhalb der gesetzten Frist bezahlen!



Hallo, das ist nun - was die Thematik Mahn- und Vollstreckungsbescheid und die Kosten angeht - vollkommener Blödsinn (ich bitte, die Formulierung zu entschuldigen)...
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Zunächst nochmal: das Gericht prüft zunächst im Mahn- und Vollstreckungsverfahren nicht in der Sache, das Gericht nimmt den Antrag an und haut einen Mahnbescheid raus.

Rechtsmittelfristen stehen im Bescheid (schlimmstenfalls auf der Rückseite), ick gloobe oder hoffe, die werden den der deutschen Sprache mächtigen Menschen nicht verborgen bleiben...

Danach - soweit man den Mahnbescheid (verpennenderweise) hinnimmt und keinen Widerspruch einlegt - erlässt das Gericht, ebenfalls auf Antrag des Gläubigers - einen Vollstreckungsbescheid (Rechtsmittelfristen siehe oben)

Und nun in Ruhe:

Mahnbescheid
Rechtsmittel: Widerspruch

Vollsteckungsbescheid
Rechtsmittel :Einspruch

Verpennt:
Arschkarte

:pfeifen:

Bearbeitet von baertel am 07.05.2011 01:16:07
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Zitat (baertel, 07.05.2011)
In welcher Rechnung ist denn kein Zahlungsziel gesetzt?

Soll es durchaus geben.

Wir schicken Rechnungen an unsere Mandanten auch nur "mit der Bitte um Ausgleich" und ich arbeite bei einem Rechtsanwalt ;)

Je nach Höhe des Betrages verschicken wir dann nach vier, spätestens aber nach sechs Wochen eine Mahnung (auch hier noch ohne Zahlungsziel). Erst bei der zweiten Mahnung setzen wir eine Frist.
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Zitat (baertel, 07.05.2011)


Hallo, das ist nun - was die Thematik Mahn- und Vollstreckungsbescheid und die Kosten angeht - vollkommener Blödsinn (ich bitte, die Formulierung zu entschuldigen)...

Was soll daran "vollkommener Blödsinn" sein?
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Einen Mahnbescheid kann jeder Otto wegen einer Fantasierechnung ausstellen lassen. Da guckt niemand drüber, der prüft, ob die Forderung berechtigt ist.

Ist der MB erstmal erlassen, kann der Gläubiger dann auch sehr komplikationslos einen Vollstreckungsbescheid bekommen, mit dem man dann vollstrecken kannn - sprich: man kann den Gerichtsvollzieher in Gang setzen. Auch der prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist, die er da eintreibt, oder nicht. Dazu ist er auch nicht ausgebildet und das wüde seinen Job extrem verlangsamen.

Man muss also selbst aktiv werden, wenn man sich einen MB oder sogar einen VB einfängt und Widerspruch bzw. Einspruch einlegen. Dann geht die Forderung vor Gericht und man kann im Prozess darlegen, dass die Forderung entweder berechtigt gegen einen besteht oder eben nicht.
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Und was die Thematik der 7 tägigen Frist zur Zahlung angeht: als Privatperson sind Geldschulden Bringschulden. Soll heißen: auch wenn am 7. Tag erst die Überweisung getätigt wird ist das fristgerecht. Für Unternehmen sieht das anders aus. Hab gerade leider den Paragraphen nicht zur Hand.

Aber ich halte mich auch an die Variante mit der terminüberweisung. Aus den Augen aus dem Sinn und noch das Zahlungsziel ausgeschöpft.
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