Hallo zusammen,
gemäß §5 I c) Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch zeitanteilig verrechnet, wenn man vor dem 30.06 eines Jahres das Arbeitsverhältnis (AV) beendet. Im Umkehrschluss heißt das, dass man den vollen Urlaub bekommt, wenn man nach dem 30.06 das AV beendet.
Was wenn im Arbeitsvertrag steht, dass bei Beendigung des AV im laufenden Jahr der Urlaub (grundsätzlich) zeitanteillig verrechnet wird?
Gilt die Bestimmung im Arbeitsvertrag oder im BUrlG? (-> Also zeitanteiliger Urlaub oder voller Urlaub bei Beendung des AV nach dem 30.06?)
(Ich möchte keine Rechtsberatung etc, weil dann würde ich zum Anwalt gehen...)
Grüße
gemäß §5 I c) Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch zeitanteilig verrechnet, wenn man vor dem 30.06 eines Jahres das Arbeitsverhältnis (AV) beendet. Im Umkehrschluss heißt das, dass man den vollen Urlaub bekommt, wenn man nach dem 30.06 das AV beendet.
Was wenn im Arbeitsvertrag steht, dass bei Beendigung des AV im laufenden Jahr der Urlaub (grundsätzlich) zeitanteillig verrechnet wird?
Gilt die Bestimmung im Arbeitsvertrag oder im BUrlG? (-> Also zeitanteiliger Urlaub oder voller Urlaub bei Beendung des AV nach dem 30.06?)
(Ich möchte keine Rechtsberatung etc, weil dann würde ich zum Anwalt gehen...)
Grüße