Urlaubsanspruch nach Kündigung

Hallo zusammen,

gemäß §5 I c) Bundesurlaubsgesetz wird der Urlaubsanspruch zeitanteilig verrechnet, wenn man vor dem 30.06 eines Jahres das Arbeitsverhältnis (AV) beendet. Im Umkehrschluss heißt das, dass man den vollen Urlaub bekommt, wenn man nach dem 30.06 das AV beendet.
Was wenn im Arbeitsvertrag steht, dass bei Beendigung des AV im laufenden Jahr der Urlaub (grundsätzlich) zeitanteillig verrechnet wird?
Gilt die Bestimmung im Arbeitsvertrag oder im BUrlG? (-> Also zeitanteiliger Urlaub oder voller Urlaub bei Beendung des AV nach dem 30.06?)

(Ich möchte keine Rechtsberatung etc, weil dann würde ich zum Anwalt gehen...)

Grüße
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Tipp von Bernhard aus der Redaktion:

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Zu den Urlaubsansprüchen nach Kündigung und unterjährigem, bzw. überhalbjährigem Ausscheiden ist in letzter Zeit sehr viel höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen, die einiges aufgewirbelt hat. Ich würde, wenn du Zweifel hast, lieber mal Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Die kriegst du beim Anwalt, oder - wie hier in arbeitsrechtlichen Fragen - auch von deiner Gewerkschaft, sofern du dort MItglied bist.
Einige Rechtsschutzversicherer bieten auch Kurzberatungen für ihre Mitglieder an...
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Moin Namenlos,

also, wenn Du sechs Wochen Jahresurlaub hast, dann hast Du pro Monat einen Anspruch von 2,5 Urlaubstagen. Wie kommst Du darauf, dass nach einer Kündigung - gleich von welcher Seite - der gesamte Urlaubsanspruch fällig sein könnte?

Du hast de facto für jeden Monat, den Du gearbeitet hast, einen anteiligen Urlaubsanspruch.

Anders sieht es natürlich aus, wenn Du aus betrieblichen Gründen abserviert - ähm gekündigt - wirst. Dann stellt Dich der Arbeitgeber in der Regel frei, damit Du Dich anderweitig bewerben kannst.

Grüßle,

Egeria
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Ne Freistellung nach Kündigungsausspruch ist allerdings was GANZ anderes als Urlaubsanspruch und hat auch nichts mit dem Kündigungsgrund zu tun und kann auch dann ausgesprochen werden, wenn überhaupt nicht gekündigt wurde, sondern ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet hat... Man kann zwar unter Anrechnung des noch ausstehenden Urlaubsanspruch freistellen, aber im Grunde kann man auch freistellen, wenn kein einziger Tag Urlaub übrig ist oder ohne Anrechnung des noch ausstehenden Urlaubsanspruches, den mann dann nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen müsste oder oder oder.

Und deswegen sollte man zum Anwalt gehen, wenn man ne Frage zum Recht hat...

Bearbeitet von Cambria am 10.03.2012 13:31:51
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Zitat (ohne_name @ 10.03.2012 10:57:50)
Was wenn im Arbeitsvertrag steht, dass bei Beendigung des AV im laufenden Jahr der Urlaub (grundsätzlich) zeitanteillig verrechnet wird?
Gilt die Bestimmung im Arbeitsvertrag oder im BUrlG? (-> Also zeitanteiliger Urlaub oder voller Urlaub bei Beendung des AV nach dem 30.06?)


Hallo,
zu Deiner Frage kann ich auch keine Antwort geben und würde auch einen RA fragen. Es gibt übrigens auch eine Arbeitsrechtshotline bei der Arbeitsagentur!!

Bei uns in den Verträgen steht drin, dass bei Ausscheiden während eines Kalenderjahres nur der gesetzliche Urlaubsanspruch (20 Tage bei 5-Tage-Woche) zugrunde gelegt wird. Das scheint rechtlich in Ordnung zu sein. Aber nur so nebenbei.

Mich würde interessieren, was Dir der Rechtsanwalt (oder wer auch immer) dazu gesagt hat. Wenn Du die Antwort hast, magst Du mir dann evtl eine PN schicken? Würde mich sehr interessieren.

Viel Glück und Gruss
Kröti
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Zitat (ohne_name @ 10.03.2012 10:57:50)
(Ich möchte keine Rechtsberatung etc, weil dann würde ich zum Anwalt gehen...)

Das würde ich Dir aber anraten, @Namenlos. Denn Du fragst hier ja nicht aus Jux und Dollerei. Mir scheint, Du hast einen konkreten Anlass. Sonst würdest du uns ja auch nicht die entsprechenden Paragraphen um die Ohren hauen.

Grüßle,

Egeria
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Zitat (Cambria @ 10.03.2012 13:21:20)


Und deswegen sollte man zum Anwalt gehen, wenn man ne Frage zum Recht hat...

Ja, jetzt weiß ich wieso das (hier) die Standardanwort ist. Letztendlich erhofft man sich eben, dass ein genau in diesem Gebiet kundiger Experte rumläuft. Aber die Wahrscheinlichkeit ist wohl ziemlich gering.
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Zitat (Krötilla @ 10.03.2012 14:42:25)


Mich würde interessieren, was Dir der Rechtsanwalt (oder wer auch immer) dazu gesagt hat. Wenn Du die Antwort hast, magst Du mir dann evtl eine PN schicken? Würde mich sehr interessieren.

Viel Glück und Gruss
Kröti

Bei der Hotline werde ich morgen mal anrufen. Ich melde mich anschließend wieder.
Weitere Schritte werde ich nicht unternehmen, da ich sowieso nicht gegen meinem AG anwaltlich vorgehen würde. Man sieht sich immer zweimal im Leben.

Danke.

Bearbeitet von ohne_name am 11.03.2012 10:17:40
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Wenn du mal Muße hast, dann lies dir das Rechtsdienstleistungsgesetz durch. Darin ist recht deutlich aufgeführt, dass REchtsberatung nur von Volljuristen und in einzelnen AUsnahmefällen auch von anderen Sachkundigen geleistet werden darf.

Was meinst du, was passiert, wenn dich ein Anwalt falsch berät und du deshalb finanzielle Schäden hast? Dann springt die Berufshaftpflicht des Anwalts ein.

Was passiert, wenn du hier einen grottenfalschen, aber logisch klingenden Rat bekommst, du verzichtest vielleicht darauf hin auf Ansprüche und fliegst damit auf die Schnauze. Wer kommt dann für deinen Schaden auf? Niemand. Weil du hier niemanden "greifen" kannst...

Letztlich würden übrigens seriöse Anwälte NIE auf einen wenigzeiligen Forenbeitrag hin einen Rat erteilen.
Es mag zwar Anwaltsforen im Netz geben, aber die funktionieren anders als FM und du kannst die Sachkunde der ANtwortenden verifizieren.
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Zitat (Egeria @ 10.03.2012 20:35:24)
Das würde ich Dir aber anraten, @Namenlos. Denn Du fragst hier ja nicht aus Jux und Dollerei. Mir scheint, Du hast einen konkreten Anlass. Sonst würdest du uns ja auch nicht die entsprechenden Paragraphen um die Ohren hauen.

Grüßle,

Egeria

Klar habe ich einen konkreten Anlass. Und bevor man in Foren rumfragt erkundigt man sich idR in den Weiten des Internets. Deswegen "haue ich die entsprechenden Paragraphen um die Ohren".
Danke auch für deinen ersten Kommentar. Ein kleiner Hinweis, dass du dir auch nicht "sicher" bist hätte nicht geschadet, da er einige falsche Aussagen beinhaltet hatte. Aber nichts für ungut :blumen:
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Zitat (ohne_name @ 11.03.2012 10:13:51)
... Ein kleiner Hinweis, dass du dir auch nicht "sicher" bist hätte nicht geschadet, da er einige falsche Aussagen beinhaltet hatte. Aber nichts für ungut :blumen:

Vielleicht ist sie sich aber sicher? Und vielleicht hast Du falsch geguckt? Oder vielleicht hat sie auch nicht recht?

Genau deswegen heißt es: ab zum Anwaöt und nicht hier fragen bei solch wichtigen Dingen!
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Danke, @Binefant für Deine Schützenhilfe.

Wie @Cambria es schon sehr deutlich formuliert hat: Wir dürfen hier keine Rechtsberatung geben. Denn dann wären wir auch für die gemachten Aussagen rechtlich verantwortlich. Beim Rechtsanwalt übernimmt das die Berufshaftpflicht. Außerdem gibt es im world-wide-web durchaus auch Anwaltsseiten, die man befragen kann.

Nochmal zurück zum ursprünglichen Thema: Dem Arbeitnehmer steht pro Monat, den er gearbeitet hat, eine bestimmte Menge an Urlaubstagen zu. Bei sechs Wochen Jahresurlaub sind das zweieinhalb Tage pro Monat. Wenn der Arbeitnehmer unterjährig den Betrieb verlässt, steht ihm logischerweise nur der bereits erarbeitete Urlaubsanspruch zu. Was ist daran nicht zu verstehen?

Grüßle,

Egeria

Tante Edit fällt noch ein: Du magst derzeit in einer unangenehmen Lage sein. Dafür haben sicherlich alle Verständnis. Doch das entschuldigt nicht, dass Du hier auf gut gemeinte Ratschläge recht aggressiv reagierst. :(

Bearbeitet von Egeria am 11.03.2012 11:06:53
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Zitat (Egeria @ 11.03.2012 10:57:24)
Danke, @Binefant für Deine Schützenhilfe.

Wie @Cambria es schon sehr deutlich formuliert hat: Wir dürfen hier keine Rechtsberatung geben. Denn dann wären wir auch für die gemachten Aussagen rechtlich verantwortlich. Beim Rechtsanwalt übernimmt das die Berufshaftpflicht. Außerdem gibt es im world-wide-web durchaus auch Anwaltsseiten, die man befragen kann.

Nochmal zurück zum ursprünglichen Thema: Dem Arbeitnehmer steht pro Monat, den er gearbeitet hat, eine bestimmte Menge an Urlaubstagen zu. Bei sechs Wochen Jahresurlaub sind das zweieinhalb Tage pro Monat. Wenn der Arbeitnehmer unterjährig den Betrieb verlässt, steht ihm logischerweise nur der bereits erarbeitete Urlaubsanspruch zu. Was ist daran nicht zu verstehen?

Grüßle,

Egeria

Egeria, dazu gibt es wirklich vielfältige Rechtsprechung, die diese Auslegung nicht immer stützt... es gibt Situationen, in denen deine Auslegung stimmt, es gibt Situationen, in denen sie nicht stimmt.

Grade, was das Arbeitsrecht angeht, lässt der Gesetzestext viel Spielraum für vertragliche Gestaltungen und für die Rechtsprechung... Das ist auch gut so, allerdings führt das (leider) auch dazu, dass sich die alte Juristenweisheit "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" nicht mehr 100% bewahrheitet.

Nimm zum Beispiel mal § 14 III TzBfG - der steht da so unverdächtig im Gesetz rum, dabei ist er europarechtswidrig und ist vom EuGH für nichtig erklärt worden.
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Okay @Cambria, ich lasse mich gerne belehren und lerne dazu :blumen:

Was steht denn in diesem Paragraphen drin? Da ich kein Arbeitsrechtler bin, ist mir der Inhalt gerade nicht geläufig :(

Doch ehe wir uns hier die Köpfe einschlagen, sollten wir @Namenlos nochmals ganz warm ans Herz legen, sich fachkundig beraten zu lassen. Vielleicht tröstet ja auch die Tatsache, dass Rechtsberatungskosten in der Steuererklärung steuermindernd eingesetzt werden können.

Außerdem kennen wir nicht den Grund, warum die Namenlose hier nachfragt. Wir kennen auch nicht die Umstände. Wir wissen faktisch nix. Auf dieser Grundlage können wir nur eines sagen: Geh zum Anwalt. Der verdient sein Geld damit und hat das Recht jahrelang studiert.

Sicherlich geht's hier auch nicht nur um ein paar läppische Urlaubstage. Vermutlich ist das ganze Thema so komplex, dass nur ein Arbeitsrechtler durchsteigt. Wenn die Namenlose Mitglied in einer Gewerkschaft ist, übernimmt diese möglicherweise die anwaltlichen Beratungskosten. Wenn nicht, dann muss sie mit Stundenhonoraren von bis zu € 500,00 rechnen. Das ist abhängig von ihrem Einkommen.

Grüßle,

Egeria
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Hallo Egeria,

nun, logisch mag der zeitanteilige Urlaubsanspruch sein (für mich auf jeden Fall, für dich wohl auch), rechtlich korrekt jedoch nicht.
Eine kurze Internetrecherche ergibt eben (z.B hier, dass nach Beendigung in der 2. Jahreshälfte vom Grunde her (wenn BUrlG greift) der VOLLE Jahresurlaub zusteht.

Und - wie ich gerade feststelle - wird meine Frage auf der oben verlinkten Seite eigentlich schon beantwortet:
"Sofern ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag generell beim Ausscheiden aus dem Betrieb nur Teilurlaubsansprüche (also jeweils ein Zwölftel pro Monat) vorsieht, darf dennoch der volle gesetzliche Mindesturlaub von 24 [bezieht sich auf 6-Tage-Woche; bei 5-Tage-Woche 20] Werktagen bei Ausscheiden aus dem Betrieb in der zweiten Jahreshälfte nicht unterschritten werden. "

Ansonsten danke dir für deine Antworten.

Grüße

Bearbeitet von ohne_name am 11.03.2012 13:38:57
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Versuchs mal beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft,die sollten doch Bescheid wissen ;)
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