http://www.golem.de/0606/45915.html
OLG Düsseldorf: Keine Überwachungspflicht für Forenbetreiber
Forenbetreiber muss rechtsverletzende Äußerungen erst nach Kenntnis löschen
Betreiber eines Meinungsforums müssen ihre Foren nicht nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen oder diese dahingehend überwachen. Erst wenn ein Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen hat, muss er diese löschen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.
Im konkreten Fall war der Kläger durch anonyme Dritte in einem Forum als "Pornokönig" und "Pleitier" sowie als "dumm, dümmer geht's wirklich nicht" charakterisiert worden und drängte auf Löschung dieser Äußerungen. Letztendlich wurde vom Landgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen und auch nach Widerspruch des beklagten Forenbetreibers bestätigt.
Zwar wurde auch darüber gestritten, wann verschiedene Äußerungen bekannt waren und gelöscht wurden, aber das OLG Düsseldorf kam letztendlich zu einem recht klaren und eindeutigen Urteil (AZ I-15 U 21/06, vom 7. Juni 2006): Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Das Urteil bezieht sich dabei auf § 3 Nr. 1 TDG (Teledienstegesetz), denn dem Forum fehle es an einer redaktionellen Gestaltung, was die Anwendung des Mediendienste-Staatsvertrages ausschließe.
"Dabei verkennt der Senat nicht, dass auf Grund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war, der - soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser Tätigkeit wirtschaftlich profitierte", heißt es in dem Urteil.
Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde den beklagten Forenbetreiber "in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern [..] und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich" machen, so die Richter.
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OLG Düsseldorf: Keine Überwachungspflicht für Forenbetreiber
Forenbetreiber muss rechtsverletzende Äußerungen erst nach Kenntnis löschen
Betreiber eines Meinungsforums müssen ihre Foren nicht nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen oder diese dahingehend überwachen. Erst wenn ein Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen hat, muss er diese löschen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.
Im konkreten Fall war der Kläger durch anonyme Dritte in einem Forum als "Pornokönig" und "Pleitier" sowie als "dumm, dümmer geht's wirklich nicht" charakterisiert worden und drängte auf Löschung dieser Äußerungen. Letztendlich wurde vom Landgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen und auch nach Widerspruch des beklagten Forenbetreibers bestätigt.
Zwar wurde auch darüber gestritten, wann verschiedene Äußerungen bekannt waren und gelöscht wurden, aber das OLG Düsseldorf kam letztendlich zu einem recht klaren und eindeutigen Urteil (AZ I-15 U 21/06, vom 7. Juni 2006): Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Das Urteil bezieht sich dabei auf § 3 Nr. 1 TDG (Teledienstegesetz), denn dem Forum fehle es an einer redaktionellen Gestaltung, was die Anwendung des Mediendienste-Staatsvertrages ausschließe.
"Dabei verkennt der Senat nicht, dass auf Grund der Häufung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Ehre des Verfügungsklägers auch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war, dass ein Risiko künftiger weiterer Rechtsverletzungen bestand. Die Rechtsverletzungen stellen sich auch als massiv dar, da die Ehre des Verfügungsklägers in erheblichem Maße und wiederholt in den Schmutz gezogen worden ist. Auch in Ansehung dieser Umstände spricht jedoch zum einen entscheidend gegen die Annahme weiterer Prüfpflichten, dass der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war, der - soweit ersichtlich - in keiner Weise von dieser Tätigkeit wirtschaftlich profitierte", heißt es in dem Urteil.
Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde den beklagten Forenbetreiber "in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern [..] und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich" machen, so die Richter.
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