Hallo Leute,
Töchterchen ist mit ihrem Auto
Versicherung schickte einen Gutachter, der stellte auf 20 Seiten einschl. Bildern fest, dass das Auto einen Wiederbeschaffungswert von 7600 Euro und einen Restwert von 1800 Euro hat. Im Anhang sind auch 3 Angebote aufgelistet über 1800, 750 und 210 Euro.
Töchterchen hat dann den Meistbietenden angerufen, der faxte ihr den Kaufvertrag, sie unterschrieb (das Auto wurde Tage später gegen Barzahlung von 1800 Euro abgeholt)
Sie informierte daraufhin den Makler und der informierte die Versicherung.
Abends von der Arbeit zurück fand Töchterchen in ihrem Briefkasten einen Brief von der Versicherung, sie hätten einen Interessenten für 1987 Euro. Die Veräußerung zu einem geringeren Preis ist weiterhin möglich, verstößt aber nun allerdings gegen die Weisungspflicht nach E.1.3.2 AKB (allgem. Bedingungen f. d. KfzVers.). Und sie soll vor Veräußerung die Versicherung anrufen.
Der Scheck von der Versicherung kam am übernächsten Tag: abgezogen wurden von den 7600 Euro die Selbstbeteiligung über 300 Euro sowie die 1987 Euro und nochmal 2,5 % wegen dem Steuerabzug. Sie soll eine Rechnung einreichen, die mindestens einen Betrag über dem Bruttowiederbeschaffungswert ausweist.
Also bekam sie einen Scheck von 5127,63 Euro. Vorerst will sie kein anderes Auto kaufen.
Der Makler schrieb die Versicherung an, Töchterchen rief bereits dort an, aber die Versicherung bleibt dabei: auf Seite 4 vom Gutachten steht: "Vor Veräußerung des Autos ist mit der Versicherung Rücksprache zu halten".
Töchterchen meinte zur Versicherung, ob sie beweisen können, dass sie nicht bei denen angerufen hat. Können sie angeblich, es wird alles dokumentiert.
Und die 2,5 % Abzug???? Ist sowas normal?
Und nun???? Sie hat zwar eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, aber mit Selbstbeteiligung von 150 Euro.
Was meint Ihr: lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt???
Danke für Eure Gedanken und Ideen.
Bearbeitet von SissyJo am 12.03.2017 22:39:19
Töchterchen ist mit ihrem Auto
Versicherung schickte einen Gutachter, der stellte auf 20 Seiten einschl. Bildern fest, dass das Auto einen Wiederbeschaffungswert von 7600 Euro und einen Restwert von 1800 Euro hat. Im Anhang sind auch 3 Angebote aufgelistet über 1800, 750 und 210 Euro.
Töchterchen hat dann den Meistbietenden angerufen, der faxte ihr den Kaufvertrag, sie unterschrieb (das Auto wurde Tage später gegen Barzahlung von 1800 Euro abgeholt)
Sie informierte daraufhin den Makler und der informierte die Versicherung.
Abends von der Arbeit zurück fand Töchterchen in ihrem Briefkasten einen Brief von der Versicherung, sie hätten einen Interessenten für 1987 Euro. Die Veräußerung zu einem geringeren Preis ist weiterhin möglich, verstößt aber nun allerdings gegen die Weisungspflicht nach E.1.3.2 AKB (allgem. Bedingungen f. d. KfzVers.). Und sie soll vor Veräußerung die Versicherung anrufen.
Der Scheck von der Versicherung kam am übernächsten Tag: abgezogen wurden von den 7600 Euro die Selbstbeteiligung über 300 Euro sowie die 1987 Euro und nochmal 2,5 % wegen dem Steuerabzug. Sie soll eine Rechnung einreichen, die mindestens einen Betrag über dem Bruttowiederbeschaffungswert ausweist.
Also bekam sie einen Scheck von 5127,63 Euro. Vorerst will sie kein anderes Auto kaufen.
Der Makler schrieb die Versicherung an, Töchterchen rief bereits dort an, aber die Versicherung bleibt dabei: auf Seite 4 vom Gutachten steht: "Vor Veräußerung des Autos ist mit der Versicherung Rücksprache zu halten".
Töchterchen meinte zur Versicherung, ob sie beweisen können, dass sie nicht bei denen angerufen hat. Können sie angeblich, es wird alles dokumentiert.
Und die 2,5 % Abzug???? Ist sowas normal?
Und nun???? Sie hat zwar eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, aber mit Selbstbeteiligung von 150 Euro.
Was meint Ihr: lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt???
Danke für Eure Gedanken und Ideen.
Bearbeitet von SissyJo am 12.03.2017 22:39:19